Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Für Ansprüche aus Besitzstandsregelungen in geänderten Versorgungsordnungen haftet der PSV ebenfalls nur zeitanteilig.

 

Normenkette

BetrAVG § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 23.04.1997; Aktenzeichen 5 Ca 2393/97)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.1997 – 5 Ca 2393/97 – in der Form des Berichtungsbeschlusses vom 18.08.1997 wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Juni 1995 bis Dezember 1996 monatlich 270,20 DM zu zahlen abzüglich monatlich gezahlter 262,50 DM.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, geboren am 11.06.1936, war ab 25.08.1965 Arbeitnehmer der Firma R H GmbH & Co. KG, Sp (Anlagen und Maschinen für den Bergbau, bis zu 600 Arbeitnehmer). Er hatte dort eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben aufgrund Versorgungsordnung vom 15.12.1959 (VO 1959, Bl. 43) und (verschlechterter) Versorgungsordnung vom 11.11.1981 mit Besitzstandsregelung (VO 1981, Bl. 6 ff d.A.). Am 23.11.1993 ist der Arbeitgeber in Konkurs gefallen. Am 31.07.1994 hat das Arbeitsverhältnis des Klägers geendet.

Ab 01.06.1995 erhält der Kläger eine gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente und anstelle einer Betriebsrente eine Rente vom P (Beklagten) in Höhe von monatlich 262,50 DM, ab 01.01.1997 in Höhe von 270,20 DM. Der Kläger macht demgegenüber geltend, sein Anspruch an den Beklagten belaufe sich auf 332,47 monatlich. Er beruft sich auf die genannte Besitzstandsregelung der VO 1981. Diese lautet:

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Besitzstandsregelung

Von der Neuregelung dieser Versorgungsordnung werden Mitarbeiter nicht betroffen, die bereits Versorgungsleistungen erhalten.

Für die anderen Mitarbeiter wird auf der Grundlage der bisherigen Versorgungsordnung vom 15.12.1959 die am 31.12.1981 erreichte und analog den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) quotierte Anwartschaft auf Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag wird jedem Mitarbeiter mitgeteilt. Dieser Betrag, der sich nicht veränder4t, ist Mindestruhegeld für die neue Versorgungsregelung.

Ist das Mindestruhegeld höher als das sich nach § 7 dieser Versorgungsbestimmungen ergebende Ruhegeld, wird bei Eintritt des Versorgungsfalles das Mindestruhegeld gezahlt bzw. der Ermittlung von Witwen- und Witwergeld zugrunde gelegt.

Für das Mindestruhegeld gilt § 10 dieser Versorgungsbestimmungen nicht”.

Aufgrund dieser Regelung hatte der Arbeitgeber die Anwartschaft des Klägers mit 332,47 DM errechnen lassen (Bl. 143 d.A.), ihm im Mai 1982 mitgeteilt, dass nach der Besitzstandsregelung in § 25 der VO 1981 das Mindestruhegeld in seinem Fall 332,47 DM monatlich betrage (Bl. 28 d.A.) und ferner mit Schreiben vom November 1992: „Wenn Sie mit Vollendung Ihres 65. Lebensjahres aus unseren Diensten ausscheiden, beträge Ihre betriebliche Altersrente DM 332,47 monatlich. Der vorstehend genannte Rentenbetrag berücksichtigt das Ihnen zugesagte Mindestruhegeld in Höhe von DM 332,47 monatlich. Das Mindestruhegeld erfährt keine weiteren Kürzungen mehr, unabhängig aus welchem Grunde das Arbeitsverhältnis beendet wird…” (Bl. 117). Der Kläger hat geltend gemacht, die VO 1981 sei seinerzeit vom Betriebsratsvorsitzenden zusammen mit der seinerzeitigen Geschäftsführung und dem Betriebsrat ausgearbeitet worden. § 25 sei in der Weise verstanden worden, dass das Mindestruhegeld in jedem Leistungsfall gezahlt werden solle. Ein Unterschreiten sei nicht gewollt gewesen und in der Praxis auch nie erfolgt. Wenn Arbeitnehmer in Rente gingen, auch vor Eintritt des 65. Lebensjahres, sei ihnen das im Jahre 1982 mitgeteilte Mindestruhegeld gezahlt worden und keine Berechnung der Rente mit Zeitwertfaktoren durchgeführt worden.

Der Kläger hat demgemäß beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab Juni 1995 332,47 DM monatlich unter Anrechnung freiwillig gezahlter 262,50 DM für die Zeit von Juni 1995 bis Dezember 1996 und unter Anrechnung freiwillig gezahlter 270,20 DM ab Januar 1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht: Bei der Einführung der VO 1981 seien den Mitarbeitern die Grundzüge der betrieblichen Versorgung schriftlich mitgeteilt worden (Bl. 43 ff d.A.). Auf S. 4 sei dort unter dem Stichwort „Mindestruhegeld” ausgeführt: „Die nach der Versorgungsordnung vom 15.12.1959 unter Zugrundelegung der Altersgrenze von 65 Jahren am 31.12.1981 erreichte und analog den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 BetrAVG quotierte Anwartschaft auf Altersrente ergibt das Mindestruhegeld, das bei Eintritt des Versorgungsfalles unabhängig von der Begrenzung der Gesamtversorgung mindest gezahlt wird (siehe § 25 der Versorgungsbestimmungen)”. Daraus und aus § 25 der VO 1981 ergebe sich eindeutig, dass das Mindestruhegeld als Altersruhegeld zu verstehen sei. Der Kläger erhalte vom PSV jedoch kein Altersru...

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