Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckbarkeit der in einem Vergleich eingegangenen Verpflichtung zur Erteilung eines "wohlwollend formulierten qualifizierten Zwischenzeugnisses"

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Vergleichsklausel, "die Beklagte erteilt dem Kläger umgehend nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs ein wohlwollend formuliertes qualifiziertes Zwischenzeugnis mit einer mindestens guten Leistungs- und Verhaltensbewertung sowie zum Beendigungstermin ein entsprechendes Endzeugnis. Der Kläger ist berechtigt, insoweit einen Entwurf einzureichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf", hat im Hinblick auf den Wortlaut des zu erteilenden Zeugnisses keinen vollstreckbaren Inhalt.

 

Normenkette

ZPO § 794 Abs. 1., § 888

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 19.02.2016; Aktenzeichen 8 Ca 4827/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer wandte sich im Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Köln 8 Ca 4827/15 gegen eine arbeitgeberseitige ordentliche Änderungskündigung und machte im Wege einer Klageerweiterung ein qualifiziertes Zwischenzeugnis geltend. Am 11.08.2015 schlossen die Parteien im Gütetermin des arbeitsgerichtlichen Verfahrens einen verfahrensbeendenden Vergleich. Darin vereinbarten sie die fristgerechte Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2015 gegen Zahlung einer Abfindung.

Ziffer 4 des Vergleichs vom 11.08.2015 hat folgenden Wortlaut:

"Die Beklagte erteilt dem Kläger umgehend nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs ein wohlwollend formuliertes qualifiziertes Zwischenzeugnis mit einer mindestens guten Leistungs- und Verhaltensbewertung sowie zum Beendigungstermin 30.11.2015 ein entsprechendes Endzeugnis. Der Kläger ist berechtigt, insoweit einen Entwurf einzureichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf."

Nachdem der Vergleich rechtskräftig geworden war, leitete der Kläger der Beklagten den Entwurf eines Zwischenzeugnisses vom 9. September 2015 zu, auf dessen vollständigen Wortlaut Bezug genommen wird (Bl. 71 f. d A.). Die zusammenfassende Leistungs- und Verhaltensbewertung in dem Entwurf des Klägers hat folgenden Wortlaut:

"Die Leistungen von Herrn Ö finden stets und in jeder Hinsicht unsere vollste Anerkennung. Wegen seines allzeit sicheren und verbindlichen Auftretens ist er auf Geschäftsführungs- und Niederlassungsebene ein sehr geschätzter Gesprächspartner. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war stets vorbildlich."

Die Beklagte erteilte dem Kläger sodann zunächst unter dem Datum 16.10.2015 und in überarbeiteter Fassung unter dem 10.11.2015 ein Zwischenzeugnis, auf dessen Text ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 102 d. A.). Das von der Beklagten erteilte Zwischenzeugnis weicht sowohl in der Tätigkeitsbeschreibung wie auch bei der Bewertung einzelner Tätigkeiten und in der zusammenfassenden Leistungs- und Verhaltensbewertung an zahlreichen Stellen von dem Entwurf des Klägers ab. Zur zusammenfassenden Leistungs- und Verhaltensbewertung heißt es z. B. in dem Zwischenzeugnis der Beklagten:

"Die vorstehend genannten Aufgaben geht Herr Ö stets aktiv an und erledigt diese stets zu unserer vollen Zufriedenheit ...

Herr Ö ist wegen seiner freundlichen, zuvorkommenden und konstruktiven Art bei Vorgesetzten und Kollegen gleichermaßen beliebt. Sein Verhalten gegenüber Kunden, Mitarbeitern und Vorgesetzten ist stets einwandfrei."

In der Folgezeit entspann sich zwischen den Parteien eine Auseinandersetzung über die Berechtigung der Beklagten, von dem Zeugnisentwurf des Klägers abzuweichen, die in einem Antrag des Klägers an das Arbeitsgericht auf Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO mündete. Der Kläger begehrte mit dem Zwangsgeldantrag, die Beklagte dazu anzuhalten, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass in jeder Hinsicht seinem Entwurf zu entsprechen habe.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2015 legte der Kläger der Beklagten sodann den Entwurf eines Endzeugnisses vor, welcher abgesehen von einem neu formulierten Schlussabsatz dem Text des Entwurfes eines Zwischenzeugnisses vom 08.09.2015 entsprach.

Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin im Dezember 2015 ein Endzeugnis, welches wiederum in zahlreichen Punkten vom Zeugnisentwurf des Klägers abweicht. Auch wenn die Parteien das von der Beklagten tatsächlich erteilte Endzeugnis nicht vorgelegt haben, geht das Beschwerdegericht aufgrund des Inhalts der streitigen Darlegungen der Parteien davon aus, dass es sich um dieselben Abweichungen handelt wie zwischen dem tatsächlich erteilten Zwischenzeugnis und dem Zwischenzeugnisentwurf des Klägers.

Der Kläger stellte nun seinen Zwangsgeldantrag nach § 888 ZPO auf die Erteilung eines seinem Entwurf entsprechenden Endzeugnisses um. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 19.02.2016 den Vollstreckungsantrag des Kl...

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