Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrente. Insolvenzsicherung. Nachdienstzeitenvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vereinbarung von Nachdienstzeiten bindet auch den PSV, soweit kein Fall des Versicherungsmissbrauchs vorliegt. Die Verbesserung der Versorgungszusage durch Anrechnung vereinbarter Nachdienstzeiten steht dem Aufrechterhalten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses gleich.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 2, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 23.03.2004; Aktenzeichen 16 Ca 13463/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.05.2006; Aktenzeichen 3 AZR 205/05)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.03.2004 – 16 Ca 13463/03 – wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.357,74 EUR für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.11.2003 nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 24.11.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger beginnend ab dem 01.12.2003 über den unstreitigen Betrag von 752,50 EUR monatlich hinaus weitere 214,34 EUR monatlich zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

Der am 27.05.1939 geborene Kläger war seit dem 01.07.1970 zuletzt als Zentraleinkäufer bei der K beschäftigt und erzielte bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Jahreseinkommen in Höhe von 155.000,00 DM brutto. Er erhielt ab 01.10.1978 eine Versorgungszusage, die als feste Altersgrenze das 65. Lebensjahr und eine zeitanteilige Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden vorsah.

Im Jahr 1994 stimmte der Kläger als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erfolglos gegen eine Verlängerung des Dienstvertrags seines Vorsetzten, der Vorstandsmitglied bei der K war. Im zeitlichen unmittelbaren Zusammenhang hierzu stellte die K den Kläger zunächst von seiner Arbeitsleistung frei und machte ihm sodann das Angebot eines Aufhebungsvertrags. Der Beklagte bestreitet hierzu mit Nichtwissen, dass die K die Absicht gehabt habe, den Kläger ausdem Arbeitsverhältnis herauszudrängen. Der Aufhebungsvertrag wurde unter den Daten 10.01./13.01.1995 abgeschlossen und beendete das Arbeitsverhältnis zum 31.01.1995 „auf Veranlassung der Firma K zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung einvernehmlich”. Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von 650.000,00 DM. Zur betrieblichen Altersversorgung vereinbarten die Parteien des Aufhebungsvertrags folgendes:

„Die Parteien sind sich darüber einig, dass Herr P aus der betrieblichen Altersversorgung der Firma K eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistung erworben hat.

Die Firma K verpflichtet sich weiterhin, diese betriebliche Altersversorgung zu Gunsten Herrn P bis zum Eintritt der Fälligkeit, d. h. spätestens zum Eintritt des Einreichens des 65. Lebensjahres, vertragsgerecht zu bedienen. Dies bedeutet, dass die Firma K für den Zeitraum 01.01.1995 bis zum Fälligkeitszeitpunkt 0,5 % pro Jahr bezogen auf das zuletzt gezahlte Gehalt (Jahresgehalt) in die betriebliche Rentenversicherung zu Gunsten Herrn P einstellt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass auf die bisher erworbenen Anwartschaften in Höhe von 25 % bezogen auf das Jahreseinkommen (1983) weitere 9 % des letzten Jahreseinkommens (1994) als Rentenanwartschaft hinzukommen.”

Unter § 10 des Aufhebungsvertrages vereinbarten die Vertragsparteien folgende salvatorische Klausel:

„Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Bestimmung zu treffen, die dem von dem Parteien wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt, dies gilt auch im Falle einer Lücke.” Die Firma K erteilte dem Kläger am 04.09.1995 eine Auskunft über die aufrechterhaltene Anwartschaft, die eine monatliche Gesamtrente von 2.218,27 DM mit Beginn des 65. Lebensjahres auswiest sowie darüber informierte, dass bei vorzeitigem Pensionsbezug vor Vollendung des 65. Lebensjahres die Pension um 0,5 % für jeden Monat des vorzeitigen Pensionsbezuges (maximal jedoch 18 %) gekürzt wird.

Dem Kläger gelang es in der Folgezeit, mit einem anderen Arbeitgeber ein weiteres Arbeitsverhältnis zu begründen. Am 01.03.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K eröffnet. Seit 01.01.2003 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente.

Der Beklagte als gesetzlicher Insolvenzsicherer zahlt an den Kläger seit diesen Zeitpunkt eine monatliche Rente von 752,50 Euro. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass bei Berücksichtigung von Nachdienstzeiten bis zum Insolvenzstichtag die Rente des Klägers 966,84 Euro betragen müsste. Die Verpflichtung des Beklagten einen weiteren Rentenanteil von 214,34 Euro pro Monat zu zahlen, ist damit zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Aufhebungsvereinbarung eine wirksame Nachdienstvereinbarung enthalte und das der Beklagte an diese Regelung gebunden sei. Der Sachverhalt sei vergleichbar mit de...

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