Entscheidungsstichwort (Thema)

Simulatorstunden als Mehrflugstunden. Flugübungsgerät und Mehrflugstunden. Auslegung eines Tarifvertrags. Begrifflichkeiten und Definitionen in Tarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn die Tarifvertragsparteien in einem Manteltarifvertrag die Arbeitszeit und die Vergütung der Arbeitnehmer in zwei verschiedenen Abschnitten regeln, begründet der enge Sachzusammenhang dieser den Kern des arbeitsvertraglichen Synallagmas bildenden Regelungsgegenstände eine starke Vermutung dafür, dass die Tarifvertragsparteien im Abschnitt über die Vergütung hinsichtlich der dort verwendeten arbeitszeitlichen Kriterien von denselben Begrifflichkeiten und Definitionen ausgegangen sind wie zuvor im Abschnitt über die Arbeitszeit.

2. Bei den sog. Simulatorstunden, also der "auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachten Zeit", handelt es sich um bezahlungswirksame Mehrflugstunden im Sinne von § 20 Abs. 1 und 2 MTV Nr. 3 a für das Cockpitpersonal der Germanwings vom 29.06.2011.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 16 Ca 350/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.12.2015; Aktenzeichen 10 AZR 488/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2013 in Sachen16 Ca 350/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch für den Monat Oktober 2012, welcher davon abhängt, ob die Arbeitszeit, die der Kläger auf Anordnung der Beklagten im Flugübungsgerät verbracht hat (sogenannte Simulatorstunden), als bezahlungswirksame Mehrflugstunden gelten.

Der im Jahre 1987 geborene Kläger steht seit dem 13.06.2009 in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten als Flugzeugführer. Er wird zur Zeit als First Officer beschäftigt. Er bezieht eine Grundvergütung in Höhe von5.465,11 € brutto monatlich sowie eine Flugzulage, die nach Darstellung der Parteien eine Art von Schichtzulage darstellt, in Höhe von 745,23 € brutto monatlich.

Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag Nr. 3 a für das Cockpitpersonal der G in der Fassung vom 29.06.2011, gültig ab 01.07.2011, anwendbar. Dieser Tarifvertrag enthält, soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse, insbesondere die folgenden Vorschriften:

"II. Einsatz und Freizeit

...

§ 10 Arbeitszeit

1) Die Arbeitszeit ist die Zeit, in welcher der Mitarbeiter auf Anordnung der GWI Dienst leistet.

...

2) Zur Arbeitszeit zählen:

a) Die Flugdienstzeit (§ 11)

b) Die Beförderungszeit (§ 14)

c) Die Bereitschaftszeit gemäß § 15 dieses Tarifvertrages ...

d) Die notwendige Zeit für vorgeschriebene und von der GWI angeordnete fliegerärztliche/tropenmedizinische Untersuchungen und Impfungen.

e) Die Zeit zur Wahrnehmung der Verpflichtungen als Personalvertreter im

Rahmen der Erforderlichkeit gemäß § 38 TV Personalvertretung sowie die Zeit zur Teilnahme an Personalversammlungen.

f) Die notwendige Zeit für Tarifverhandlungen und Tarifkommissionssitzungen.

g) Sonstige von der GWI angeordnete Dienstleistungen und Tätigkeiten (z. B.

Schulungen, PR).

3) Für die Arbeitszeit gelten folgende Beschränkungen:

a) 2000 Stunden im Kalenderjahr

b) 210 Stunden im Kalendermonat

c) 70 Stunden in 7 aufeinanderfolgenden Tagen.

§ 11 Flugdienstzeit

1) Zur Flugdienstzeit zählen:

a) Die Flugzeit

b) Die Zeit für Flugvorbereitungsarbeiten (mindestens 60 Minuten)

c) Die Zeit für Abschlussarbeiten (mindestens 30 Minuten)

d) Die Bodenzeit bei Zwischenaufenthalten, soweit nicht Ruhezeit (§ 13)

e) Arbeitszeit, die vor Antritt eines Flugdienstes geleistet wird, wenn zwischen

Arbeitszeit und Flugdienstzeit keine Ruhezeit nach § 13 gewährt wird.

f) Die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachte Zeit einschließlich der

Zeiten für Vor- und Abschlussarbeiten nach b) und c).

...

§ 12 Flugzeit (Blockzeit)

1) Als Flugzeit gilt die Gesamtzeit von dem Zeitpunkt an, an dem ein Luftfahrzeug mit eigener oder fremder Kraft vom Start abrollt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es nach dem Flug zum Stillstand kommt.

...

2) Als Flugzeit gilt außerdem die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachte

Zeit.

3) Die Flugzeiten sind wie folgt beschränkt:

a) 900 Stunden während eines Kalenderjahres.

b) 300 Stunden in 91 aufeinanderfolgenden Tagen.

c) 100 Stunden im Kalendermonat...

...

§ 14 Beförderungszeit (Dead-Head-Zeit)

1) Die Beförderungszeit ist eine Zeit, die ein Mitarbeiter auf Anordnung der GWI ohne eigene Dienstleistung zum Antritt bzw. nach Beendigung seines Dienstes mitfliegt oder mit anderen Transportmitteln befördert wird.

...

§ 15 Bereitschaftszeit (Stand-by und Stand-by-Reserve)

1) Stand-by-Zeit ist eine Zeit, in der die Mitarbeiter verpflichtet sind, sich ständig bereit zu halten, um innerhalb von 60 Minuten nach Abruf den Flugdienst anzutreten.

...

III. Ansprüche des Mitarbeiters

§ 19 Vergütung

1) Die Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütung, die im Vergütungstarifvertrag für das Cockpitpersonal festgelegt ist. Die Vergütung besteht aus folgenden Bestandteilen:

a) Grundgehalt (gemäß des jeweils gültigen GWI VTV)

b) Flugzulage (gemäß des jeweils gü...

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