Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweis auf beamtenrechtliche Besoldungsgruppe im Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Erfolgt in einem Arbeitsvertrag die Entgeltfestsetzung durch Bezugnahme auf eine beamtenrechtliche Besoldungsgruppe, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dabei nicht nur an die Berechnungsmodalitäten gedacht ist, die bei der ersten Vergütungsfestsetzung berücksichtigt werden sollen, sondern die Rechtsstellung des Arbeitnehmers – jedenfalls was die Höhe der Vergütung angeht – der eines Beamten angepaßt werden soll.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 23.01.1997; Aktenzeichen 14 Ca 5731/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.08.1998; Aktenzeichen 1 AZR 29/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits gerichts Köln vom 23.01.1997 – 14 Ca 5731/96 – wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des vom Beklagten geschuldeten Gehalts und die Frage, ob Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in dem bis Ende 1995 gewährten Umfang zu zahlen sind.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1969 als Diplom-Ingenieur bei dem Beklagten beschäftigt und als amtlich anerkannter Sachverständiger tätig. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 04./05.11.1968 ist unter anderem folgendes bestimmt:

3. Für die Dauer der Probezeit/Ausbildungszeit erhält der Mitarbeiter eine monatliche Pauschalvergütung von DM 1.400,–

Nach Ablauf der Probezeit/Ausbildungszeit erfolgt eine Einstufung in die Gruppe LBO A 9/6. Danach setzt sich das monatliche Entgelt zusammen aus

Grundvergütung

868,90 DM

Ortszuschlag

317,–DM

Kinderzuschlag

100,– DM

Ausgleichszulage

DM

Soziale Arbeitnehmeranteile

118,42 DM

Gesamt

1.404,32 DM

5. Neben den unter Ziffer 3 genannten Vergütungen erhält der Mitarbeiter ein Weihnachts- und Urlaubsgeld nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen.

9. Alle weiteren Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften des TÜV Rheinland.

Mit Schreiben vom 12.01.1988 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er mit Wirkung vom 01.01.1988 in die Vergütungsgruppe LBO A 14 eingruppiert werde.

Der Beklagte hat mit dem Gesamtbetriebsrat in sich jeweils ablösenden Betriebsvereinbarungen vom 30.06.1965, 21.02.1967, 09.03.1972 mit Änderungsvereinbarungen von 1974, 1975, 1976 und mit Betriebsvereinbarung vom 01.04.1981 Gehaltsregelungen vereinbart. Die Betriebsvereinbarung vom 21.02.1967, die im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers galt, sieht in Nr. 2 unter anderem folgendes vor:

  1. Die Gehaltsbemessung erfolgt für alle selbstständig tätigen technischen und wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie für Verwaltungsangestellte in gehobener Position in Anlehnung an die Besoldungsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBO) und für alle übrigen Mitarbeiter in Anlehnung an den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).
  2. Die Gehaltseinstufung der Mitarbeiter ist abhängig von ihrer Vorbildung und ihrer Tätigkeit sowie ihrer Bewährung beim T und richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Gehaltsgruppen gemäß der Anlage zur Betriebsvereinbarung.

Im übrigen ist in Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung vorgesehen, daß der Beklagte bei den pflichtversicherten Mitarbeitern auch die Arbeitnehmeranteile übernimmt.

In den nachfolgenden Betriebsvereinbarungen von 1972 und 1981 ist bestimmt, daß die Gehaltsbemessung in Anlehnung an die LBO für NRW erfolgen solle. Die Betriebsvereinbarungen haben nach ihrem weiteren Inhalt Entgeltbestandteile geregelt und darüber hinaus Tätigkeitsmerkmale aufgestellt und festgelegt, nach welcher Vergütungsgruppe die Tätigkeit der Mitarbeiter jeweils zu vergüten ist. Auf den Inhalt im einzelnen wird Bezug genommen.

Bis Ende 1995 wurden die Entgelte (Grundgehalt und Ortszuschlag) des Klägers und der übrigen Mitarbeiter jeweils um dieselben Prozentsätze erhöht wie die Bezüge der Landesbeamten. Die jeweils anfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung wurden ungekürzt als Gehaltsbestandteile vergütet.

Erstmals seit 1996 verweigert der Beklagte eine entsprechende Anpassung der Gehälter und die ungeschmälerte Zahlung der Arbeitnehmeranteile. Er beruft sich insoweit auf eine am 01.10.1995 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung „Lohn und Gehalt vom 13.12.1995”, nach der nicht mehr auf die LBO NRW hingewiesen wird, sondern die Gehaltsbemessung gemäß der Tabelle nach Anlage 1 erfolgen soll und für die Zuordnung zu den einzelnen Gehaltsgruppen die Festlegungen gemäß Anlage 2 maßgebend sein sollen. Statt der vollen Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung soll eine Sozialzulage in Höhe von 1/12 des 1995 gezahlten Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung gezahlt werden. Die Erhöhung der Dienstaltersstufen soll eingeschränkt werden und später ganz entfallen. Auf den Inhalt im einzelnen wird Bezug genommen.

Der Kläger, der dies nicht für r...

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