Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Klageänderung in der Revisionsinstanz

 

Orientierungssatz

1. § 559 ZPO steht einer lediglich verfahrensrechtlichen Anpassung des Klageantrags an eine nach Beendigung der Berufungsinstanz geänderte tarifliche Regelung nicht entgegen.

2. Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger” in ihm enthalten ist. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Eingruppierungsklagen, die sich auf eine bestimmte Entgeltgruppe stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte – niedrigere – Entgeltgruppe gestützt werden kann. Das gilt nicht, wenn es sich bei dem – möglicherweise – begründeten Teil der Klage um etwas anderes, dh. ein „aliud”, handelt. Dann bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung und eines entsprechenden Klageantrags.

3. § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD schafft als Ausnahme zu § 8 TVÜ-Bund eine Besitzstandsregelung für bestimmte Beschäftigte, deren Höhergruppierungen nach dem 30. September 2005 anstanden. Damit sollte aber das System des Bewährungsaufstiegs nicht generell und auch nicht für jene Beschäftigte „fortgeschrieben” werden, denen erst nach dem Inkrafttreten des TVöD eine Tätigkeit – neu – übertragen wurde, die nach den – alten – Tätigkeitsmerkmalen des BAT einen Bewährungsaufstieg ermöglicht hätte.

 

Normenkette

ZPO § 264 Nr. 2, § 559 Abs. 1; TVÜ-Bund §§ 8, 17, 27 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 21.05.2013; Aktenzeichen 11 Sa 984/12)

ArbG Bonn (Urteil vom 02.08.2012; Aktenzeichen 3 Ca 1032/12)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2013 – 11 Sa 984/12 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit April 2002 ununterbrochen – zunächst auf der Grundlage verschiedener befristeter Arbeitsverträge – bei der Beklagten beschäftigt. In ihren Arbeitsverträgen wurde auf die Tarifwerke des öffentlichen Dienstes (BAT und TVöD) verwiesen.

In den Jahren 2004 bis 2009 waren der Klägerin Tätigkeiten der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT übertragen worden. Mit Inkrafttreten des TVöD zum 1. Oktober 2005 wurde sie in die Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD übergeleitet. Aufgrund erfolgreicher Bewährung erfolgte zum 1. Januar 2007 eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr befristetes Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 wies sie darauf hin, dass die „Entfristung des derzeit befristeten Arbeitsvertrags nicht zielführend”, sondern „die Neubegründung des Arbeitsverhältnisses, basierend auf der neuen Beschäftigung” angezeigt sei. Sofern sich die Klägerin damit einverstanden erkläre, solle „sie den anliegenden Arbeitsvertrag” unterzeichnet zurücksenden.

Am 2. Dezember 2009 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010, der auch eine Bezugnahmeklausel auf den TVöD, den TVÜ-Bund und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung enthält, und in dem eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD vereinbart wurde.

Bis zum 30. Juni 2010 wurde die Klägerin mit Tätigkeiten der VergGr. VII BAT beschäftigt und nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TVöD vergütet. Im Zeitraum von Juli 2010 bis November 2010 wurden ihr vorübergehend erneut höherwertige Tätigkeiten der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT übertragen, für deren Ausübung sie eine Zulage erhielt. Ab dem 1. Dezember 2010 wurden ihr diese Tätigkeiten dauerhaft übertragen. In der Folge erhielt sie ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ab dem 1. Dezember 2010 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD und ab dem 1. Januar 2014 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 TVöD zu. Sie habe aufgrund ihres erfolgreichen Bewährungsaufstiegs zum 1. Januar 2007 bereits die Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD erreicht. Dieser sei auch bei der Eingruppierung ab Dezember 2010 zu beachten. Jedenfalls habe sie Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6, zumindest aber Stufe 5 TVöD.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Dezember 2010 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD und seit dem 1. Januar 2014 nach der Entgeltgruppe 9a, Stufe 5 TVöD zu zahlen sowie die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 8, Stufe 3 TVöD und 9, Stufe 4 TVöD beginnend mit dem 1. Dezember 2010 und zwischen den Entgeltgruppen 8, Stufe 4 TVöD und 9a, Stufe 5 TVöD beginnend mit dem 1. Januar 2014 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Dezember 2010 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 6 TVöD zu zahlen sowie die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 8, Stufe 3 TVöD und 8, Stufe 6 TVöD beginnend mit dem 1. Dezember 2010 und zwischen den Entgeltgruppen 8, Stufe 4 TVöD und 8, Stufe 6 TVöD beginnend mit dem 1. Januar 2014 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Dezember 2010 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 5 TVöD zu zahlen sowie die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 8, Stufe 3 TVöD und 8, Stufe 5 TVöD beginnend mit dem 1. Dezember 2010 und zwischen den Entgeltgruppen 8, Stufe 4 TVöD und 8, Stufe 5 TVöD beginnend mit dem 1. Januar 2014 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 8 TVÜ-Bund sei nicht anwendbar. Die Klägerin sei im Dezember 2010 nicht vom BAT in den TVöD übergeleitet, sondern neu eingruppiert worden. Im Übrigen werde sie zutreffend nach Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 TVöD vergütet.

Die Vorinstanzen haben die – zunächst teilweise auf Zahlung gerichtete – Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin unter Anpassung ihres Antrags an die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Änderung des TVöD sowie unter Hinzufügung zweier Hilfsbegehren ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TVöD noch auf eines nach den Stufen 6 oder 5 der Entgeltgruppe 8 TVöD.

I. Die Klage ist mit den in der Revision gestellten Anträgen zulässig.

1. Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Ausnahmen hiervon können in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann gelten, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. nur BAG 23. März 2016 – 5 AZR 758/13 – Rn. 36 mwN).

2. Danach war im Streitfall die Änderung der Anträge in der Revisionsinstanz zulässig.

a) In dem Wechsel vom Leistungszum Feststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt und Klagegrund liegt lediglich eine – qualitative – Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes iSd. § 264 Nr. 2 ZPO (BAG 9. Dezember 2015 – 10 AZR 156/15 – Rn. 15), er verändert in einem solchen Fall nicht den Streitgegenstand (BAG 14. Dezember 2010 – 9 AZR 642/09 – Rn. 21). Eine Entscheidung über den insoweit geänderten Klageantrag lässt sich allein auf die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen stützen.

b) Soweit die Klägerin nunmehr auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Januar 2014 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 TVöD zu vergüten und Zinsen aus dem Differenzbetrag zu der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD zu zahlen, stellt auch dies keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung dar. Die Klägerin trägt mit der Antragsänderung erkennbar nur dem Umstand Rechnung, dass seit dem 1. Januar 2014 eine veränderte Entgelttabelle gilt.

aa) Die Unterteilung der Entgeltgruppe 9 TVöD in eine sog. „kleine” Entgeltgruppe 9 TVöD mit verlängerten Stufenlaufzeiten und den Stufen 1 bis 4 und eine sog. „große” Entgeltgruppe 9 TVöD mit regulären Stufenlaufzeiten und der Endstufe 5 ist entfallen. Die bisherige „kleine” Entgeltgruppe 9 TVöD wurde zu einer eigenständigen Entgeltgruppe 9a TVöD mit regulären Stufenlaufzeiten und einem geringen materiellen Zugewinn. Die bisherige „große” Entgeltgruppe 9 TVöD wurde zur Entgeltgruppe 9b TVöD ohne materielle Änderungen (vgl. Krämer/Reinecke ZTR 2014, 3, 14). Nach dem seit dem 1. Januar 2014 geltenden § 27 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die gemäß Anhang zu § 16 TVöD/Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung besondere Stufenregelungen gelten (hier nach Satz 1 Buchst. a), unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 9a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung ab 1. Januar 2014 aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund nach den §§ 12, 13 TVöD/Bund fand im Fall der Klägerin mangels einer Änderung der Tätigkeit nicht statt (vgl. BAG 9. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 12).

bb) Danach handelt es sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Anpassung des Antrags an die nach Beendigung der Berufungsinstanz geänderte tarifliche Regelung. Einer solchen steht die aus § 559 ZPO folgende grundsätzliche Unzulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz nicht entgegen (vgl. BAG 5. Mai 2015 – 1 AZR 765/13 – Rn. 40).

c) Auch mit den Hilfsanträgen wird die Klage nicht unzulässigerweise in der Revisionsinstanz erweitert. Sie waren bereits in den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen enthalten.

aa) Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger” in ihm enthalten ist (BAG 24. Februar 2010 – 4 AZR 657/08 – Rn. 15; vgl. auch 6. Juni 2007 – 4 AZR 505/06 – Rn. 16). Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte – niedrigere – Entgeltgruppe gestützt werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem – möglicherweise – begründeten Teil der Klage um ein „Weniger” und nicht um etwas anderes, dh. ein „aliud”, handelt (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 275/10 – Rn. 36 mwN). Im letzteren Fall bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge (vgl. BAG 23. Oktober 2013 – 4 AZR 321/12 – Rn. 36; 25. Februar 2009 – 4 AZR 41/08 – Rn. 35, BAGE 129, 355). Ob es sich bei dem „geringeren” Anspruch um ein „Weniger” oder ein „aliud” handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren der klagenden Partei ab. Sie bestimmt den Streitgegenstand. Ihr darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was nicht beantragt wurde. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste (BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 41/08 – Rn. 34, aaO; 6. Juni 2007 – 4 AZR 505/06 – Rn. 17 mwN).

bb) Hiervon ausgehend handelt es sich bei den erstmals in der Revision angekündigten Hilfsanträgen um ein solches „Weniger”, welches bereits in dem früheren Hauptantrag der Klägerin als „minus” enthalten war.

(1) Zwischen den Parteien besteht nur Streit darüber, ob die Klägerin ausgehend von einer Tätigkeit, die das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT erfüllt, nach den Regelungen des TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 8 TVöD oder – so die Auffassung der Klägerin – in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert ist. Aus einer Verneinung einer Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 TVöD folgt aber denknotwendig eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD. Deshalb erfordert die Entscheidung über die Hilfsanträge nicht die Beurteilung eines anderen Lebenssachverhalts, sondern lediglich die Anwendung von Tarifnormen auf den bereits dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung unterbreiteten Streitgegenstand.

(2) Zudem war für die Beklagte ausreichend erkennbar, dass die Klägerin jedenfalls eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6, hilfsweise Stufe 5 TVöD begehrte. Sie hat mit ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich gerügt, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD sei selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts unzutreffend, da jegliche Vorbeschäftigungszeiten außer Acht blieben. Die Stufenzuordnung hätte zur Stufe 6 führen müssen. Mit ihrem Schriftsatz vom 7. Mai 2013 hat die Klägerin überdies ausgeführt, sie habe mindestens der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TVöD zugeordnet werden müssen. Danach konnte die Beklagte ihre Verteidigung auf dieses Begehren einstellen, was sie auch mit ihrer Berufungserwiderung getan hat.

3. Auch im Übrigen begegnet die Zulässigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Anträge erforderliche Feststellungsinteresse. Mit der erstrebten Feststellung wird der Streit der Parteien über die zutreffende Stufenzuordnung und mit ihr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsbezogen abschließend geklärt. Das Feststellungsinteresse besteht auch bezogen auf die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (vgl. zB BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 9 mwN).

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung zunächst der BAT und nach der Überleitung zum 1. Oktober 2005 der TVöD und der TVÜ-Bund in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

b) Die hier maßgeblichen Tarifregelungen in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung des TVÜ-Bund lauten:

Ӥ 8

Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

(1)

Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT/BAT-O übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT/BAT-O übergeleitet worden sind. Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass

  • zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.

Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 – § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 17

Eingruppierung

(3)

Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3.

(5)

Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7)

Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. …”

c) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin nicht ab 1. Dezember 2010 in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert ist.

aa) Die Klägerin war nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD eingruppiert. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

bb) Ab dem 1. Januar 2010 war die Klägerin in die Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert. Ab Jahresanfang 2010 waren ihr auf der Grundlage ihres letzten Arbeitsvertrags vom 2. Dezember 2009 Tätigkeiten der VergGr. VII BAT übertragen worden. Die mit dieser Eingruppierung erfolgte notwendige Zuordnung der VergGr. der Anlage 1a zum BAT zu einer Entgeltgruppe des TVöD nach § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (aF) ergab nach der anzuwendenden Anlage 4 TVÜ-Bund eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 5 TVöD.

cc) Die – dauerhafte – Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ab Dezember 2010 führte zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD.

(1) Die Zuordnung der VergGr. der Anlage 1a zum BAT zu einer Entgeltgruppe des TVöD erfolgte nach § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund aF und der Anlage 4 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. Daraus folgte eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 8 TVöD.

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nicht aus § 8 TVÜ-Bund etwas anderes. Er findet im Streitfall keine Anwendung.

(a) Als Ausnahme zu § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD schafft § 8 TVÜ-Bund eine Besitzstandsregelung für bestimmte Beschäftigte, deren Höhergruppierungen nach dem 30. September 2005 anstanden. Damit sollte aber das „System des Bewährungsaufstiegs” nicht generell und auch nicht für jene Beschäftigte „fortgeschrieben” werden, denen erst nach dem Inkrafttreten des TVöD eine Tätigkeit – neu – übertragen wurde, die nach den – alten – Tätigkeitsmerkmalen des BAT einen Bewährungsaufstieg ermöglicht hätte. Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung würden verkannt, wenn man auch nach dem Überleitungszeitpunkt erfolgte Umgruppierungen unter Außerachtlassung des § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD noch von der Bestimmung des § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund als erfasst ansähe (BAG 17. April 2013 – 4 AZR 770/11 – Rn. 23).

(b) Dementsprechend besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Die Besitzstandsregelung des § 8 TVÜ-Bund erfasst den Streitfall nicht. Der mit der neuen Eingruppierung der Klägerin zum 1. Januar 2010 einhergehende Verlust der infolge des vollzogenen Bewährungsaufstiegs erworbenen Entgeltgruppe beruht allein auf der Zuweisung und Übernahme einer anderen Tätigkeit. Dass bei erneuter Übertragung einer früher ausgeübten Tätigkeit die ursprüngliche Eingruppierung wieder auflebt, regelt § 8 TVÜ-Bund entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.

(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein Bestandsschutz für den Fall der Übertragung einer anderen Tätigkeit, die mit einer Höher- oder Herabgruppierung einhergeht, auch nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 TVÜ-Bund aF. Beide Regelungen stellen lediglich klar, dass der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 3 TVÜ-Bund gesicherte Besitzstand – bei unveränderter Tätigkeit – unberührt bleibt. Auf den Fall einer erneuten Eingruppierung nach § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund aF aufgrund eines Tätigkeitswechsels ist § 8 TVÜ-Bund aber gerade nicht anwendbar.

dd) Schließlich gebieten auch die Benachteiligungsverbote des § 4 Abs. 2 TzBfG kein anderes Ergebnis. Die Klägerin ist gegenüber einem vergleichbaren unbefristeten Beschäftigten nicht schlechter gestellt. Die Nichtberücksichtigung von Bewährungszeiten beruht nicht auf der ursprünglichen Befristung, sondern auf dem zwischenzeitlichen Wechsel der zugewiesenen Tätigkeit.

2. Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung einer Vergütungsverpflichtung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 TVöD seit dem 1. Januar 2014 begehrt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 eingeführten § 27 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund, auf den die Klägerin ihr Feststellungsbegehren stützt, sind nicht erfüllt. Die Klägerin ist keine Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 TVöD.

3. Die Hilfsanträge sind unbegründet. Die Klägerin ist weder der Stufe 6 noch der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TVöD zuzuordnen. Zutreffend rügt sie zwar, das Landesarbeitsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den Sachverhalt auch ohne einen gesonderten Antrag hinsichtlich der Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe 8 TVöD zu überprüfen. Die Entscheidung erweist sich aber insoweit als im Ergebnis zutreffend. Der Senat kann den Rechtsstreit auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts abschließend entscheiden (§ 561 ZPO).

a) Zur Stufenzuordnung bestimmt der TVöD in der hier maßgebenden Fassung:

Ӥ 16 (Bund)

Stufen der Entgelttabelle

(3)

Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Ansonsten wird die/der Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3:

1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

(4)

Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe

– von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

  • Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
  • Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
  • Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
  • Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
  • Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.

Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt.

§ 17

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(3)

Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 und des § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:

  1. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
  2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
  3. Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
  4. Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
  5. Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
  6. Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

    Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

(4)

Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab 1. Januar 2010 weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 80 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 50 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 80 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrags.”

b) In Anwendung dieser Vorschriften ist die von der Beklagten vorgenommene Stufenzuordnung rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die Beklagte hat der Klägerin ab dem 1. Januar 2010 eine neue Tätigkeit zugewiesen und sie nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TVöD vergütet. Sie hat sie der gleichen Stufe (4) wie in dem zuletzt befristeten Arbeitsverhältnis zugeordnet. Die Klägerin macht nicht geltend, diese Eingruppierung und Stufenzuordnung sei fehlerhaft gewesen.

bb) Nach § 17 Abs. 4 Satz 3 iVm. Satz 1 TVöD war die Klägerin ab dem 1. Dezember 2010 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 TVöD zuzuordnen.

(1) Mit der dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgte eine Höhergruppierung. Die Stufenzuordnung richtete sich daher nach § 17 Abs. 4 Satz 3 iVm. Satz 1 TVöD in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung (aF).

(2) Aus § 17 Abs. 3 TVöD aF folgt nichts anderes. Die Vorschrift findet auf Höher- oder Herabgruppierungen keine Anwendung. Diese Fälle sind vielmehr nach der Spezialregelung des § 17 Abs. 4 TVöD aF zu beurteilen (vgl. BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1067/12 – Rn. 14 und 19, BAGE 148, 312). Abgesehen davon bezieht sich § 17 Abs. 3 TVöD aF nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf die Gleichstellung bestimmter Zeiten bezüglich der Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 4 Satz 1 TVöD/Bund, der die regulären Stufenlaufzeiten „innerhalb derselben Entgeltgruppe” regelt, und ergänzt diese Vorschrift (BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1067/12 – Rn. 19, aaO). Im Fall der Klägerin fehlt es aber bereits an dieser Voraussetzung. Die Klägerin war gerade nicht durchgehend in derselben Entgeltgruppe eingruppiert. Vielmehr wurde sie von Januar bis November 2010 unstreitig zutreffend nach der Entgeltgruppe 5 TVöD vergütet.

c) Dem vorstehenden Ergebnis steht auch nicht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Er gebietet es nicht, eine zuvor erworbene Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung entsprechend § 16 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 3a TVöD/Bund zu berücksichtigen oder aber die zwischenzeitliche Herabgruppierung entsprechend den § 17 Abs. 3 TVöD aF unterfallenden Sachverhalten als unschädliche Unterbrechung außer Acht zu lassen.

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 29, BAGE 151, 235; 16. Oktober 2014 – 6 AZR 661/12 – Rn. 26 mwN, BAGE 149, 297).

bb) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfG 21. März 2015 – 1 BvR 2031/12 – Rn. 6 mwN). Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 15. Dezember 2015 – 9 AZR 611/14 – Rn. 30; 27. Februar 2014 – 6 AZR 931/12 – Rn. 28). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei der Ausgestaltung tariflicher Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu (BAG 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 31 mwN, BAGE 151, 235; 15. Januar 2015 – 6 AZR 646/13 – Rn. 32 mwN). Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Gesetzgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt, als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung. Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffenen, differenzierenden Regelungen ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 32 mwN, aaO). Zudem müssen ihre Verallgemeinerungen im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von derjenigen abweicht, die die Tarifvertragsparteien als typisch angenommen haben, sind grundsätzlich hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwerwiegend sind und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BAG 16. Oktober 2014 – 6 AZR 661/12 – Rn. 28, BAGE 149, 297).

cc) Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien bei der Stufenzuordnung nicht einzelfallbezogen auf das tatsächliche Vorhandensein von für die auszuübende Tätigkeit nützlicher Berufserfahrung abstellen, sondern typisierend und generalisierend danach differenzieren, ob es sich um Einstellungen (§ 16 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a TVöD/Bund) oder Höher- und Herabgruppierungen im laufenden Arbeitsverhältnis (§ 17 Abs. 4 TVöD aF) handelt. Die Tarifvertragsparteien haben bei dieser Ausgestaltung der Stufenzuordnung den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

(1) Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen auf der einen und Neuoder Wiedereinstellungen auf der anderen Seite erfolgt nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien grundsätzlich unterschiedlichen Regeln (vgl. BAG 20. September 2012 – 6 AZR 211/11 – Rn. 17).

(a) Bei Höhergruppierungen erfolgt nach § 17 Abs. 4 TVöD aF – anders als nach § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD in der seit dem 1. März 2014 geltenden Fassung – die Stufenzuordnung nicht stufengleich, sondern orientiert sich an der Höhe des bisherigen Entgelts. Gewährleistet wird lediglich ein Mindestmehrverdienst in Höhe des Garantiebetrags. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen. Nur die in dieser Entgeltgruppe gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen honoriert. Deshalb wird bei einer Höhergruppierung die Stufe nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 TVöD aF neu ermittelt und die Stufenlaufzeit beginnt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD aF neu. Die Berufserfahrung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe erworben hat, spielt für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr (BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1067/12 – Rn. 15 mwN, BAGE 148, 312).

(b) Demgegenüber richtet sich die Stufenzuordnung bei Neu- oder Wiedereinstellungen nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a TVöD/Bund, wonach die erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werden kann (vgl. nur BAG 24. Oktober 2013 – 6 AZR 964/11 – Rn. 16 mwN).

(2) Danach findet die bereits erworbene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD/Bund nur Berücksichtigung, wenn sie dem Beschäftigten bei seiner neuen Tätigkeit von Nutzen ist. Bei Höhergruppierungen haben die Tarifvertragsparteien hingegen typisierend angenommen, dass dies nicht der Fall ist. Nur bei Einstellungen kommt die Berücksichtigung von Berufserfahrung überhaupt in Betracht. Dieses Konzept ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Sie durften einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung bei demselben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten (vgl. zu § 16 Abs. 2 TVöD/VKA BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1067/12 – Rn. 30, BAGE 148, 312; zu § 16 Abs. 2 TV-L 27. März 2014 – 6 AZR 571/12 – Rn. 21 ff. mwN).

dd) Auch eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 3 TVöD kommt nicht in Betracht. Die Norm erfasst nur Unterbrechungen bei unveränderter Tätigkeit. Höher- oder Herabgruppierungen stellen nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien im System der Stufenzuordnung aber eine Zäsur dar. Diese Differenzierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vor der Höhergruppierung zurückgelegten Zeiten sind auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe nicht einmal dann anzurechnen, wenn zuvor dieselbe Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit iSv. § 14 TVöD vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage vergütet wurde (BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1067/12 – Rn. 16, BAGE 148, 312).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Eylert, Klose, Rinck, Kiefer, G. Kleinke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10180115

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