Entscheidungsstichwort (Thema)

Laufbahnwechsel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens als Dienstherr eines Beamten, der einer im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn entstandenen privatrechtlichen Arbeitgebers zugewiesen ist, stellt für sich genommen keine personelle Einzelmaßnahme im Sinne von § 99 BetrVG dar, insbesondere keine Versetzung oder Umgruppierung. Denn die Rechtsfolgen verbleiben im beamtenrechtlichen Bereich. Mit der Entscheidung über den Laufbahnaufstieg als solcher ist weder eine Änderung des Arbeitsbereichs im Sinne von § 95 Abs.3 BetrVG noch eine Zuordnung zu einer anderen als der bisher angewandten Vergütungsordnung verbunden. Auch die Zuweisung der nächst freiwerdenden Planstelle nach dem Laufbahnwechsel durch das Bundeseisenbahnvermögen bewirkt für sich genommen noch keine personelle Veränderung im Sinne des § 99 BetrVG.

2. Erst wenn nach dem Laufbahnwechsel eine Änderung des Arbeitsbereichs des zugewiesenen Beamten vorgenommen wird, wenn der Beamte erstmals einer betrieblichen oder im Betrieb angewandten tariflichen Vergütungsordnung unterfällt oder wenn sich die Zuordnung innerhalb einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung ändert, greift das Vetorecht des § 99 BetrVG ein.

3. Der Grundsatz der sog Doppelbeteiligung des Betriebsrats und der beim Bundeseisenbahnvermögen gebildeten Besonderen Personalvertretung (grundlegend: BAG 12.12.1995 – 1 ABR 23/95) gebietet es nicht, bei der Entscheidung über den Laufbahnaufstieg den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber des Beschäftigungsbetriebs in dem der Entscheidung vorangehenden Verfahren mitwirkt, z.B. durch Veranstaltung eines Assessment Centers oder einen Entscheidungsvorschlag, und wenn das Bundeseisenbahnvermögen diesem Vorschlag in der Regel folgt. 4. Die Aufzählung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen in § 99 BetrVG ist abschließend. Sie kann nicht erweitert werden um Vorgänge, die einer personellen Einzelmaßnahme im Sinne von § 99 BetrVG angeblich „gleichkommen”, ohne unter den Begriff der personellen Einzelmaßnahme subsumiert werden zu können.

 

Normenkette

BetrVG § 99; DBGrG §§ 12, 17; BPersVG § 78; ELV § 20

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 26.10.2006; Aktenzeichen 26 BV 71/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 26.10.2006 – 26 BV 71/06 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Antragsteller bei Entscheidungen über den Laufbahnwechsel, also die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn der Beamtinnen und Beamten, die der Beteiligten zu 2. zugewiesen sind, ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.

Die durch Privatisierung der früheren Deutschen Bundesbahn entstandene Beteiligte zu 2. beschäftigt neben Arbeitern und Angestellten eine Vielzahl von Beamten, die ihr nach § 12 des Deutsche-Bahn-Gründungsgesetzes (DBGrG) zugewiesen sind. Diese Personen haben ihren Status als unmittelbare Bundesbeamte behalten. Das Beamtenverhältnis ruht nicht; die Beteiligte zu 2. schließt mit ihnen keine Arbeitsverträge. Die Dienstherrenfunktion wird von der Beteiligten zu 3. – dem B. –, einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes, wahrgenommen. Das Weisungsrecht gegenüber den zugewiesenen Beamten übt die Beteiligte zu 2. aus, soweit es die Dienstausübung in ihrem Betrieb erfordert. Dazu gehört auch die Entscheidung über Versetzungen. Für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes gelten die zugewiesenen Beamten nach § 19 DBGrG als Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. Beim B. ist zur Wahrung der Interessen der Beamten nach § 17 Abs. 1 DBGrG die Bildung Besonderer Personalvertretungen vorgesehen, die nach § 17 Abs. 2 DBGrG ein Mitbestimmungsrecht in den in § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten haben, soweit diese Personalangelegenheiten der D. AG übertragen sind.

Der Vorsitzende des Antragstellers, der seit 01.09.1970 bei der Deutschen Bahn beschäftigt und als Beamter der Beteiligten zu 2. zugewiesen ist, bewarb sich im Jahr 2004 um Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn nach § 20 der Eisenbahnlaufbahnverordnung (ELV). Die Beteiligte zu 3. entschied sich jedoch nach Durchführung eines Assessment Centers, das von der Beteiligten zu 2. veranstaltet wurde, und Beteiligung der Besonderen Personalvertretung für einen anderen Kandidaten. Bei solchen Entscheidungen spielt der Vorschlag des jeweiligen Arbeitgebers des zugewiesenen Beamten bzw. dessen Eignungsbeurteilung eine wichtige Rolle. Gegen den Bescheid vom 30.06.2005 über die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Vorsitzenden des Antragstellers erhob dieser Widerspruch. Nachfolgend kamen zwei verwaltungsgerichtliche Verfahren in Gang, von denen eines noch anhängig ist.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass bei der Entscheidung über den Laufbahnaufstieg nicht nur die Besondere Personalvertretung, sondern nac...

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