Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtskraft im Beschlussverfahren. Änderung der gesetzlichen Grundlagen. Sachaufwand des Betriebsrats. Informations- und Kommunikationstechnik

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung im Beschlussverfahren macht erneut gestellte Anträge über die gleiche Streitfrage in einem Verfahren mit den gleichen Beteiligten unzulässig.

2. Eine grundlegende Änderung der gesetzlichen Grundlagen mag eine Durchbrechung der Rechtskraft zulassen, unerhebliche Änderungen reichen zu diesem Zweck aber nicht.

3. Die Hineinnahme der „Informations- und Kommunikationstechnik” in die Aufzählung des § 40 Abs. 2 BetrVG ist eine „unerhebliche Änderung” i.S.v. Ziffer 2. Sie hat insbesondere nicht zur Folge, dass die für die gesamte dortige Aufzählung geltende Einschränkung „in erforderlichem Umfang” im Falle der „Informations- und Kommunikationstechnik” nicht mehr zu prüfen wäre.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Beschluss vom 04.07.2002; Aktenzeichen 1 BV 35/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 04.07.2002 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg – 1 BV 35/01 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsgegner ist Inhaber einer Firma mit Sitz in 89573 Ehingen an der Donau, die bundesweit eine Einzelhandelskette für Drogeriewaren betreibt. Antragsteller ist der für 32 Filialen des Bezirks Hachenburg (Rheinland-Pfalz) zuständige, siebenköpfige Betriebsrat, der zur Zeit 140 Mitarbeiter vertritt. Im Jahre 2000 führte der Antragsteller vor dem Arbeitsgericht Koblenz ein Beschlußverfahren gegen den Antragsgegner durch mit dem Antrag, ihm folgende Sachmittel zur Verfügung zu stellen: einen Personalcomputer mit Drucker und der erforderlichen Software, ein Telefaxgerät und einen Kopierer. Der Antrag wurde zweitinstanzlich durch das LAG Rheinland-Pfalz mit Beschluß vom 01.12.2000 (8 TaBV 796/00) zurückgewiesen. Die vom Antragsteller eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluß vom 25.04.2001 abschlägig beschieden (7 ABN 5/01). Unter dem 23.05.2001 faßte der Antragsteller den Beschluß, ein Beschlußverfahren zur Überlassung der Sachmittel (erneut) einzuleiten. Am 28.07.2001 trat das Betriebsverfassungs-Reformgesetz vom 23.07.2001 in Kraft. Unter dem 26.10.2001 leitete der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren beim Arbeitsgericht Siegburg ein, mit dem er außer den bereits vor dem Arbeitsgericht Koblenz geforderten Sachmitteln zusätzlich die Überlassung eines Anrufbeantworters verlangt mit der Begründung, er werde öfter in einer Betriebsratssitzung angerufen und müsse deshalb seine Sitzung unterbrechen. Oft müsse ihn ein Arbeitnehmer dringend sprechen, weil der Arbeitgeber von ihm den Abschluß eines Aufhebungsvertrages fordere. Das Vorverfahren stehe einer erneuten Anhängigkeit mit Rücksicht auf das inzwischen in Kraft getretene Reformgesetz vom 23.07.2001 nicht entgegen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter mit der Begründung, seit der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG sei eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten: Nunmehr brauche er die Erforderlichkeit von Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik, auf die das LAG Rheinland-Pfalz in seinem abweisenden Beschluß entscheidend abgestellt habe, nicht mehr darzulegen, wenn sie dem betrieblichen Standard entsprächen. Letzteres sei der Fall. Darüber hinaus seien die beantragten Sachmittel erforderlich.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antragsgegner zu verpflichten, ihm folgende Sachmittel zur Verfügung zu stellen:

  • einen Personalcomputer mit Drucker und der erforderlichen Software,
  • ein Telefaxgerät,
  • einen Kopierer,
  • einen Anrufbeantworter.

Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung der Beschwerde, beruft sich auf die Rechtskraft der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 01.12.2000 und bestreitet vorsorglich auch in diesem Verfahren die Erforderlichkeit der beantragten Sachmittel, insbesondere des Anrufbeantworters: Die Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreterin seien die ganze Woche über telefonisch in der Verkaufsstelle, in der sie beschäftigt seien, erreichbar. Störungen in den Betriebsratssitzungen seien entweder nicht nennenswert oder durch einen Anrufbeantworter nicht vermeidbar.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf den Inhalt der zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

1) So hat es die Anträge auf Überlassung eines Personalcomputers mit Drucker und der erforderlichen Software, eines Telefaxgeräts und eines Kopierers zutreffend mit Rücksicht auf den rechtskräftigen Abschluß des Koblenzer Verfahrens für unzulässig g...

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