Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. außergebührenrechtlicher Einwand

 

Leitsatz (amtlich)

Erhebt ein Rechtsanwalt für einen Arbeitnehmer Klage gegen eine ordentliche Kündigung und gründet er während der Kündigungsfrist ein Konkurrenzunternehmen für den Arbeitnehmer trotz des für diesen noch geltenden Wettbewerbsverbots und erfolgt sodann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, so kann der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben, mit der er auch gegen den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts aus dem Kündigungsschutzprozess aufrechnen kann.

 

Normenkette

BRAGO § 19 Abs. 5 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 24.07.2007; Aktenzeichen 6 Ca 14668/03)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24. Juli 2007 – 6 Ca 14668/03 – geändert:

Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Beschwerdewert: EUR 1.963,80

 

Tatbestand

I Der Antragsgegner beauftragte die Antragstellerin damit, ihn in einem von ihm angestrengten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zu vertreten.

Er war seit dem 1. April 2003 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als Betriebsleiter beschäftigt, in dem ihm ausdrücklich untersagt war, sich ohne Zustimmung der Beklagten mittelbar oder unmittelbar an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen oder ein solches zu betreiben bzw. Nebentätigkeiten zu übernehmen. Zudem war darin ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von einem Jahr festgelegt worden, wobei dem Antragsgegner eine Karenzentschädigung zu zahlen war.

Mit Schreiben vom 29. November 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 2004 und stellte den Antragsgegner von der Arbeit frei. Ausdrücklich wies sie ihn auf das bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende und auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hin.

Zusätzlich kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos mit Schreiben vom 14. Januar 2004.

Gegen beide Kündigungen erhob die Antragstellerin für den Antragsgegner fristgerecht Kündigungsschutzklage.

In dem Kündigungsschutzprozess trug die Beklagte vor, der Antragsgegner habe sich unter Verstoß gegen das bestehende Wettbewerbsverbot Anfang Dezember 2004 an den einzigen Kunden der Beklagten gewandt, um für ein von ihm neu gegründetes Konkurrenzunternehmen Aufträge zu erhalten.

Daraufhin nahm die Antragstellerin in der Gütesitzung am 9. März 2004 vor dem Arbeitsgericht Köln nach einem Hinweis des Gerichts zur Rechtslage die Kündigungsschutzklage zurück.

Nach Abschluss des Verfahrens hat das Arbeitsgericht Köln auf Antrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 24. Juli 2007 die Gebühren und Auslagen gegen den Antragsgegner nach § 19 BRAGO auf EUR 1.963,80 festgesetzt.

Gegen den am 26. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 5. August 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Er begründet die Beschwerde damit, er habe Schadensersatzansprüche gegen die Antragstellerin. Diese habe zeitgleich mit der Einleitung der Kündigungsschutzverfahren für ihn das Konkurrenzunternehmen gegründet. Ihr hätte dabei klar sein müssen, dass angesichts der arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbote die Kündigungsschutzklagen keine Aussicht auf Erfolg hätten haben können. Sein Schadensersatzanspruch gehe zunächst dahin, von Kostenansprüchen der Antragstellerin freigestellt zu werden.

Die Antragstellerin hält den Einwand für unsubstantiiert und unbegründet. Er stehe mit der Prozessvertretung in dem Kündigungsschutzverfahren in keinerlei Zusammenhang. Es sei vollkommen legitim, im Anschluss an eine Kündigung nach Möglichkeiten zu suchen, den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten zu können.

Die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Köln hat es abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen mit der Begründung, der Antragsgegner mache keine Einwendungen geltend, die außerhalb des Gebührenrechts lägen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

1. Die mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Juli 2007 zugunsten der Antragstellerin vorgenommene Vergütungsfestsetzung ist zu Unrecht erfolgt. Das Arbeitsgericht Köln hätte die von der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 BRAGO beantragte Kostenfestsetzung ablehnen müssen, da der Antragsgegner bei der nach § 19 Abs. 2 S. 2 BRAGO durchgeführten Anhörung Einwendungen erhoben hat, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben (vgl. § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO).

2. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, die Antragstellerin habe ihn dahin beraten, die Kündigungsschutzklagen zu erheben, obwohl sie gleichzeitig für ihn ein Konkurrenzunternehmen gegründet habe und deshalb mit einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Wettbewerbsverbote von vornherein nich...

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