Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des MTV Sicherheitskräfte an Flughäfen hinsichtlich des Umfangs der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und hinsichtlich der Höhe des Urlaubsentgelts

 

Leitsatz (amtlich)

Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgeltberechnung MTV Sicherheitskräfte an Flughäfen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein als Luftsicherheitsassistent an einem Flughafen beschäftigter Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nach dem MTV Sicherheitskräfte an Flughäfen und dem LTV für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vergütet wird und der zusätzlich eine Schichtleiterzulage in Höhe von 1,50 EUR brutto je Stunde erhält, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld nur auf der Basis der tariflichen Vergütung, nicht jedoch unter Einschluss der Schichtleiterzulage, da diese nicht dem Regelentgelt zuzurechnen ist.

 

Normenkette

EntgFG § 4 Abs. 4; MTV Sicherheitskräfte an Flughäfen; BGB §§ 611, 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 03.08.2016; Aktenzeichen 3 Ca 7674/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.08.2016 - 3 Ca 7674/15 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, wie in den Monaten Mai, Juni und Juli 2015 die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsentgelt richtig zu berechnen ist, sowie um die Höhe des im Mai 2015 fälligen Teils der Jahressonderzahlung 2015.

Der Kläger ist seit dem 01.03.2004 bei der Beklagten bzw. deren Vorgänger als Luftsicherheitsassistent am Flughafen K /B beschäftigt. Seine regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 160 Stunden pro Monat bei einem tariflichen Grundstundenlohn von zuletzt 15,35 EUR brutto. Dem Kläger sind zusätzlich die Aufgaben eines Terminalleiters (Schichtleiters) zugewiesenen. Hierfür erhält er eine Schichtleiterzulage i. H. v. 1,50 EUR brutto pro Stunde.

Auf das Arbeitsverhältnis sind der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (im Folgenden MTV) sowie der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2015 (im Folgenden LTV) anwendbar. Der MTV sieht in § 14 grundsätzlich vor, dass der Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto führt. Die Beklagte hatte im hier streitigen Zeitraum ein solches Arbeitszeitkonto noch nicht eingerichtet. Sie hat stattdessen anfallende Mehrarbeit sofort ausgezahlt. Im Übrigen lauten die tariflichen Regelungen zur Berechnung der Entgeltzahlung im Krankheitsfall, zum Urlaubsentgelt sowie zur Jahressonderzahlung wie folgt:

"§ 15 Entgeltzahlung / Monatsentgelt

(1) Es wird monatliches Regelentgelt gezahlt. Das monatliche Regelentgelt einer/eines Vollzeitbeschäftigten errechnet sich aus der der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden entgelttariflichen Stundengrundvergütung multipliziert mit der monatlichen Arbeitszeit nach § 13 dieses Manteltarifvertrages. Teilzeitbeschäftigte erhalten ein monatliches Regelentgelt entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Zum Regelentgelt werden zusätzlich die im Abrechnungszeitraum erarbeiteten Zeitzuschläge sowie sonstige Zulagen (Funktions-, Führungs- und Fachzulagen) zur Auszahlung gebracht.

(2) Die Entgeltzahlung erfolgt bargeldlos. Der Entgeltabrechnungszeitraum umfasst einen Monat. Die Abrechnung ist grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen. Günstigere betriebliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Die Zahlung muss unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf dem Konto des/der Beschäftigen eingegangen sein.

(3) Die Zusendung der Entgeltabrechnung hat an die letzte vom Beschäftigen angegebene Anschrift zu erfolgen.

§ 16 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in seiner jeweils aktuellen Fassung.

(2) Während der Krankheit wird unter den Voraussetzungen des § 3 des EFZG das monatliche Regelentgelt fortgezahlt.

(3) Krankheitstage, die gemäß EFZG Berücksichtigung finden, werden bei der Stundenwertstellung wie folgt berechnet:

Individuelle Gesamtstunden der letzten 12 Monate geteilt durch die individuellen geleisteten Arbeitstage der letzten 12 Monate = Stundenwertstellung.

(4) Beschäftigte, die Arbeitsunfälle in Ausübung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit erleiden, erhalten während der Arbeitsunfähigkeit längstens für die in § 3 EFZG genannte Dauer eine Entgeltfortzahlung entsprechend des Urlaubsentgelts (§ 18).

(5) Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede auf Krankheit oder Unfall beruhende Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, und zwar rechtzeitig, wenn möglich vor (dem dienstplanmäßigen) Arbeitsbeginne, mitzuteilen. Er/sie hat dem Arbeitgeber umgehend, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Werktagen, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

(6) Entgeltfortzahlung über die Bee...

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