Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung des Arbeitsvertrages. Auflösungsantrag des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung kann verwirken. Eine Verwirkung des Anfechtungsrechts ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnisnahme vom Anfechtungstatbestand mehr als zwei Monate untätig bleibt, dann eine fristgemäße leistungsbedingte Kündigung ausspricht und eine Anfechtung erst erklärt, nachdem der Arbeitnehmer diese Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hat.

2. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers ist ia erfolglos, wenn er lediglich auf die Kündigungsgründe gestützt wird und sein Erfolg die Rechtsprechung unterlaufen würde, an deren Voraussetzungen die Kündigung gescheitert ist; das ist idR dann der Fall, wenn der Arbeitgeber vor einer verhaltensbedingten Kündigung nicht den vorgeschriebenen Weg der Abmahnung geht.

 

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 520/94.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 06.10.1993; Aktenzeichen 18 Ca 637/93)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 22.09.1994; Aktenzeichen 2 AZN 520/94 Beschluß (nicht dokumentiert))

 

Fundstellen

Haufe-Index 442224

ARST 1994, 177 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

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