Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung. Bühnenschiedsgerichtsbarkeit. Befristung Schriftform

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitsverträge mit Künstlern, in denen die Tarifverträge des deutschen Bühnenvereins vereinbart wurden, unterlagen bis zum 01.05.2000 nicht dem Schriftformerfordernis für die Befristung. Die bei Beginn des Vertrags abgegebene Willenserklärung umfasst eine unbestimmte Anzahl von jeweils für eine Spielzeit abgeschlossenen Vertragsverlängerungen. Auch nach Inkrafttreten des § 623 BGB/14 TzBfG bedarf die Verlängerung deshalb keiner neuen Willenserklärung und unterliegt damit nicht jeweils der Schriftform.

 

Normenkette

ArbGG § 110; ZPO § 557; LPVG NW (alt) § 72; TzBfG § 14 Abs. 4; KSchG § 6

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen 17 Ca 1754/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2007 – Az.: 17 Ca 1754/07 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Aufhebungsklage über die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2006.

Die Klägerin war als Gruppentänzerin mit Soloverpflichtung am Theater der beklagten Landeshauptstadt beschäftigt. Der Arbeitsvertrag, datiert vom 11.02.1993 und enthielt eine Befristung vom 01.08.1993 bis zum 31.07.1995. Darüber hinaus vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung des Tarifvertrages „Normalvertrag Tanz” in der jeweils geltenden Fassung und der ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge sowie der sonstigen vom deutschen Bühnenverein über die Arbeitsverhältnisse der Tanzgruppenmitglieder abgeschlossene Tarifverträge. Weiterhin vereinbarten die Parteien den Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges und die Anrufung der tarifvertraglich vorgesehenen Schiedsgerichte.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei der Einstellung der Klägerin ebenso wie bei den Verlängerungen des Vertrages der Personalrat der beklagten Stadt nicht angehört wurde. Das Personalvertretungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt sieht die Mitbestimmung des Personalrates bei Einstellungen vor, enthält jedoch kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich von Befristungen.

Am 06.06.2005 erhielt die Klägerin nach Durchführung des Anhörungsverfahrens eine Nichtverlängerungsmitteilung. Hiergegen erhob sie r Klage vor dem Bühnenschiedsgericht Chemnitz mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 06.06.2005 nicht beendet worden ist und über den 31.07.2006 hinaus fortbesteht.

Im Rahmen des Bühnenschiedsgerichtsverfahrens vertrat die Klägerin zum einen die Ansicht, sie befinde sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, da der Personalrat zu ihrer Einstellung nicht angehört worden sei und sich daraus ergebe, dass sie statt mit einem befristeten Vertrag mit einem unbefristeten Vertrag beschäftigt werde. Weiterhin hat die Klägerin die Ansicht vertreten, das Verfahren hinsichtlich der Nichtverlängerungsmitteilung sei unzureichend gewesen, da insgesamt 5 Ensemblemitglieder mit der selben formelhaften Begründung zur Nichtverlängerung angehört worden seien.

Der Antrag der Klägerin wurde vom Bühnenschiedsgericht und vom Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt abgewiesen. Hierbei haben die Gerichte die Klägerin bereits darauf hingewiesen, dass eine fehlende Mitbestimmung bei der Einstellung nicht zum Abschluss eines unbefristeten Vertrages, sondern allenfalls zu einem Beschäftigungsverbot führt. Im Übrigen haben sie die Anhörung zur Nichtverlängerung für ausreichend erachtet. Die der Klägerin mitgeteilten künstlerischen Gründe für die Nichtverlängerung des Vertrages seien jedenfalls so hinreichend konkretisiert gewesen, dass sie hierzu habe Stellung nehmen können. Eine besondere Begründungstiefe werde für die Nichtverlängerungsmitteilung nicht verlangt. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass die Darlegungen den Gehalt einer Kündigungsbegründung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes erfüllten.

Den Beschluss des Bühnenoberschiedsgerichts hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage angegriffen und hierbei ihre Argumentation wiederholt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin, den Beschluss des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main – BOSchG 10/06 vom 21.09.2006 – aufzuheben, abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin unter Wiederholung ihres gesamten Vorbringens. Erstmals mit der Berufungsbegründung vertritt die Klägerin darüber hinaus die Ansicht, sie befinde sich deshalb in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, weil die jeweils nach Ablauf der ersten Befristung zustande gekommenen befristeten Verlängerungsverträge dem Schriftformerfordernis aus § 14 Abs. 4 TzBfG nicht genügten.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2007 – 17 Ca 1754/07 – abzuändern und die Beschlüsse des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz vom 23.01.2006 – 26/05 – sowie des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main BOSchG 10/06...

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