Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.01.1999; Aktenzeichen 10 Ca 7305/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2002; Aktenzeichen 3 AZR 105/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.1999 – 10 Ca 7305/97 – wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Hauptsache darum, ob die Beklagte eine dem Kläger erteilte Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage wirksam widerrufen hat, ob sie dementsprechend verpflichtet ist, nach Eintreten der Versorgungsvoraussetzungen dem Kläger ein entsprechendes Altersruhegeld zu zahlen, oder ob sie – hilfsweise – entsprechend einer im Jahre 1989 erteilten Zusage, die für seine Versorgungszusage gebildeten Pensionsrückstellungen gegebenenfalls aufzulösen und zu übertragen, falls der vorherige Arbeitgeber des Klägers mit einer Übertragung seiner Pensionsrückstellungen nicht einverstanden sein sollte und der Kläger vor Ablauf von 10 Jahren aus dem Unternehmen ausscheide, nunmehr nach dem zum 30.06.1996 erklärten Widerruf der Versorgungszusage verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft über die Höhe der für diesen Zeitpunkt aufgelösten Altersversorgungsrückstellungen zu geben und nach erteilter Auskunft eine Summe in Höhe der aufgelösten Rückstellungen auf einen vom Kläger zu benennenden Träger der betrieblichen Altersversorgung zu übertragen.

Wegen des – im wesentlichen unstreitigen – erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der Prozessgeschichte in erster Instanz sowie der von den Parteien erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 543 ZPO II auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts, wegen dessen Entscheidungsgründe auf Bl. 227 – 231 d. A. Bezug genommen wird, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.04.1999 zugestellt. Die auf den 31.05.1999 datierte Berufungsschrift des Klägers wurde am Montag, den 31.05.1999, in den Nachtbriefkasten des Landesarbeitsgerichts eingeworfen (Bl. 250 d. A.).

Mit Datum vom 01.07.1999, eingegangen per Fax am selben Tage beim Landesarbeitsgericht, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 15.07.1999 mit der Begründung, es sei Akteneinsicht beantragt worden, sein Büro sei erst am 30.06.1999 über das Vorliegen der erstinstanzlichen Akten unterrichtet worden. Die Akten seien erst am 01.07.1999 abgeholt worden und der Unterzeichner sehe sich wegen der Wahrnehmung anderer Termine an diesem Tage nicht in der Lage, kurzfristig eine umfangreiche Berufungsbegründung zu fertigen.

Mit Schreiben vom 01.07.1999 wies das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass die mit dem 31.05.1999 beginnende einmonatige Berufungsbegründungsfrist am 30.06.1999 abgelaufen sei.

Am 15.07.1999 ging ein Wiedereinsetzungsantrag des Klägers (Bl. 262 ff. d. A.) bei Gericht ein. Dieser wird darin im wesentlichen so begründet:

Nachdem die Bestätigung der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, dass die Berufung am 31.05.1999 eingegangen sei, in der Praxis des Prozessbevollmächtigten am 09.06.1999 eingegangen sei, sei die Begründungsfrist durch eine in der Praxis beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte, Frau G. auf der Eingangsbestätigung des Landesarbeitsgerichts ordnungsgemäß auf den 30.06.1999 notiert worden. Dazu wird Bezug genommen auf eine Kopie des Fristkalenders von diesem Tage (Bl. 272 d. A.), wo unter Wiedervorlagen eingetragen ist: „Kantner ./. Deutz AG, Berufungsbegr. 30.06.”.

Die Rechtsanwaltsfachangestellte, Frau G. habe dann die Frist zur Einlegung der Berufung entgegen ihrer Notiz auf dem Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 02.06.1999 und entgegen der zutreffenden Notierung der Vorfrist fälschlich auf den 01.07.1999 notiert. Dazu wird Bezug genommen auf eine Kopie des Fristenkalenders vom 01.07.1999 (Bl. 273 d. A.).

Bei Wiedervorlage der Akte am 23.06.1999 habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers festgestellt, dass die Gerichtsakte noch nicht eingegangen sei. Er habe Frau G. angewiesen, ihm sofort nach einem entsprechenden Anruf der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts Mitteilung über das Eintreffen der erstinstanzlichen Akten zu machen.

Die von Frau G. auf dem Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 02.06.1999 notierte Frist sei vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bei Vorlage dieses Schreibens mit der Akte bereits überprüft worden. Im Zusammenhang mit der Wiedervorlage am 23.06.1999 habe er erneut und routinemäßig überprüft, dass die Berufungsbegründungsfrist mit dem 30.06.1999 auf dem Schreiben der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts zutreffend notiert gewesen sei. Dazu wird im weiteren vorgetragen, die Eintragung im Fristenkalender werde in den Handakten vermerkt.

Des weiteren habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf seinem Büroschreibtisch einen Handkalender oder einen Übersichtskalender im Kleinformat, anhand dessen er dann gleichzeitig auch feststellen ...

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