Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Referenten in einem Bundesministerium

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall der Befristung eines Referenten-Arbeitsverhältnisses in einem Bundesministerium

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines in der allgemeinen Verwaltung beschäftigten Referenten in einem Bundesministerium rechtfertigt sich nicht gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG, da es sich nicht um eine Tätigkeit mit hinreichendem politischen Bezug handelt.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 16.06.2014; Aktenzeichen 1 Ca 3173/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.06.2014 - 1 Ca 3173/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger und die Beklagte, diese vertreten durch das Bundesministerium für Z und E (B ), schlossen unter dem 22.08.2011 einen Arbeitsvertrag (Bl. 4 ff. d. A.), der beinhaltet, dass der Kläger ohne Sachgrund für den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.08.2013 befristet eingestellt wurde und ein Entgelt nach der Entgeltgruppe (EG) 13 TVöD, Stufe 1, erhalten sollte. Dem Arbeitsvertrag war eine Niederschrift nach dem Nachweisgesetz (Bl. 7 f. d. A.) beigefügt, wonach der Kläger gemäß Ziffer 2. der Niederschrift in der allgemeinen Verwaltung als Referent beschäftigt wird und die Übertragung anderer Tätigkeiten vorbehalten bleibt. Das BMZ ordnete den Kläger mit Schreiben vom 25.04.2012 zum Bundesministerium für W und T (B i) für den Zeitraum 02.05.2012 bis 31.08.2013 ab. Das B i wies dem Kläger mit Schreiben vom 30.04.2012 (Bl. 9 f. d. A.) für die Dauer seiner Abordnung die Tätigkeit eines Referenten in dem Referat L - Politische Koordinierung - zu. Hinsichtlich der Einordnung des Referats im Aufbau des B i wird auf den Organisationsplan des Ministeriums (Bl. 56 f. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte, erneut vertreten durch das B , schloss mit dem Kläger unter dem 16.08.2013 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab. Hinsichtlich des Sachgrunds wird auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG verwiesen. Weiter heißt es in § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrages, dass das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Dauer der Abordnung zum B i bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Ende der 17. Legislaturperiode befristet ist. Die Eingruppierung erfolgte erneut in die EG 13, diesmal unter Zuordnung zur Stufe 2. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 16.08.2013 wird auf Bl. 11 ff. d. A. verwiesen. Das B ordnete den Kläger mit Schreiben vom 19.08.2013 (Bl. 14 d. A.) über den 31.08.2013 hinaus an das B i ab für die Tätigkeit im Referat L .

Mit seiner am 13.12.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.06.2014 (Bl. 67 ff. d. A.) der Entfristungsklage statt gegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe keine hinreichende Prognose zum vorübergehenden Mehrbedarf dargetan. Auch die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben rechtfertigten aufgrund ihrer Eigenart nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihr am 30.06.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.07.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 30.09.2014 begründet.

Die Beklagte trägt vor, dass das Referat L zur Leitungs- und Planungsabteilung des B i gehöre habe einem Leitungsstab gleichzusetzen sei. Die Aufgabe des Referats habe in der Koordinierung entwicklungspolitischer Themen innerhalb der von F -Ministern geführten Ressorts B i und B bestanden. Die Hauptaufgabe des Klägers habe darin bestanden, die entwicklungspolitischen Themen zu generieren, aufzuarbeiten und unmittelbar oder mittelbar über die Leitung des B i in die F -Bundestagsfraktion und die Partei zu transportieren. Diese funktional auf die Generierung, Ausarbeitung und Implementierung politischer Initiativen gerichteten Tätigkeiten seien sowohl der Persönlichkeit und den politischen Ambitionen der Bundesminister R und N als auch der Tatsache, dass beide Ministerien von Ministern der gleichen Partei geleitet worden seien sowie dem Umstand, dass der Bundesminister R zugleich Vizekanzler gewesen sei, geschuldet gewesen. Bei der Leitungs- und Planungsabteilung des B i, einschließlich des zugeordneten Referats L , habe es sich um eine Art Vizekanzleramt gehandelt. Die Eigenart der Arbeitsleistung eines Referenten der EG 13 im Referat Politische Koordinierung rechtfertige die Befristung des Arbeitsverhältni...

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