Entscheidungsstichwort (Thema)

Mobbing. Schadensersatz. Schmerzensgeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein „Mobbing”-Verhalten, das geeignet sein soll, Schadensersatzpflichten auszulösen, ist abzugrenzen von sozialadäquaten arbeitsalltäglichen Konfliktsituationen. Kennzeichen für ein schadensersatzbewehrtes „Mobbing” ist dabei ein systematisches Verhalten des oder der Schädiger, bei dem eine bestimmte Person fortgesetzt, bewusst und zielgerichtet angefeindet oder schikaniert wird.

2. Zur Abgrenzung im Einzelfall.

 

Normenkette

BGB §§ 253, 823

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 15.05.2008; Aktenzeichen 3 Ca 287/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2008 in Sachen 3 Ca 287/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen „Mobbings” geltend.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 15.05.2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.07.2008 sowie die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 12.06.2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 10.07.2008 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 02.09.2008 – am 01.09.2008 begründen lassen.

Der Kläger stellt in seiner Berufungsbegründung nochmals die Vorfälle vom 01.10., 09.10., 11.11. und 13.11.2006 sowie vom 19.02., 23.02., 10.09., 11.09., 14.09. und 01.10.2007 dar, die er als „Mobbinghandlungen” bewertet und bei denen es sich ihm zufolge nur um Beispielsfälle aus der Zeit ab dem 01.10.2006 handele. Die Vorfälle verdeutlichten, dass der Beklagte zu 1) ihn, den Kläger, in systematischer Weise fortgesetzt beleidigt, schikaniert und diskriminiert habe. Bezeichnenderweise habe der Beklagte zu 1) bereits im Oktober 2004 anlässlich eines Bescheides des Arbeitsamtes, mit welchem der Kläger einem Schwerbehindertem gleichgestellt worden war, geäußert: „Ich mach dich so fertig, dass du von selber gehst!”.

Aufgrund des Mobbingsverhaltens leide er, der Kläger, unter einer andauernden schweren psychischen Störung und einer negativen Persönlichkeitsveränderung.

Auch die Beklagte zu 2) hafte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld da sie sich nicht schützend vor ihn gestellt habe. So habe er, der Kläger, den Geschäftsführer C. L. bereits im Oktober 2003 und nochmals im Sommer 2006 darauf hingewiesen, dass er von dem Beklagten zu 1) gemobbt werde. Im Sommer 2006 habe der Geschäftsführer ihm versprochen, den Beklagten zu 1) „hinauszuschmeißen”, ohne dass jedoch etwas geschehen sei. Die Reaktion der Beklagten zu 2) auf das Anwaltsschreiben vom 25.09.2007 zeige überdies, dass die Beklagte zu 2) die gegen den Beklagten zu 1) gerichteten konkreten Vorwürfe pauschal zurückgewiesen habe, ohne überhaupt mit dem urlaubsabwesenden Beklagten zu 1) gesprochen zu haben. Sie habe ihn, den Kläger, somit als Lügner dargestellt.

Wegen der Einzelheiten der vom Kläger dargestellten Mobbingvorfälle wird auf Seite 2 – 4 der Berufungsbegründungsschrift vom 01.09.2008 Bezug genommen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

  1. die Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2008, Az. 3 Ca 287/08, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 20.000,00 EUR zu zahlen;
  2. die Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2008, Az. 3 Ca 287/08, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten treten auf Seite 2 – 4 ihrer Berufungserwiderung vom 06.10.2008 den Schilderungen des Klägers zu den einzelnen von diesem als Mobbing bewerteten Vorfällen entgegen. Sie bestreiten, dass der Beklagte zu 1) sich bei diesen Vorfällen in der vom Kläger zitierten Art und Weise verächtlich, herablassend oder unsachlich geäußert habe. Auch habe er den Kläger nicht angebrüllt. Zu bedenken sei auch, dass in der Backstube aufgrund der dort betriebenen Maschinen ein hoher Lärmpegel herrsche, der bisweilen einen lauteren Gesprächston erfordere. Darüber hinaus gehe es in einer Backstube wie in den meisten Handwerksbetrieben im Einzelfall auch schon einmal etwas derber und heftiger zu, ohne dass es sich dabei um Verhaltensweisen handele, die die Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung eines Mitarbeiters bezweckten. Zutreffend sei, dass der Beklagte zu 1) am 11.11.2006, 13.11.2006, 19.02. und 23.02.2007 sowie am 11.09.2007 aus gegebenem Anlass die Arbeitsleistung des Klägers kritisiert habe bzw. ihn aufgefordert habe, seiner Arbeit nachzugehen, dies jedoch stets in sachlichem Ton. ...

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