Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Zulage nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des TVUmBw fällt, nach Gewährung einer persönlichen Zulage iSd § 6 TVUmBw eine Vereinbarung über eine befristete Herabsetzung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geschlossen, so erhöht sich die – aufgrund der Herabsetzung gekürzte – persönliche Zulage gemäß § 6 Abs. 4 TVUmBw nicht mehr entsprechend, wenn nach Befristungsablauf wieder die ursprüngliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt. § 6 Abs. 4 TVUmBw weist keine unbewusste Tariflücke auf, die von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden könnte.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der B. v. 18.07.2001 § 6 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 15.05.2009; Aktenzeichen 2 Ca 492/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 15.05.2009 – 2 Ca 492/07 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der B. zusteht.

Der am 02.10.1953 geborene Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 01.09.1980 seit diesem Zeitpunkt als Fernmeldemechaniker im Materialdepot N. der Beklagten beschäftigt. Nach Ziffer 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug zum damaligen Zeitpunkt 40 Stunden. Im weiteren Verlauf wurde diese tarifliche Arbeitszeit auf 38,5 Stunden verringert. Seit dem 01.11.2006 beträgt sie 39 Stunden.

Mit Änderungsvertrag vom 12.11.2002 vereinbarten die Parteien die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers befristet bis zum 30.06.2004 auf 33 Stunden und 20 Minuten zu reduzieren. Diese Arbeitszeitreduzierung erfolgte auf Wunsch des Klägers, um seine erkrankte Mutter pflegen zu können. Im weiteren Verlauf verlängerten die Parteien die Vereinbarung über die verringerte Arbeitszeit auf 33 Stunden und 20 Minuten, zuletzt durch Verlängerungsvereinbarung vom 26.04.2005 befristet bis zum 30.06.2006. Die Parteien vereinbarten hierbei jeweils, dass nach Befristungsablauf der Arbeitsvertrag vom 01.09.1980 wieder in Kraft trete.

Auf Anregung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ordnete die Beklagte mit Schreiben vom 10.09.2004 an, das im Materialdepot N. praktizierte Leistungslohnverfahren mit Ablauf des 31.10.2004 einzustellen. Davon waren 22 Arbeiter betroffen, darunter der Kläger. Im Rahmen dieser Maßnahme teilte die Beklagte mit, dass die Einstellung des Leistungslohnverfahrens eine Maßnahme im Sinne des § 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der B. vom 18.07.2001 (im Folgenden: TVUmBw) darstelle. Auf der Grundlage der damaligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers von 33 Stunden und 20 Minuten errechnete die Beklagte die dem Kläger nach § 6 TVUmBw zu gewährende persönliche Zulage mit EUR 406,70.

Mit Schreiben vom 18.06.2006 beantragte der Kläger seine bisherige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 25 Stunden und 30 Minuten zu verkürzen. Mit Verlängerungsvereinbarung vom 24.07.2006 trafen die Parteien daraufhin die Abrede, dass der Kläger befristet vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden und 30 Minuten weiterbeschäftigt werde. Erneut vereinbarten die Parteien, dass mit Ablauf des 30.06.2007 der Arbeitsvertrag vom 01.09.1980 wieder in Kraft trete. Als Folge der Arbeitszeitreduzierung zahlte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.07.2006 eine anteilig verringerte persönliche Zulage in Höhe von EUR 307,10.

Am 19.05.2007 beantragte der Kläger, seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 34 Stunden zu erhöhen. Mit Verlängerungsvereinbarung vom 24.05.2007 vereinbarten die Parteien sodann, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.07.2007 befristet bis 30.06.2008 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden weiterbeschäftigt werde. Eine entsprechende Erhöhung der dem Kläger gezahlten persönlichen Zulage nahm die Beklagte hierbei nicht vor. Sie zahlte an den Kläger (aufgrund einer Falschberechnung) in der Zeit vom 01.07.2007 bis 30.04.2008 eine persönliche Zulage in Höhe von EUR 352,09 und ab dem 01.05.2008 in Höhe von EUR 323,06. Bei dem zuletzt genannten Betrag berücksichtigte die Beklagte eine zum 01.01.2008 in Kraft getretene Tariferhöhung um 5,17 %. Somit betrug die persönliche Zulage ausgehend von einer regelmäßigen w...

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