Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl. Anfechtung. reiner Ausbildungsbetrieb

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben gelten nicht als Arbeitnehmer i.S.d § 5 BetrVG und sind deshalb gemäß § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt (im Anschluss an BAG 21.07.1993 – 7 ABR 35/93; 13.06.20007 – 7 ABR 44/06).

2. Dieser Grundsatz gilt in reinen Ausbildungsbetrieben auch für diejenigen Auszubildenden, die sich dort in einem vorübergehenden berufspraktischen Einsatz befinden.

 

Normenkette

BetrVG §§ 5, 7, 19 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 02.12.2009; Aktenzeichen 5 BV 65/09)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.11.2011; Aktenzeichen 7 ABR 48/10)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.12.2009 – 5 BV 65/09 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Wahl zum Betriebsrat Telekom Ausbildung vom 14.07.2009 im Betrieb Telekom Ausbildung der Beteiligten zu 1) unwirksam ist.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 14.07.2009.

Der Beteiligte zu 2) ist der im Betrieb T A der Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat. Durch die Spaltung des Betriebes T Training sind 3 eigenständige Betriebe, nämlich T Ausbildung, T Weiterbildung und T Tagungshotels entstanden. Deswegen wurde eine Neuwahl des Betriebsrats T Ausbildung (TA) erforderlich. Der Betrieb TA beschäftigt 836 Arbeiter, Angestellte und Beamte. Ihm sind 12.000 Auszubildende zugeordnet. Davon befanden sich im 3. Quartal 2009 342 Auszubildende zugleich in einem sog. berufspraktischen Betriebseinsatz. Alleiniger Betriebszweck des Betriebs TA ist die Vermittlung der konzernweiten Berufsausbildung. Dementsprechend stellen die im Betrieb TA beschäftigten Ausbilder den weit überwiegenden Personalanteil der Stammmitarbeiter. Die übrigen Stammarbeitnehmer erfüllen, soweit sie nicht dem Leitungsbereich angehören, überwiegend organisatorische Hilfsfunktionen u.a. in Sekretariaten oder anderen Verwaltungsstellen.

Die Berufsausbildung wird bundesweit in 33 Ausbildungszentren durchgeführt. Ein Teil der Ausbildung besteht im sog. berufspraktischen Betriebseinsatz. Die Auszubildenden werden dazu mehrere Monate in anderen Betrieben der Arbeitgeberin bzw. in Betrieben der Konzerntöchter oder im Betrieb TA eingesetzt. Die praktische Organisation eines solchen Betriebseinsatzes erfolgt in der Weise: Vor Beginn erörtert der Auszubildende mit seinem ständigen Ausbilder die erforderlichen und erwarteten Lehrinhalte des bevorstehenden Betriebseinsatzes nach Maßgabe der Ausbildungsordnung und der Ausbildungspläne. Dabei werden gemeinsame Lernziele festgelegt, die in einer schriftlichen „Lernzielvereinbarung” zwischen Auszubildendem und Ausbilder unter Einbeziehung der betrieblichen Fachkraft niedergelegt werden. Der ständige Ausbilder kontrolliert deren Einhaltung durch regelmäßigen persönlichen Kontakt mit dem Auszubildenden während des Betriebseinsatzes. Die Aufgabe der betrieblichen Fachkraft beschränkt sich auf rein fachliche Unterweisung zu einzelnen Arbeitsvorgängen.

Auszubildende, die im Betrieb TA vorübergehende Betriebseinsätze absolvieren, erlernen weit überwiegend kaufmännische Berufe (Bürokaufleute/Industriekaufleute), ein geringer Anteil absolviert eine technische Ausbildung. Die Betriebseinsätze im Betrieb TA werden wie die Betriebseinsätze in anderen Betrieben des Konzerns gesteuert und überwacht von dem jeweiligen Ausbilder, der eine ihm zugewiesene Auszubildendengruppe während des gesamten Ausbildungsverlaufs betreut.

Die Arbeitgeberin vereinbarte am 12.10.2001 mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag „Mitbestimmung T Ausbildung” (TV 123). Wegen der Einzelheiten wird auf den von der Arbeitgeberin vorgelegten Tarifvertrag in der Fassung vom 20.03.2009 (Bl. 17 – 20 d. A.) verwiesen.

Mit Wahlausschreiben vom 25.05.2009 setzte der Wahlvorstand die zu wählende Anzahl von Betriebsratsmitgliedern – unter Berücksichtigung der sich im Betriebseinsatz beim Betrieb TA befindlichen Auszubildenden – auf 15 fest. Am 14.07.2009 fand die Betriebsratswahl unter Beteiligung dieser Auszubildenden statt. Die Stimmen wurden am 14.07.2009 ausgezählt und das Wahlergebnis im Intranet des Betriebs veröffentlicht. Mit E-Mail-Schreiben vom 16.07.2009 informierte der Wahlvorstand die Arbeitgeberin über das Wahlergebnis.

Mit ihrer am 21.07.2009 vorab per Telefax bei Gericht eingegangenen Antragsschrift, hat die Arbeitgeberin die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 14.07.2009 in ihrem Betrieb TA begehrt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf den Beschluss (Bl. 116 – 129 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin, die weiter der Auffassung ist, die Wahl sei unwirksam, da nicht wahlberechtigte Personen teilgenommen hätten und eine unrichtige, nämlich zu große Anzahl von Betriebsratsmitgliedern gewählt worden sei. Die im Be...

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