Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommenssicherung bei Maßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr. Höhe der persönlichen Zulage nach befristeter Teilzeitbeschäftigung wegen Pflege eines Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des TV UmBw fällt, im Zeitpunkt der Umsetzung einer Umstrukturierungs- bzw. Rationalisierungsmaßnahme Vollzeit gearbeitet und deshalb eine persönliche Zulage zu 100 % nach § 6 Abs. 1 TV UmBw erhalten, so hat er bei Vereinbarung einer befristeten Teilzeitbeschäftigung nach dem Pflegezeitgesetz und unter Vereinbarung, dass die übrigen arbeitsvertraglich getroffenen Vereinbarungen "unberührt" bleiben, mit Wiederaufnahme seiner Vollbeschäftigung Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage zu 100 %. Dies folgt aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 TV UmBw. § 6 Abs. 4 TV UmBw steht diesem Anspruch nicht entgegen.

 

Normenkette

TV UmBw § 6; BGB § 611 Abs. 1; PflegezeitG § 1; TV-UmBw § 6 Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 13.02.2015; Aktenzeichen 33 Ca 10325/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.02.2015 - 33 Ca 10325/14 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer persönlichen Zulage.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1990 als vollbeschäftigter Arbeiter auf unbestimmte Zeit beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Einreihung und Entlohnung nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTB II) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. 2010 betrug die tarifliche Wochenarbeitszeit 39 Stunden.

Auf das Arbeitsverhältnis findet deshalb der Tarifvertrag über die sozialverträglichen Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV UmBw) Anwendung, der u.a. regelt:

"§ 6 Einkommenssicherung

(1) Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:

a) das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD) ...

(3) Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich ... bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung

...

Ungeachtet der Sätze 1 bis 4 verringert sich die persönliche Zulage um die Summe der Entgeltsteigerungen nach § 17 Abs. 4 TVöD, aus Maßnahmen nach §§ 8 und 9 TVÜ-Bund, aus persönlichen Zulagen nach § 14 TVöD, § 10 und § 18 TVÜ-Bund.

(4) Wird mit Beschäftigten auf deren Antrag nach Aufnahme der neuen Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, verringert sich die persönliche Zulage entsprechend.

(5) Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) berücksichtigt..."

Zum 01.09.2009 wechselte der Kläger im Rahmen einer Maßnahme i.S.d. § 1 TV UmBw seine Beschäftigung und erhielt eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw, die sich anlässlich einer Tariferhöhung nach § 6 Abs. 3 TV UmBw ab dem 01.05.2010 auf monatlich € 111,55 brutto belief.

Mit Schreiben vom 06.04.2010 beantragte der Kläger eine Arbeitszeitverkürzung auf die Hälfte seiner üblichen Arbeitsstunden im Rahmen der neuen Gesetzgebung für pflegende Angehörige zum 01.05.2010, um seine Ehefrau bei der Pflege seiner schwererkrankten Mutter helfen zu können. Daraufhin schlossen die Parteien am 24.04.2010 einen Änderungsvertrag ab, in dem es u.a. hieß:

"Herr A. wird vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 wegen Pflege eines Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz als nichtvollbeschäftigter Arbeitnehmer mit 19 Stunden 30 Minuten wöchentlicher Arbeitszeit weiterbeschäftigt.

Es wird Folgendes zusätzlich vereinbart: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ....wird durch den Leiter der Beschäftigungsstelle schriftlich festgelegt.

Die übrigen im Arbeitsvertrag vom 01.08.1990 getroffenen Vereinbarungen bleiben von diesem Änderungsvertrag unberührt."

In der Zeit vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 arbeitete der Kläger die vereinbarten 19 Stunden 30 Minuten wöchentlich und nahm am 01.11.2010 wieder seine Vollbeschäftigung auf. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem 01.05.2010 eine um 50 % verringerte persönliche Zulage, die sie auch ab 01.11.2010 nach Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf Vollzeit beibehielt.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil v. 15.09.2010 - 12 Sa 56/09 - Beck RS 2010, 74403) hat zu der Frage, ob die Tarifparteien bei der Vereinbarung des § 6 Abs. 4 TV UmBw auch die Fallgestaltung bedacht haben, wonach die im Zeitpunkt der Umsetzung der Ra...

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