Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträglicher Wegfall betrieblicher Erfordernisse bei betriebsbedingter Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Fallen bei einer betriebsbedingten KÜndigung die betrieblichen Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstanden, nachträglich weg, so kann der zunächst wirksam gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses haben.

2. Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Wiedereinstellung bzw Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu klären.

3. Hat der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen mehreren Arbeitnehmern wirksam gekündigt und sind infolge der Änderung der betrieblichen Situation nur einzelne Arbeitsplätze neu zu besetzen, so kann der Arbeitgeber nicht willkürlich auswählen, mit welchen Arbeitnehmern er das Arbeitsverhältnis fortsetzt. Die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht erfordert es, bei der Auswahl soziale Gesichtspunkte mitzuberücksichtigen.

4. Beschäftigt der Arbeitgeber den sozial stärkeren Arbeitnehmer, so kann er den Anspruch des sozial schwächeren Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung bzw Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht dadurch vereiteln, daß er treuwidrig dafür sorgt, daß der weiterbeschäftigte Arbeitnehmer formell einen Arbeitsvertrag bei einem anderen Betrieb der Unternehmensgruppe erhält.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 242, 622 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 01.06.1988; Aktenzeichen 9 Ca 2059/88)

 

Fundstellen

BB 1989, 1203-1203 (L1-4)

DB 1989, 1475-1476 (LT1-4)

AiB 1989, 261-263 (LT1-4)

ARST 1989, 176-176 (L1,3)

ASP 1989, 265 (K)

Gewerkschafter 1989, 39-39 (T)

RzK, I 15 Nr 4 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 1020 Nr 296 (L1-4)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 296 (L1-4)

Bibliothek, BAG (LT1-4)

EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 60 (L1-4)

EzA § 611 BGB Einstellungsanspruch, Nr 4 (L1-4)

EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht, Nr 55 (L1-4)

LAGE § 611 BGB Einstellungsanspruch, Nr 1 (LT1-4)

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