Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es besteht nach § 3 II TV ATZ kein Anspruch auf Altersteilzeit nach einem bestimmten Modell. Der Arbeitnehmer hat danach allein Anspruch auf Prüfung seines Wunsches nach den Grundsätzen des billigen Ermessens.

2. Bei Überprüfung der dem Blockmodell entgegenstehenden Sachgründe können auch finanzielle Erwägungen Berücksichtigung finden, nach denen das Teilzeitmodell kostengünstiger ist.

 

Normenkette

TV ATZ § 3 II, § 2 II

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 20.04.2009; Aktenzeichen 38 Ca 14301/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20.04.2009 – 38 Ca 14301/08 – abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell.

Der am 25. Feb. 1947 geborene Kläger ist beim Beklagten, einem in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins bundesweit tätigen Forschungszentrums mit verschiedenen wissenschaftlichen Instituten, seit 1. Sept. 1971 als wissenschaftlicher Mitarbeiter, zuletzt im Institut für … in O., bei einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt EUR 0.000 beschäftigt. Die Tätigkeit des Beklagten wird überwiegend (zu 2/3) aus Mitteln des Bundes und der Länder finanziert.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, insbesondere der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 5. 5. 1998 i.d.F. v. 30. 6. 2000 (nachfolgend: TV ATZ) Anwendung. Zudem besteht bei der Beklagten eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit vom 18. 10. 2001 (Anlage K 2, Bl. 13 ff. d. A.; nachfolgend: GBV).

In einem an die obersten Bundesbehörden gerichteten Schreiben vom 8. März 2006 (Anlage K 7, Bl. 19 V/R d. A.) teilte legte das Bundesministerium des Inneren (BMI) u.a. mit:

„…

Weder aus § 2 TV ATZ noch aus § 3 TV ATZ lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch der bzw. des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines bestimmten Altersteilzeitmodells während der Altersteilzeit gegen seinen Arbeitgeber ableiten.

Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Bewilligung von Altersteilzeit zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist in Ergänzung meines Bezugsrundschreibens vom 22. November 2005 bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeit nach dem TV ATZ ab sofort (Stichtag 17. Februar 2007) wie folgt zu verfahren:

  1. Ab sofort soll Altersteilzeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen.
  2. Ausnahmen von der Einschränkung nach Ziffer 1 gelten …”

Der Beklagte erhielt mit Schreiben vom 26. März 2008 und vom 11. März 2009 für die Jahre 2008 und 2009 Zuwendungsbescheide des Bundesministeriums für …(Anlagen B1 und B 2, Bl. 156 ff, 163 ff. d. A.), in denen u.a. wortidentisch ausgeführt ist:

„Die Bewilligung neuer Altersteilzeitverhältnisse im Blockmodell ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. hierzu auch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28.02.2006, DI 1 – 210 172/20 und vom 08.03.2006, DII 2 – 220 770 – 1/18).

Widerrufs- und Haushaltsvorbehalt

Ich behalte mir vor, den Bescheid aus zwingenden Gründen zu ändern oder zu widerrufen (Widerrufsvorbehalt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG), Dies gilt insbesondere bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Zuwendung sowie in den Fällen, in denen mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflagen nicht oder nicht fristgemäß erfüllt werden.

…”

Mit Schreiben vom 18. Feb. 2008 (Anlage K 3, Bl. 15 d. A.) beantragte der Kläger bei der Personalabteilung des Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell mit einer Arbeitsphase in Vollzeitbeschäftigung ab 1. Jan. 2009 bis 31. Jan. 2010 und einer Ruhensphase ab 1. Feb. 2010 bis 28. Feb. 2011. Sein Dienstvorgesetzter bestätigte den Antragseingang und, dass keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstünden. Der Beklagte lehnte den Antrag jedoch mit Schreiben vom 13. März 2008 (Anlage K 4, Bl. 16 d. A.) ab und bot gleichzeitig einen Altersteilzeitvertrag im Teilzeitmodell an. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 (Anlage K 5, Bl. 17 d. A.) vertrat der Kläger die Ansicht, die Ablehnung des Beklagten widerspräche dem TV ATZ und forderte ihn erneut zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell auf. In einem weiteren Erwiderungsschreiben vom 7. Juli 2008 (Anlage K 6, Bl. 17 d. A.) erläuterte der Beklagte seine ablehnende Haltung.

Mit seiner am 7. Nov. 2008 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und dem Beklagten am 21. Nov. 2008 zugestellten Klage vom 6. Nov. 2008 verfolgt der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell weiter.

Er ist der Ansicht, ihm stehe nach § 2 TV ATZ ein Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell zu. Der ...

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