Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Einbeziehung von Tarifverträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung einer in einem 1991 abgeschlossenen Arbeitsvertrag enthaltenen

Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge als sog. Gleichstellungsabrede

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach "Tarifverträge für die Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens" gelten sollen, erfasst auch Tarifverträge, die von ihrem Geltungsbereich her nicht alle Unternehmen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens erfassen, sondern Einschränkungen im Hinblick auf den sachlichen, personellen oder örtlichen Geltungsbereich beinhalten. Tarifverträge für eine Branche sind nicht nur Flächentarifverträge, die von ihrem Geltungsbereich alle Unternehmen dieser Branche erfassen, sondern auch solche, deren Geltungsbereich eingeschränkt ist. Daher erfasst eine solche Klausel auch den jeweils geltenden Haustarifvertrag.

 

Normenkette

BGB § 157; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 10.07.2019; Aktenzeichen 20 Ca 8013/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2019 in Sachen 20 Ca 8013/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit der Verbandstarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens auf ihr Arbeitsverhältnis.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage vollständig abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen arbeitsgerichtlichen Urteils vom 10.07.2019 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 17.07.2019 zugestellt. Der Kläger hat gegen das Urteil am 13.08.2019 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 17.10.2019 begründet.

Der Kläger und Berufungskläger bleibt bei seiner Ansicht, dass die in Ziffer 15 seines Arbeitsvertrags vom 11.11.1991 enthaltene Klausel, wonach "im Übrigen die Vorschriften der Tarifverträge für die Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens, die Bestimmungen der Arbeitsordnung und der anderen Vereinbarungen von L ergänzend" gelten sollten, keine sogenannte Gleichstellungsabrede darstellen sollte. Bei seinem damaligen Wechsel von der D AG zur Rechtsvorgängerin der Beklagten sei es für ihn unabdingbar gewesen, dass sich seine Arbeitsbedingungen dauerhaft nicht verschlechtern konnten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ihn damals ausdrücklich gewinnen wollen. Daher sei er mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu ihr sogar bessergestellt worden, indem er abweichend von der tarifvertraglichen Regelung eingruppiert und eingestuft worden sei. Einer Vereinbarung der Geltung der Tarifverträge der Chemischen Industrie, die in seinem Vorarbeitsverhältnis Anwendung gefunden hatten, habe entgegengestanden, dass nicht völlig uneinheitliche Arbeitsbedingungen geschaffen werden sollten. Es sei den Arbeitsvertragsparteien entscheidend darauf angekommen, dass die für den Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten einschlägigen kollektiv-rechtlichen Rechtsnormen ausdrücklich auch weiterhin für das gesamte Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung finden sollten. Daher verweise die in Ziffer 15 des Arbeitsvertrages vom 11.11.1991 enthaltene Bezugnahmeklausel ausschließlich auf die Verbandstarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens, nicht aber auf den Haustarifvertrag. Hieraus folge sein mit dem Antrag zu 1) geltend gemachter Nachzahlungsantrag für die Zeit von April bis Oktober 2018 hinsichtlich der Differenz der sich aus der ERA-Monatsgrundentgelttabelle ergebenden Vergütung und des ihm nach Maßgabe des Haustarifvertrages tatsächlich gezahlten Entgelts. Er habe auch ein Feststellungsinteresse an dem Antrag zu 2), damit er nicht regelmäßig die Differenzvergütung geltend machen müsse. Ferner ergebe sich aus der alleinigen Anwendbarkeit der Verbandstarifverträge, dass er wöchentlich nur 35 Stunden zu arbeiten habe und nicht, wie auf der Grundlage des Haustarifvertrages, derzeit 37,5 Stunden.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Az.: 20 Ca 8013/18, verkündet am 10.07.2019, abzuändern und nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu erkennen, nämlich

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.024,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. festzustellen, dass der Kläger in die Entgeltgruppe 14 der zwischen dem Metall NRW Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens e. V. und der IG Metall geschlossenen Mantel- und Entgeltverbandstarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW einzug...

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