Entscheidungsstichwort (Thema)

Mobbing. Schmerzensgeld. Persönlichkeitsrecht. Direktionsrecht. Betriebsarzt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Rechtsprechung des BAG folgend liegt das kennzeichnende Merkmal einer zum Schadensersatz/Schmerzensgeld verpflichtenden Mobbinghandlung darin, dass der oder die Schädiger das Opfer in systematischer Weise fortgesetzt, bewusst und zielgerichtet anfeinden oder schikanieren. Dabei ist das vom Opfer als „Mobbing” empfundene Verhalten anderer abzugrenzen von Arbeitsplatzkonflikten, die den sozialadäquaten Rahmen (noch) nicht überschreiten.

2. Zur Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall.

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 25.03.2009; Aktenzeichen 3 Ca 7580/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.03.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in erster Linie um Forderungen der Klägerin auf Zahlung von „Geldentschädigung”, Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit von ihr erhobenen Mobbingvorwürfen, ferner um bestimmte Einschränkungen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts sowie um Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr 2006 und ein Feststellungsbegehren über den Umfang des Jahresurlaubsanspruchs der Klägerin.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 25.03.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 3 Ca 7580/07 Bezug genommen. Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags auf den Inhalt der erstinstanzlich von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Klägerin am 29.08.2009 zugestellt, nachdem die sogenannte 5-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 S.2 letzter Halbsatz ArbGG am 25.08.2009 abgelaufen war. Die Klägerin hat gegen das arbeitsgerichtliche Urteil am 25.09.2009 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 26.11.2009 – am 26.11.2009 begründet.

Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 25.03.2009 um ein Überraschungsurteil gehandelt habe, da anstelle einer abschließenden Entscheidung mit einem Beweisbeschluss zu rechnen gewesen sei. Die Klägerin und Berufungsklägerin weist auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag hin und bleibt dabei, dass die Beklagte ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt habe, in dem sie sie respektlos behandelt habe. Zur Verdeutlichung verweist die Klägerin und Berufungsklägerin erneut auf einen von ihr zusammengestellten Katalog von Ereignissen aus der Zeit vom 25.01.2007 bis 21.04.2007. Außerdem habe die Beklagte sie auf Bahnen der Baureihen 2000 und 3000 eingesetzt, obwohl die Art und Anordnung der Fahrersitze in dieser Straßenbahnbaureihe für sie gesundheitsschädlich sei. Die Beklagte habe auch ihren Anspruch verletzt, mindestens 14 Tage im voraus über die genauen Zeiten ihrer Arbeitseinsätze informiert zu werden. Ohne Einhaltung dieses Anspruchs sei es ihr, der Klägerin, nicht möglich, ihr Privatleben ordnungsgemäß zu organisieren, insbesondere Behandlungstermine bei Ärzten und Physiotherapeuten abzusprechen, Behördengänge zu unternehmen u. ä..

Ferner hält die Klägerin auch an ihrem Schadensersatzanspruch fest, der darin begründet sein soll, dass die Beklagte schuldhaft Arbeitsunfähigkeitszeiten herbeigeführt habe, aufgrund derer sie, die Klägerin, die sogenannten Produktivprämien nicht habe verdienen können. Der Anspruch auf diese Prämien sei auch nicht verfallen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 3 Ca 7580/07 aufzuheben und nach den Sachanträgen der Klägerin erster Instanz zu entscheiden, nämlich nach den Anträgen zu 1 a, 1 b, 1 d, 1 f, 2 a, 2 b und 3 aus der Klageschrift sowie dem Antrag zu 1 c in der Fassung des Schriftsatzes vom 13.03.2008 (Bl. 177 d. A.).

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte hält die gegnerische Berufung bereits für teilweise unzulässig. Die Klage selbst sei ebenfalls teilweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Beklagte verweist ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und weist einen Mobbingvorwurf bzw. den Vorwurf, die Klägerin schuldhaft in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und ihre Gesundheit verletzt zu haben, zurück. Die Klage sei insoweit bereits unschlüssig. Gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen entgangener Produktivitätsprämien erhebt die Beklagte darüber hinaus den Einwand des Verfalls aufgrund der in § 21 des Tarifvertrages für die Nachverkehrsbetriebe vom 25.05.2001 geregelten Ausschlussfrist.

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