Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 28.08.1999; Aktenzeichen 5 Ca 3514/98)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.08.1999 – 5 Ca 3514/98 – wird geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.718,81 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 21.08.1999.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ein betriebliches Altersruhegeld in Höhe von 1.156,87 DM monatlich zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, geboren am 07.02.1938, war ab 01.12.1966 Arbeitnehmer der Firma M. e.G. und hat dort im Dezember 1975 eine Pensionszusage erhalten. Danach sollte die Betriebsrente fällig sein mit Erreichung des 65. Lebensjahres und ein Anspruch auf sie auch bestehen, wenn der Kläger das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt (Bl. 29 d.A. unter Nr. 2). Per 01.03.1993 wurde der Betrieb von der jetzigen Beklagten übernommen. Am 30.06.1996 ist der Kläger ausgeschieden. Am 07.02.1998 hat er sein 60. Lebensjahr vollendet. Seit dem 01.03.1998 erhält er Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Betriebsrente von der Beklagten in Höhe von 996,94 DM monatlich. Er macht geltend, dass sein Anspruch gegen die Beklagte mit 1.107,66 DM zu berechnen sei gemäß Rechnung zuletzt im Schriftsatz vom 03.08.1995, Bl. 84 d.A.. Er hat die Differenz von monatlich 160,72 DM eingeklagt für die Monate März bis Juli 1998 (fünf Monate) und demgemäß beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 804,– DM (richtig: 803,60 DM) zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, sie habe richtig gerechnet. Ihre Rechnung – letzter Stand – ergibt sich aus ihrem Schriftsatz vom 04.07.1999 (Anlage, Bl. 82 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Kläger hiergegen Berufung eingelegt und seine Klage erweitert auf den Differenzbetrag von 160,72 DM für die Monate August 1998 bis Juli 1999 (12 Monate).

Der Kläger hat demgemäß zuletzt beantragt,

  1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 28.08.1998 – 5 Ca 3514/98 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.732,24 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger entsprechend der Pensionszusage vom Dezember 1975 ein betriebliches Altersruhegeld in Höhe von 1.157,66 DM monatlich zu zahlen.

Die Begründung ergibt sich aus den Schriftsätzen des Klägers vom 09.02.1999 und 03.08.1999, die Erwiderung der Beklagten aus deren Schriftsätzen vom 23.04. und 04.07.1999.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist statthaft, § 64 ArbGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 800 DM. Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 23.06.1999.

II. Die Berufung ist begründet.

1. Der Anspruch des Klägers richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Der Kläger ist bei der Beklagten ausgeschieden, bevor der Versorgungsfall eingetreten war. Seine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung der Beklagten hatte nach § 1 BetrAVG fortbestanden. Die Pensionszusage vom Dezember 1975 enthält keine Regelung darüber, wie in diesem Fall der Anspruch zu berechnen ist.

a) § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass in einem solchen Fall der Arbeitnehmer einen Anspruch mindestens in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistungen hat, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht und dass an die Stelle des 65. Lebensjahres ein früherer Zeitpunkt tritt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit betrug beim Kläger 29,583 Jahre.

b) Hinsichtlich der „möglichen Dienstjahre” ist bei ihm nicht auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen, sondern nur auf die Inanspruchnahme des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, das heißt beim Kläger auf die Vollendung des 60. Lebensjahres. Denn dieser Zeitpunkt war in der Versorgungsregelung der Beklagten als feste Altersgrenze vorgesehen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrVG. Denn in der Versorgungsregelung ist unter Nr. 2 Satz 2 bestimmt: „Sofern der Arbeitnehmer Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, hat er nach Erfüllung der Wartezeit und sonstigen Leistungsvoraussetzungen bei Vorlage des Rentenbescheides Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung”. Diese Regelung überließ es dem Kläger, ohne Einverständnis der Beklagten bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres die betriebliche Altersrente in Anspruch zu nehmen, und auch ohne einen Abzug der mit 65 Jahren fälligen Altersrente. Denn nach der Regelung der Pensionszusage für die Höhe der Altersrente (u...

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