Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

 

Leitsatz (amtlich)

Ob der arbeitsrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus der Personalakte des Arbeitgebers sich auch auf anderen Akten des Arbeitgebers erstreckt (z. B. Prozeßakte) ist im Prozeß über den Entfernungsanspruch zu entscheiden; diese Entscheidung kann nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nachgeholt werden.

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 24.08.1999; Aktenzeichen 1 Ca 31843/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 513825

ARST 2000, 260

NZA 2000, 960

ZTR 2000, 323

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