Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückkehrrecht nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben die Arbeitsvertragsparteien bei Vertragsbeendigung unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückkehrrecht des Arbeitnehmers vereinbart, ist dieser in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung für die Voraussetzungen des Rückkehrrechts darlegungs- und beweispflichtig.

2. Besteht die Voraussetzung des Rückkehrrechts in einer betriebsbedingten Kündigung des neuen Arbeitgebers, erfüllt die durch eine Rücknahme der Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 S. 2, § 7 KSchG eintretende Wirksamkeitsfiktion diese Voraussetzung nicht, da es in diesem Fall an der Feststellung der materiellen Wirksamkeit der Kündigung fehlt.

 

Normenkette

KSchG §§ 7, 13 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 14.01.2010; Aktenzeichen 1 Ca 2255/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.10.2011; Aktenzeichen 7 AZR 33/11)

 

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.01.2010 – 1 Ca 2255/09 – abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Fortsetzung des zum 31.12.2003 beendeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten (sog. Rückkehrrecht).

Der 1961 geborene, verheiratete Kläger war vom 01.08.1978 bis 31.12.2003 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zum 01.10.1999 wechselte er unter Beurlaubung bei der Beklagten zur K. D. GmbH & Co KG. Unter dem 01.09.2003 vereinbarten die Parteien einen Auflösungsvertrag. Aufgrund einer Abänderung zu diesem Vertrag findet die zwischen der Beklagten und mehreren Kabelgesellschaften einerseits und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. andererseits am 08.04.2005 geschlossene Schuldrechtliche Vereinbarung Anwendung. Darin ist u.a. folgende Regelung enthalten:

„1. Die D. T. AG räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur D. T. AG ein

a. innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

b. nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).

2. Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b.) liegen vor, wenn

a. das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird. …

3. Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffer 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i. V. m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber (Kabelgesellschaft oder Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist, als die dreimonatige Ankündigungsfrist.

4. Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der D. T. AG Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der D. T. AG weiter beschäftigt worden.”

Mit Schreiben vom 09.12.2008 kündigte die K. D. GmbH & Co. KG das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist von 7 Monaten aus betriebsbedingten Gründen zum 31.07.2009. Mit Schreiben vom 11.12.2008, das am 15.12.2008 bei der Beklagten einging, machte der Kläger seine Rückkehr von der K. D. GmbH & Co KG zu der Beklagten geltend. Die gegen die außerordentliche Kündigung zunächst erhobene Kündigungsschutzklage nahm der Kläger einen Tag vor dem Kammertermin zurück.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe sein Rückkehrrecht fristgerecht vor dem 31.12.2008 geltend gemacht. Dass eine Rückkehr erst zum 01.08.2009 erfolgen könne, stehe dem nicht entgegen. Es lägen auch die materiellen Voraussetzungen für ein Eingreifen des besonderen Rückkehrrechts vor, denn das Arbeitsverhältnis sei aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam durch die K. D. GmbH & Co KG gekündigt worden. Die Wirksamkeit der Kündigung ergebe sich bereits aus § 7 KSchG und der nach Rücknahme der Kündigungsschutzklage eingetretenen gesetzlichen Fiktion.

Hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung hat der Kläger behauptet, er sei in die Entgeltgruppe T. 5 Stufe 4 bei 38 Stunden/Woche einzugruppieren. Dies entspreche einer Vergütung von 3.455 EUR brutto. Ferner stünden ihm eine Funktionszulage in Höhe von 88 EUR sowie eine aufgabenbezogene Umstellungszulage in Höhe von 105 EUR zu.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Vertragsangebot als vollbeschäftigter A...

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