Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintrittspflicht der gesetzlichen Insolvenzsicherung für betriebliche Altersversorgung hinsichtlich Vordienstzeiten bei einem anderen Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Insolvenzschutz in der betrieblichen Altersversorgung setzt voraus, dass die Versorgungsanwartschaft bei Insolvenzeröffnung nach der gesetzlichen Vorschrift des § 1b BetrAVG unverfallbar ist. Eine lediglich vertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus.

2. Vorangegangene Arbeitsverhältnisse bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, unabhängig davon, ob sie von einer Versorgungszusage begleitet waren, und unabhängig davon, ob sie bei der Insolvenzschuldnerin oder einem anderen Arbeitgeber bestanden.

 

Normenkette

BetrAVG § 7 Abs. 2, § 1b

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 07.10.2021; Aktenzeichen 10 Ca 7714/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2021 - 10 Sa 7714/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung von Insolvenzschutz für eine betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei einem anderen Arbeitgeber.

Der am 1958 geborene Kläger war seit dem 01.02.1992 bei der T S GmbH, der späteren D -B A AG (D ), tätig. Die D war ein Unternehmen des D -B K (DB ). Mit der D hat der Kläger unter dem 01.01.1996 einen Anstellungsvertrag geschlossen (Bl. 7 ff. der Akte), welcher in § 10 bestimmt, dass für Ruhegeldleistungen die im Betrieb U gültigen Versorgungsbestimmungen in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich sind. Das Arbeitsverhältnis mit der D endete zum 30.06.1998.

Vom 19.02.1990 datiert eine Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) über die Dienstzeitanrechnung bei einem Wechsel von Mitarbeitern zwischen Unternehmen des DB , die unter anderem in einer Protokollnotiz Stichtage für die Zugehörigkeit zum DB regelt, wobei für die D der 19.05.1989 (Gründungstag) genannt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der KBV DB wird auf Bl. 90 ff. der Akte verwiesen.

Zum 01.07.1998 hat der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit der N D N S GmbH & Co. KG begründet (N D ). Diesem Arbeitsverhältnis lag der Anstellungsvertrag vom 17.03.1998 zugrunde, der unter anderem in Ziffer 3.3 regelt, dass N D dem Kläger eine Versorgungszusage im Rahmen einer künftigen Versorgungsregelung in der jeweils gültigen Fassung gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 17.03.1998 wird auf Bl. 11 ff. der Akte Bezug genommen.

Mit Zusatzvereinbarung vom 08.07.1998 erkannte N D in Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 17.03.1998 eine Betriebszugehörigkeit des Klägers ab dem 01.02.1992 an (Bl. 17 der Akte).

Die Ziffer 3.3 des Anstellungsvertrags vom 17.03.1998 wurde mit Zusatzvereinbarung vom 18.09.1998 (Bl. 18 der Akte) wie folgt neu gefasst:

"Ihre bisherige Versorgungszusage (AEG-Versorgungsordnung) hat unter der Voraussetzung einer konzerneinheitlichen Neuregelung und vorbehaltlich des Ergebnisses der Verhandlungen mit den Betriebsräten unverändert Gültigkeit."

Bei der N D handelte es sich um ein Joint Venture der D und der N GmbH, wobei laut Angaben des Klägers beide Firmen bis März 2000 in gleichem Umfang die Anteile hielten, danach die N GmbH 58 % der Anteile.

Der Kläger hat nach dem Versorgungsplan 2000 der N D , der auf einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 13.07.2000 beruht, eine Versorgungszusage erhalten.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der N D endete zum 31.05.2005. Die N D ist nach dem Ausscheiden des Klägers auf die Komplementärin angewachsen und mit der N GmbH verschmolzen. Über das Vermögen derN GmbH wurde am 14.01.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Bereits mit Schreiben vom 20.11.2008 hatte die B C GmbH im Auftrag der N GmbH dem Kläger eine Bescheinigung über das Bestehen und die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung "aus der Versorgungsordnung der D GmbH" erteilt (Bl. 23 f. der Akte).

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 07.10.2021 (Bl. 132 ff. der Akte) die Klage, mit der der Kläger den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine betriebliche Altersversorgung der insolventenN GmbH nach Erreichen der Altersgrenze in Anspruch nimmt, abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Versorgungszusage aus dem Arbeitsverhältnis mit der N DASA sei mangels zehnjähriger Beschäftigungsdauer gesetzlich nicht unverfallbar. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten scheitere daran, dass ihm erst unter dem 18.09.1998 eine Versorgungszusage bei der N D erteilt worden sei, ein früheres Versorgungsversprechen bei der vorherigen Arbeitgeberin nicht konkret dargetan sei und die N D nicht dem Geltungsbereich der KBV DB unterfalle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bez...

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