Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Eingruppierung. tarifliche Bewertung von mit Beamten besetzten Arbeitsplätzen. Rechtskraft. Rechtsschutzbedärfnis

 

Leitsatz (amtlich)

Die Neufassung des § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG gem. Art. 9 des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29.07.2009 (BGBl I. S. 2424) hat keine Auswirkungen auf die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG in Betrieben der Deutschen Bahn AG bei der tariflichen Bewertung der Arbeitsplätze der zugewiesenen Beamten. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gründung der Deutschen Bahn AG – DBGrG – vom 27.12.1993 enthalten insoweit eine Sonderregelung (im Anschluss an BAG 12.12.1995 – 1 ABR 31/95 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 6).

 

Normenkette

BetrVG § 99; BetrVG n.F. § 5 Abs. 1 S. 3; Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn AG – DBGrG – vom 27.12.1993 § 12 Abs. 2; Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn AG – DBGrG – vom 27.12.1993 § 17; Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn AG – DBGrG – vom 27.12.1993 § 19 Abs. 1; Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn AG – DBGrG – vom 27.12.1993 § 21 Abs. 1; Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn AG – DBGrG – vom 27.12.1993 § 21 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Beschluss vom 11.03.2009; Aktenzeichen 3 BV 15/08)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 7 ABR 14/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 11.03.2009 – 3 BV 15/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob die tarifliche Bewertung von einem mit einem Beamten besetzten Arbeitsplatz eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung darstellt.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Betrieb der Arbeitgeberin, Regionalbereich West, Wahlbetrieb N.V. 20 in H1 gebildete Betriebsrat. In diesem Betrieb beschäftigt die Arbeitgeberin, wie in zahlreichen weiteren Betrieben und Niederlassungen, neben Arbeitnehmern auch Beamte, die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Gründung einer D1 AG – DBGrG – vom 27.12.1993, soweit sie nach § 12 Abs. 2 und 3 der D1 AG zugewiesen sind, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer der D1 AG gelten. Oberste Dienstbehörde dieser Beamten, die der Arbeitgeberin zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist das Bundeseisenbahnvermögen (BEV). Die Beamten werden vom BEV nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) besoldet. Die von den Beamten besetzten Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin werden von dieser entsprechend den Entgeltgruppen des Konzern-Entgelt-Tarifvertrags (KonzernETV) bewertet. Nach § 21 Abs. 1 DBGrG leistet die Arbeitgeberin an das BEV für die ihr zugewiesenen Beamten Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer erbringen müsste; dabei richtet sich die Höhe der Aufwendungen nach der tariflichen Bewertung der von den Beamten besetzten Arbeitsplätze.

Seit der Gründung der D1 AG ist streitig, ob die seither bestehenden Betriebsräte auch bei der Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze zu beteiligen sind. Durch Beschluss vom 12.12.1995 – 1 ABR 31/95 – (AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 6) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die tarifliche Bewertung von Arbeitsplätzen, die mit Beamten besetzt sind, bei der D1 AG nur der Personalkostenabrechnung mit dem Bundeseisenbahnvermögen dient; diese tarifliche Bewertung ist keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne des § 99 BetrVG.

Bei der Festlegung der Höchstzahlen für zur Verfügung stehende Beförderungsdienstposten für die zugewiesenen Beamten wird seit 1999 die tarifliche Bewertung der Arbeitsplätze herangezogen. Der Anteil der Berücksichtigung der tariflichen Bewertung von mit Beamten besetzten Arbeitsplätzen bei der Festlegung der Höchstzahlen wurde im Jahr 2003 von 25 % auf 50 % erhöht. Die zugewiesenen Beamten erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen zudem eine Jahresabschlussleistung nach § 6 des Zulagen-Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der D1 AG – ZTV- i. V. m. der Protokollnotiz i. d. F. des 57. Tarifvertrages zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der D1 AG sowie verschiedener Unternehmen des D1 Konzerns (57. Änderungs-TV) – seit 01.09.2008 i. d. F. des 58. ÄnderungsTV – (Bl. 34, 81 d. A.).

Nachdem zum 01.03.2008 bei der Arbeitgeberin neue Tarifverträge in Kraft getreten waren, aufgrund derer eine Neubewertung aller Arbeitsplätze in den entsprechenden Entgeltgruppen vorgenommen wurde, wurde der antragstellende Betriebsrat hinsichtlich der bei der Arbeitgeberin beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie der Angestellten bei erforderlichen Umgruppierungen, Neueinstufungen ordnungsgemäß nach § 99 BetrVG beteiligt. Bei den Arbeitsplätzen, die von Beamten besetzt sind, teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat – wie in der Vergangenheit – lediglich die entsprechende Arbeitsplatzbe...

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