Leitsatz (amtlich)

1. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 12.06.1996 – 5 AZR 960/94) haftet der Arbeitgeber, der einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gleichheitswidrig geringer vergütet als Vollzeitkräfte, deliktisch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz im Wege des Schadenersatzes: Der daraus resultierende deliktische Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers verjährt wie der Vergütungsanspruch, an dessen Stelle er tritt, nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB.

2. Die i. S. v. Ziff. 1 diskriminierte Teilzeitkraft erlangt die Kenntnis, die § 852 Abs. 1 BGB fordert, in dem Augenblick, in dem sie um ihre Diskriminierung weiß und nicht erst, seitdem die Rechtsprechung in § 2 Abs. 1 BeschFG ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB sieht.

3. Der Arbeitgeber, der die Teilzeitkraft i. S. v. Ziff. 1 minderbezahlt, hat die vorenthaltenen Lohnbestandsteile nicht „erlangt” i. S. v. § 852 Abs. 3 BGB; „erlangt” hat er allenfalls die Arbeitskraft, diese aber nicht durch unerlaubte Handlung, so daß sie bzw. ihr Wertersatz nicht nach § 853 Abs. 3 BGB herauszugeben ist. Gleichfalls sind auch die Nutzungen, die der Arbeitgeber aus den

 

Normenkette

BGB § 612 Abs. 2, § 823 Abs. 2, § 818 Abs. 1, §§ 852, 196 Abs. 1 Nr. 8, § 202; BeschFG § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 04.05.1999; Aktenzeichen 5 Ca 1382/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.10.2001; Aktenzeichen 5 AZR 32/00)

 

Fundstellen

Haufe-Index 513624

ZTR 2000, 275

AUR 2000, 278

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge