Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Versetzungsanordnung. Bestimmtheit des Änderungsangebots

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Änderungskündigung, die vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit einer mit gleicher Zielrichtung beabsichtigten Versetzungsanordnung ausgesprochen wird, ist mangels Bestimmtheit rechtsunwirksam, wenn bei Ausspruch der Kündigung der Inhalt der Versetzungsanordnung noch nicht feststeht, weil darüber noch im betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsverfahren gestritten wird.

 

Normenkette

KSchG § 2; BGB § 305c; BetrVG §§ 99-100; GewO § 106

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 10.10.2008; Aktenzeichen 12 Ca 2534/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2008 – 12 Ca 2534/08 – wird unter Abweisung der zusätzlich in der Berufungsinstanz gestellten Anträge zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2008 – 12 Ca 2543/08 – wird ebenfalls zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung sowie über einen im Berufungsverfahren vom Kläger gestellten Feststellungsantrag bezüglich einer Versetzungsmaßnahme der Beklagten.

Der verheiratete Kläger ist am 29.01.1951 geboren.

Seit dem 01.11.1098 bestand, zunächst mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S-I-W. G. ein Arbeitsverhältnis auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 10 ff. d. A.). In dem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass, soweit keine abweichenden Regelungen vereinbart waren, auf das Beschäftigungsverhältnis die Bestimmungen des BAT in der für Sparkassenangestellte jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Zum Dienstort hieß es in dem Arbeitsvertrag: „Als Dienstort wird K. vereinbart. Wir behalten uns vor, sie auch an einem anderen Dienstort einzusetzen.”

Die Beklagte beschäftige an verschiedenen Standorten in der B. insgesamt ungefähr 3600 Mitarbeiter. In K. P., wo der Kläger beschäftigt war, arbeiteten etwa 480 Arbeitnehmer.

Für die Zeit ab 01.02.2006 hatten die Parteien einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell vereinbart, wonach die Aktivphase der Altersteilzeit bis zum 31.01.2010 und anschließend die Passivphase ab dem 01.02.2010 festgelegt wurde.

Am 04.12.2006 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten eine bundesweite Konzentration ihrer Standorte. Im 2. Halbjahr des Jahres 2008 sollten die Standorte D., M., K. und K. geschlossen werden. Die Arbeitsplätze aller betroffenen Mitarbeiter sollten zu diesem Zweck im Laufe des Jahres 2008 an die verbleibenden Standorte M., F. am M., F. und M. verlagert werden.

Nachdem Interessenausgleichsverhandlungen ergebnislos verliefen, vereinbarte die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di am 18.10.2007 einen Tarifsozialplan über die beabsichtigten betrieblichen Veränderungen und ihre Durchführung. Die Betriebsräte erklärten am 08.10.2007 ihr Einverständnis mit diesem Tarifsozialplan.

Nach dem Tarifsozialplan war dem Ausspruch von Kündigungen eine tarifliche Findungskommission vorgeschaltet. Die Tariffindungskommission entschied über die Vergabe von Kontingentarbeitsplätzen am bisherigen Arbeitsort sowie über die Vergabe von besonderen Arbeitsplätzen als Übergangslösung.

Die Tariffindungskommission teilte dem Kläger im November 2007 mit, dass sein Arbeitsplatz mit Wirkung zum 01.10.2008 nach Münster verlagert werde. Am 19.12.2007 unterbreitete die Beklagte dem Kläger das Angebot, ab dem 01.10.2008 am neuen Standort M. tätig zu werden.

Nach Einleitung des Anhörungsverfahrens und Widerspruch des Betriebsrats vom 28.02.2008 (Bl. 17 d. A.) sprach die Beklagte mit Schreiben vom 29.02.2008 (Bl. 15 d. A.) eine vorsorgliche Änderungskündigung zum 30.09.2008 aus und bot dem Kläger als neuen Arbeitsort den Standort M. an verbunden mit dem Hinweis, dass der Kläger berechtigt sei, nach Maßgabe der beiliegenden Zusatzvereinbarung einen Kontingentarbeitsplatz „Telearbeitsplatz, temporär” in Anspruch zu nehmen.

Mit Schreiben vom 19.03.2008 (Bl. 156 d. A.) nahm der Kläger die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung an.

Mit am 20.03.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Änderungskündigungsschutzklage.

Durch Versetzungsanordnung vom 30.05.2008 versetzte die Beklagte den Kläger mit geplanter Wirkung ab 1.10.2008 an den neuen Arbeitsort in M.. Von der Möglichkeit, im Rahmen von Telearbeit an 4 Tagen in der Woche zu Hause zu arbeiten, machte der Kläger keinen Gebrauch.

Nachdem der Betriebsrat der Versetzungsmaßnahme widersprochen hatte, leitete die Beklagte das Verfahren zur vorläufigen Versetzung nach § 100 BetrVG durch Schreiben vom 19.09.2008 an den Betriebsrat (Bl. 157 f. d. A.) ein. Der Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 24.09.2008 (Bl. 160 d. A.) mit, dass er bestreite, dass die beantragte Maßnahme nach § 100 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Dara...

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