Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstwagen. private Nutzung eines Dienstwagens. freigestellte Betriebsratsmitglied

 

Leitsatz (amtlich)

Ein gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG vereinbarungsgemäß freigestelltes Betriebsratsmitglied, dem in aktiver Zeit ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen war, hat keinen Anspruch auf Fortsetzung der Überlassung während der Freistellungsphase, wenn nach dem Überlassungsvertrag die Überlassung u.a. dann enden sollte, „wenn eine Freistellung von der Dienstpflicht keine Tätigkeit mit dienstlicher Fahrzeugnutzung mehr vorsieht.” Ob ihm statt dessen der geldwerte Vorteil auszuzahlen ist, als der die private Nutzung zu versteuern war, war nicht zu entscheiden.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 4, § 78 S. 2, § 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 12.12.2002; Aktenzeichen 11 Ca 1243/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.06.2004; Aktenzeichen 7 AZR 514/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln –11 Ca 1243/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien – nämlich die beklagte KG, die ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt und der am 26.12.1945 geborene Kläger, den sie ab 1987 zuletzt als Vertriebsdisponenten beschäftigt – streiten um die Überlassung eines Dienstfahrzeugs. Dem Kläger war ein Dienstfahrzeug mit Rücksicht auf die Tatsache zur Verfügung gestellt worden, daß er im Rahmen seiner Aufgaben u.a. Kunden der Beklagten zu besuchen hatte, bei denen diese Mitarbeiter eingesetzt hatte. Der Überlassung lag der Nutzungsvertrag vom 07.08.2000 (Bl. 15 ff.) zugrunde. Nach ihm war dem Kläger auch die private Nutzung gestattet. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde versteuert. Nach dem Vertrag sollte die Überlassung u.a. dann enden, „wenn (…) eine Freistellung von der Dienstpflicht keine Tätigkeit mit dienstlicher Fahrzeugnutzung mehr vorsieht” (Ziff. 9 Abs. 2). Weiter heißt es: „In allen Fällen der Beendigung der Gebrauchsüberlassung hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit” (Ziff. 9 Abs. 4 S. 1). Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats. Weil er aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten gem. § 37 Abs. 2 BetrVG befristet freigestellt wurde, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.01.2002 das Dienstfahrzeug zurück. Dem kam der Kläger unter Vorbehalt nach, fordert aber vorliegend Entschädigung für die entgangene Nutzung ab Februar 2002 in Form von Erstattung der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie die Verurteilung der Beklagten zur (erneuten) Überlassung eines Dienstfahrzeugs.

Der Kläger hat beantragt

  1. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn folgende Beträge zu zahlen: 194,50 EUR, 171,65 EUR, 285,20 EUR und 644,30 EUR – jeweils nebst Zinsen wie Bl. 117.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich auf den Nutzungsvertrag berufen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter und erweitert den Zahlungsantrag um weitere, für die Monate Januar bis April 2003 angefallene Entschädigungsbeträge. Er meint, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 37 Abs. 4 i.V.m. § 78 S. 2 BetrVG und sei vom Nutzungsvertrag nicht gedeckt: Die dortige „Freistellung” meine nur die einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber, nicht die auf Vereinbarung oder Gesetz (hier § 37 Abs. 2 BetrVG) beruhende.

Der Kläger beantragt,

  1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn folgende weitere Beträge zu zahlen: 122,40 EUR, 158,– EUR, 204,80 EUR und 224,20 EUR – jeweils nebst Zinsen wie Bl. 198, 199.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überlassung eines „Dienstwagens” zur privaten Nutzung.

Auf den Nutzungsvertrag kann der Kläger den geltend gemachten Überlassungsanspruch nicht stützen. Denn dieser schließt eine Fahrzeugüberlassung gerade für den Fall aus, daß „eine Freistellung von der Dienstpflicht keine Tätigkeit mit dienstlicher Fahrzeugnutzung mehr vorsieht”. Die „Auslegung” des Klägers, die „Freistellung” meine nur die einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber, nicht die auf Vereinbarung oder Gesetz beruhende, ist nicht vertretbar. Für eine Auslegung ist überhaupt kein Raum, weil es an einer Auslegungsbedürftigkeit des Textes fehlt: Er ist weder dunkel noch mehrdeutig (Palan...

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