Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung eines Rückkehrrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Arbeitnehmer ein vertragliches Rückkehrrecht zu seinem alten Arbeitgeber für den Fall, dass ihm sein neuer Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam kündigt, ist die Rechtswirksamkeit dieser betriebsbedingten Kündigung in vollem Umfang gerichtlich zu überprüfen.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 20.01.2010; Aktenzeichen 5 Ca 2343/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.10.2011; Aktenzeichen 7 AZR 672/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.01.2010 – 5 Ca 2343/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger einen Rückkehranspruch zu der Beklagten, seiner früheren Arbeitgeberin, hat.

Der am 08.01.1958 geborene, verheiratete Kläger war ab dem 01.04.1974 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.

Ab dem 01.10.1999 war der Kläger für eine Tätigkeit bei der K GmbH beurlaubt. Infolge von Restrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Breitbandkabelgeschäfts von der Beklagten zur K GmbH schlossen die Parteien am 01.09.2003 einen Auflösungsvertrag (Bl. 275 f. d. A.). In § 1 des Auflösungsvertrages war geregelt, dass die Parteien darüber einig seien, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2003 einvernehmlich beendet werde.

In § 2 des Auflösungsvertrages war eine Regelung zum Rückkehrrecht getroffen, die wie folgt lautete:

  1. „Der Arbeitnehmer erhält in Zusammenhang mit dem bei der K GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsnachfolger bestehenden Arbeitsverhältnisses ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur D AG, dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben.
  2. Der Arbeitnehmer erklärt sich mit der Einhaltung der im Einzelfall gegenüber der K GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsnachfolger und der D AG bestehenden Ankündigungsfristen einverstanden.
  3. Das Rückkehrrecht gilt ausschließlich für das am 01.01.2004 bestehende Arbeitsverhältnis mit der K GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsnachfolger.
  4. Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrags beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt.”

Am 8. April 2005 schlossen die Beklagte und die Kabelgesellschaften Ka D GmbH, K D Vertrieb & Service GmbH & Co. KG (6 Regionen) und die K D B S GmbH einerseits und die V D e. V. – Bundesvorstand – andererseits eine „Schuldrechtliche Vereinbarung” in der u. a. folgendes geregelt ist:

  1. „Die D T AG räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur D T AG ein

    1. innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),
    2. nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).

  2. Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

    1. das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird

    oder

  3. Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrechts Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b i.V.m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist, als die dreimonatige Ankündigungsfrist.

Protokollnotiz zu Ziffer 3 Satz 3:

Ist die in Ziffer 3 Satz 2 festgelegte Ankündigungsfrist länger als die vom Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) einzuhaltende individuelle Kündigungsfrist, gilt diese individuelle Kündigungsfrist zugleich als verkürzte Ankündigungsfrist.

Protokollnotiz:

Die Ankündigung der Rückkehr hat schriftlich durch den Arbeitnehmer gegenüber der Kabelgesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger und der Deutschen Telekom AG zu erfolgen. Die Kabelgesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolger stimmen der Rückkehr zu. Das Arbeitsverhältnis wird entsprechend einer Beendigung zugeführt.

  1. Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der D T AG Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der D T AG weiter beschäftigt worden.”

Hinsichtlich des vollständigen Inhalts der Vereinbarung vom 8. April 2005 wird auf die „Schuldrechtliche Ver...

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