Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigungsbeschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen. Unterlassung von Überstundenanordnungen. Unterlassung der Duldung von Überstunden. Mitbestimmungswidrige Überstundenanordnungen. Überstunden im Notfall oder bei Arbeitskampfmaßnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen gerichteter Antrag ist nichtdeshalb zu unbestimmt,weil er durch einen "Notfall" oder "Arbeitskampfmaßnahmen" bedingte Maßnahmen von der Unterlassungsanordnung ausnimmt.

 

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 1, § 87; ZPO § 890 Abs. 1-2

 

Tenor

Der Tenor des Beschlusses vom 03.12.2013 wird berichtigend wie folgt gefasst:

  • 1

    Der Arbeitsgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber den in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern der Abteilung Shop/Expedition in ihrem Betrieb in K , , Überstunden in Form der über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistung anzuordnen oder zu dulden, sofern nicht

    - der Betriebsrat hierzu seine Zustimmung erteilt hat bzw. dessen Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt ist,

    - ein Notfall im Sinne der Rechtsprechung vorliegt,

    - die Überstundenanordnung durch eine Arbeitskampfmaßnahme bedingt ist

    - oder ein Ausnahmefall im Sinne von § 5b der Betriebsvereinbarung v. 08.05.2009 zur Anordnung von Mehrarbeit vorliegt.

  • 2

    Der Arbeitsgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber den Arbeitnehmern der Abteilung Shop/Expedition in ihrem Betrieb in K , , Überstunden in Form der Arbeit am sechsten Tage anzuordnen oder zu dulden, sofern nicht

    - der Betriebsrat hierzu seine Zustimmung erteilt hat bzw. dessen Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt ist,

    - ein Notfall im Sinne der Rechtsprechung vorliegt,

    - die Überstundenanordnung durch eine Arbeitskampfmaßnahme bedingt ist

    - oder ein Ausnahmefall im Sinne von § 5b der Betriebsvereinbarung v. 08.05.2009 zur Anordnung von Mehrarbeit vorliegt.

 

Gründe

Der Tenor des Beschlusses vom 03.12.2013 war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Wie aus den Gründen zum Beschluss vom 03.12.2013 offensichtlich, sollen die Unterlassungsverpflichtungen der Arbeitsgeberin nur dann bestehen, wenn keine der in den Spiegelstrichen genannten Ausnahmetatbestände vorliegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6445647

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