Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Lehrers auf Gewährung einer Erschwerniszulage wegen Teilnahme an mehrtägigen Studienfahrten

 

Leitsatz (amtlich)

Für Zeiten der Teilnahme an einer Klassen- oder Studienfahrt steht einem Lehrer keine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 EZuLV zu, weil der zu ungünstigen Zeiten geleistete Dienst bereits durch das Gehalt abgegolten ist.

 

Normenkette

EZulV §§ 3, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Entscheidung vom 22.02.2017; Aktenzeichen 1 Ca 1347/16)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.11.2018; Aktenzeichen 6 AZN 569/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 22.02.2017 - 1 Ca 1347/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von Erschwerniszulagen nach den §§ 3, 4 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) im Zusammenhang mit der Teilnahme des Klägers an zwei mehrtägigen Studienfahrten.

Der Kläger ist langjährig bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen für angestellte Lehrkräfte des Landes.

Als Fachlehrer für Geschichte nahm der Kläger in der Zeit vom 08.09 bis zum 12.09.2014 an einer Studienfahrt der Klassenstufen 10 und 11 nach B. teil. Eine weitere Studienfahrt zum Thema "Rechts - eine Bedrohung für die Demokratie" mit Schülern der Klassenstufen 7 bis 12 nach W./M. betreute der Kläger in der Zeit vom 15. bis zum 18.12.2014.

Nach vorheriger erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit am 26.08.2016 beim Arbeitsgericht Schwerin erhobener Klage die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Erschwerniszulage nach der EZulV in Höhe von rechnerisch unstreitig 105,70 € begehrt.

Zur Begründung seiner Forderung hat der Kläger darauf abgestellt, dass ihm während zweier mehrtägiger Studienfahrten die lückenlose Aufsichts- und Betreuungspflicht, insbesondere auch nachts, für die Schülerinnen und Schüler oblegen habe. Demzufolge stehe ihm eine Erschwerniszulage nach § 3 Abs. 1 EZulV zu. Die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der EZulV solle vor allem die Mehrbelastung bei Verrichtung der einschlägigen Tätigkeiten an Wochenenden und in Nachtzeiten ausgleichen. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes läge das Merkmal "herangezogen werden" im Sinne der EZulV vor.

Auch komme § 5 Abs. 3 EZulV nicht zur Anwendung, da die durchgehenden Aufsichts- und Betreuungspflichten während Studienfahrten nicht zum Standard der von einem Lehrer wahrzunehmenden Tätigkeiten gehörten. Die Wahrnehmung dieser besonderen Aufgaben könne nicht mit den sonstigen Tätigkeiten eines Lehrers, wie der Führung von Elterngesprächen und der Unterrichtsvorbereitung, die über die jeweilige Pflichtstundenzahl hinausgehe, verglichen werden. Ein sich über mehrere Tage erstreckender 24-Stundendienst könne daher nicht mit dem Gehalt der Lehrkraft abgegolten sein.

Nach Auffassung des beklagten Landes stehe dem Kläger keine Zulage nach der EZulV für die von ihm durchgeführten Studienfahrten zu. Der zu ungünstigen Zeiten geleistete Dienst sei bereits durch das Gehalt der Lehrkraft mitabgegolten. Damit entfalle gemäß § 5 Abs. 3 EZulV der Anspruch auf eine Zulage.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Lehrerdienstverordnung M-V gehöre die Teilnahme an einer Schulfahrt zu dem normalen Arbeitsumfang einer Lehrkraft. Nehme eine Lehrkraft die zu ihrem normalen Arbeitsumfang gehörende Aufgabe der Teilnahme an Schulfahrten wahr, so müsse sie zwangsläufig auch Dienst im Sinne einer fortwährenden Aufsichtsverpflichtung während der Abend- und Nachtstunden leisten. Die zeitliche Lage der Arbeitszeit stelle für sie kein Sonderopfer im Vergleich zu anderen Lehrkräften dar.

Weiter sei bereits zweifelhaft, ob ein "Herangezogen werden" im Sinne von § 3 Abs.1 EZulV vorliege. Begrifflich setze ein "Herangezogen werden" voraus, dass ein Arbeitnehmer oder Beamter eine verbindliche Vorgabe seitens seines Arbeitgebers bzw. Dienstherrn erhält, Dienst zu bestimmten Zeiten zu leisten. Davon könne bei einer Schulfahrt keine Rede sein.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 62 - 71 d. A.) und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.02.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Kläger schon nicht dargelegt habe, während der Studienfahrten tatsächlich in der Zeit von 20:00 - 06:00 Uhr seinen Dienst ausgeübt zu haben. Auch habe es sich während der genannten Zeiten nicht um Bereitschaftszeiten im Sinne des TV-L gehandelt. Schließlich komme die Zulage schon deshalb nicht in Betracht, da der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise abgegolten oder ausgeglichen sei (§ 5 Abs.3 EZulV). Zu den Aufgaben eines Lehrers gehöre auch die Teilnahme an Wandertagen, Klassen- und Studienfahrten. Damit einhergehende zusätzliche Belastungen seien mit de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge