Entscheidungsstichwort (Thema)

Überleitungsschutz TVöD. Eingruppierung bei Tätigkeitswechsel. Ende der Besitzstandsregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

In den TVöD übergeleitete Arbeitnehmer fallen für die weitere Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zum Bund unter den Geltungsbereich des TVÜ-Bund.

 

Normenkette

TVöD § 15; TVÜ-Bund § 8 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 02.08.2012; Aktenzeichen 3 Ca 1032/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.09.2016; Aktenzeichen 4 AZR 456/14)

 

Tenor

  • 1

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.08.2012 - 3 Ca 1032/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • 2

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung.

Die Klägerin ist seit April 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte zunächst mehrfach befristet, seit dem 01.01.2010 ist sie auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 02.09.2009 auf unbestimmte Zeit angestellt.

Der Klägerin waren als Teilzeitbeschäftigte im Zeitraum April 2002 bis Dezember 2003 Tätigkeiten der Vergütungsgruppe (VG) VIII BAT und sodann ab dem Januar 2004 bis Dezember 2009 Tätigkeiten der VG Vc BAT übertragen. Aufgrund erfolgreicher Bewährung wurde sie zum 01.01.2007 von der Entgeltgruppe (EG) 8 in die EG 9 höhergruppiert. Mit dem Arbeitsvertrag vom 02.12.2009 erfolgte ab dem Januar 2010 die Anstellung als vollzeitbeschäftigte Angestellte unter Übertragung von Tätigkeiten der VG VII BAT, wofür sie ein Entgelt der EG 5 erhielt. Im Zeitraum vom Juli 2010 bis November 2010 wurden ihr vorübergehend Tätigkeiten der VG Vc BAT zugewiesen. Seit dem 01.12.2010 sind ihr dauerhaft Tätigkeiten der VG BAT übertragen. Zugleich erfolgte eine Höhergruppierung von der EG 5 in die EG 8.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, ihr ab dem Dezember 2010 eine Vergütung nach der EG 9, Stufe 4, zu zahlen.

Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 02.08.2012 (Bl. 127 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das neue Arbeitsvertragsverhältnis ab dem Januar 2010 sei mit der Zuweisung einer geringer wertigen Tätigkeit verbunden gewesen, wodurch die Klägerin einen möglichen Bestandsschutz und anrechenbare Bewährungszeiten nach § 23 a BAT verloren habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihr am 07.09.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.10.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.12.2012 begründet.

Die Klägerin meint, der Bewährungsaufstieg zum Januar 2007 müsse auch bei der Eingruppierung ab Dezember 2010 beachtet werden. Anrechenbare Bewährungszeiten seien nach § 8 Abs. 1 TVÜ-Bund i.V.m. § 23 a BAT zu berücksichtigen. Zudem sei die Stufenzuordnung von der beklagten fehlerhaft vorgenommen worden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 02.08.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bonn, Az.: 3 Ca 1032/12,

  • 1.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD, Stufe 4, in der zurzeit gültigen Fassung zu zahlen;

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Differenzbetrag zwischen Entgeltgruppe 8 TVöD, Stufe 3 und Entgeltgruppe 9 TVöD, Stufe 4, für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.07.2012 in Höhe von 10.695,80 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszins liegende Verzugszinsen

    aus jeweils 525,56 € seit dem 01.01.2011, sowie aus jeweils 528,71 € seit dem 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.01.2011

    sowie aus jeweils 531,36 € seit dem 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012

    und aus jeweils 549,95 € seit dem 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012 und 01.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Bestimmung des § 8 TVÜ-Bund sei nicht anwendbar, da die Klägerin anlässlich des Eingruppierungsvorgangs Dezember 2010 nicht vom BAT in den TVöD übergeleitet worden sei. Im Übrigen sei die Klägerin zutreffend in die Stufe 3 der EG 8 eingruppiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 07.12.2012, 27.02.2013 und 07.05.2013 nebst dem übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, ...

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