Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutzklage eines Rechtsbeistandes

 

Leitsatz (amtlich)

Im Anschluß an BAG vom 21.4.88 – 8 AZR 394/86; vor den Arbeitsgerichten sind Rechtsbeistände nicht zur Prozeßvertretung befugt.

Eine spätere Genehmigung der Klageerhebung wirkt für die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG grundsätzlich nicht zurück.

 

Normenkette

ArbGG § 11; KSchG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Urteil vom 04.10.1994; Aktenzeichen 7 Ca 921/93 L)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.1996; Aktenzeichen 2 AZR 661/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg – Kammer Landshut – vom 4.10.1994, Az.: 7 Ca 0921/93 L, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung.

Der Kläger war seit 13 Jahren bei der Beklagten beschäftigt und verdiente zuletzt 6.135,– DM brutto monatlich. Die Beklagte hat mehr als 6 Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 28.7.1993 erklärte die Beklagte die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Am 16.8.1993 ging die hiergegen gerichtete Klage der Kanzlei von Rechtsbeistand … und Rechtsanwältin … vom gleichen Tag per Telefax beim Arbeitsgericht Regensburg – Kammer Landshut – ein. Rechtsbeistand … ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München. Der Klageschriftsatz trägt folgende handschriftliche Unterschrift: „i.V. …”. Darunter befindet sich der maschinengeschriebene Zusatz: „Rechtsanwältin”.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgetragen, der Kündigungsvorwurf eines geschäftsschädigenden Verhaltens sei unzutreffend. Zum Klageschriftsatz vom 16.8.1993 hat seine Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwältin …, erklärt, sie könne sich nicht erinnern, ob dieser von ihr oder von Rechtsbeistand … diktiert worden sei.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig. Außerdem sei die Kündigung aufgrund des Verhaltens des Klägers gerechtfertigt.

Durch das den Parteien am 24.1.1995 zugestellte Urteil vom 4.10.1994, auf das wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klage sei von einer nicht postulationsfähigen Person unterschrieben und damit nicht wirksam erhoben worden.

Hiergegen richtet sich die am 24.2.1995 beim Landesarbeitsgericht München eingelegte und mittels einer am 24.3.1995 eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, die Klage sei wirksam erhoben worden. Beistände seien gem. § 11 Abs. 3 S. 1 ArbGG nur in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ausgeschlossen. Der gegenteiligen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts könne nicht gefolgt werden. Im übrigen sei die Klage von dem Rechtsbeistand und der Rechtsanwältin erhoben worden. Damit unterscheide sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden (Urteil vom 21.4.1988 – 8 AZR 394/86). Schließlich habe die Rechtsanwältin im Termin vom 6.9.1994 die Klage zumindest konkludent genehmigt. Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvortrages des Klägers wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24.3.1995 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg, Kammer Landshut, abzuändern und festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche/ordentliche Kündigung vom 28.7.1993 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt auch im Berufungsverfahren die Auffassung, die Klage sei unzulässig. Sie sei auch nicht wirksam durch die Rechtsanwältin genehmigt worden. Im übrigen könne eine Genehmigung nicht zurückwirken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf ihren Schriftsatz vom 21.4.1995 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist gem. § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist sie in der gesetzlichen Frist und in der gesetzlichen Form durch eine Rechtsanwältin eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; 518, 519 ZPO; 11 Abs. 2 ArbGG).

II.

In der Sache ist die Berufung unbegründet. Die zunächst unzulässige Klage wurde zwar durch die Antragstellung der Rechtsanwältin im Termin vom 6.9.1994 genehmigt. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Frist der §§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 S. 1 KSchG verstrichen, so daß die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam gilt. Deshalb ist die Klage unbegründet.

1. Die Klage war zunächst unzulässig. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend und ausführlich begründet. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mit Ausnahme der Passage über die Heilung des Mangels der nicht ordnungsgemäßen Klageerhebung (Seite 5 oben des Urteils) Bezug genommen (543 ZPO).

Zu den Ausführungen in der Berufungsbegründung ist ergänzend auf folge...

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