Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Versetzung. Subsidiarität

 

Leitsatz (amtlich)

Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Wegfall eines Tätigkeitsbereichs die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit anderen Tätigkeiten an, deren Gleichwertigkeit zwischen den Parteien streitig ist, und lehnt der Arbeitnehmer dies – auch nach einer ausdrücklich durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Versetzung – kategorisch ab, so ist eine sodann vom Arbeitgeber ausgesprochene und vom Arbeitnehmer nicht unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung wirksam und führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie ist nicht unverhältnismäßig. Das gilt selbst dann, wenn sich in der zweiten Berufungsverhandlung vor dem LAG die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten und damit die Wirksamkeit der zuvor ausgesprochenen Versetzung herausstellt und jedenfalls dann, wenn auch eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam gewesen wäre.

 

Normenkette

KSchO §§ 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 07.12.2004; Aktenzeichen 16 Ca 2511/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.09.2007; Aktenzeichen 2 AZR 368/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2004 – 16 Ca 2511/04 – abgeändert und in Ziffer 1) und 2) wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.323,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2004 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Im Übrigen wird die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 85 % zu tragen und die Beklagte zu 15 %.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und um Entgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Die Beklagte betreibt einen Restaurant. Über lange Jahre hinweg strukturierte sich der Betrieb in eine Kneipe, ein Restaurant für gehobene Ansprüche und eine Pizzeria. Im Pizzeriabereich stand im Gastraum ein Pizzaofen, an dem die Pizzen zubereitet wurden. Aufgrund einer entsprechenden Unternehmerentscheidung der Beklagten wurde der Betrieb im Frühjahr 2004 in der Weise umstrukturiert, dass er sich nunmehr einheitlich als ein Brauhausrestaurant darstellt. Der Pizzaofenbereich im Gastraum existiert nicht mehr. Der Ofen selbst steht inzwischen in der Küche. Auf der Speisekarte des jetzt als Brauhausrestaurant geführten Betriebes findet sich weiterhin Pizza im Angebot.

Der Kläger ist am 12.08.1964 geboren. Er hat keine abgeschlossene Ausbildung zum Koch. Bei der Beklagten war er seit dem 01.08.1994 beschäftigt gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 1.942,41 EUR.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Zwischen den Parteien ist der konkrete Inhalt der vom Kläger vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung streitig. Unstreitig ist jedenfalls, dass der Kläger zuletzt mit der Zubereitung von Speisen befasst war und zu einem nicht unerheblichen Anteil seiner Arbeitszeit am besagten Pizzaofen im Gastraum tätig war. Auch nach Ausscheiden des Klägers bestand in der Küche ein Beschäftigungsbedürfnis für einen Mitarbeiter, der – neben Reinigungs- und Hilfsarbeiten – auch vorbereitete Speisen und Pizzen zuzubereiten hat. Nach Ausscheiden des Klägers wurde hierfür extra ein neuer Mitarbeiter eingestellt.

Der Kläger war in der Zeit vom 31.10.2003 bis zum 26.02.2004 arbeitsunfähig. Am 27.02.2004 erschien er im Betrieb der Beklagten und bot seine Arbeitskraft an. Gleiches geschah am 01.03.2004. An beiden Tagen wurde er vom Geschäftsführer der Beklagten nach Hause geschickt, am 01.03.2004 mit dem Hinweis es sei Post an ihn unterwegs. Dem Kläger ging sodann ein Schreiben der Beklagten vom 27.02.2004 zu. In diesem Schreiben wurde ihm mitgeteilt, dass der Betrieb ab dem 29.02.2004 wegen eines geplanten Umbaus geschlossen werde. Nach dem Umbau werde keine Pizzeria mehr existieren. Da der Kläger ursprünglich als Spüler und Küchenhelfer eingestellt worden sei, könne er nach dem Umbau ab dem 01.04.2004 wieder als Spüler anfangen. Hierauf reagierte der Kläger mit Schreiben vom 03.03.2004: Er habe nie als Küchenhilfe und Spüler gearbeitet, wolle das auch in Zukunft nicht tun, gehe davon aus, dass er wegen des Umbaus im März nicht arbeiten müsse und stehe ab April wieder als Koch zur Verfügung. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2004: Der Arbeitsplatz in der Pizzaria sei entfallen, sie mache von ihrem Direktionsrecht Gebrauch und versetze ihn ab dem 22.03.2004 in die Spülküche. Alternativ komme der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in Betracht.

Hiernach ging der Beklagten die ursprünglich gegen das Schreiben vom 27.02.2004 gerichtete Kündigungsschutzklage zu. Nach der Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden der 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln, im Rahmen derer die Frage thematisiert wurde, ob die von der Beklagten beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen durch eine bloße Versetz...

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