Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für Anhörungsrüge. Rechtsweg bei Streitigkeiten aus Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Rechtsweg bei Abberufung des Geschäftsführers

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, denn auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Rügeführerin wäre es in der Sache nicht zu einem für sie günstigeren Ergebnis gekommen.

 

Normenkette

ArbGG § 78a; GewO § 106; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 04.10.2012; Aktenzeichen 14 Ca 2334/11)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 25.10.2012 gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.10.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Kündigungen und den Fortbestand eines vom Kläger behaupteten Arbeitsverhältnisses sowie vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs.

Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss 04.10.2012 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erachtet. Es hat das Geschäftsführer-Dienstverhältnis materiell-rechtlich als ein Arbeitsverhältnis angesehen. Nach der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sei die Fiktionssperre des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr einschlägig. Wegen der Einzelheiten der Gründe des Beschlusses wird auf Bl. 327 ff d.A. Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist der Beklagten am 16.10.2012 zugestellt worden.

Mit der Anhörungsrüge, eingegangen bei Gericht am 25.10.2012, beantragt die Beklagte,

  • 1.

    den Beschluss vom 4. Oktober 2012 aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen;

  • 2.

    hilfsweise die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeits-gericht zuzulassen.

Die Beklagte macht geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt sei. Das Landearbeitsgericht habe sich ohne vorherigen Hinweis keiner der von den Parteien vertretenen Rechtsauffassungen angeschlossen, sondern die Ansicht vertreten, dass das Geschäftsführer-Dienstverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu werten sei. In Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe es auf die im Geschäftsführer-Dienstvertrag enthaltenen Regelungen abgestellt, unabhängig von der praktischen Durchführung des Vertrags. Das Landesarbeitsgericht stütze sich eher auf formale Aspekte, die keine Regelungen in Form von arbeitsbegleitenden und/oder verfahrensorientierten Pflichten zur Leistungserbringung enthielten. Die Annahme Ziffer 1.2 des Dienstvertrages lasse offen, ob die Tätigkeit im Rahmen eines freien oder abhängigen Dienstverhältnisses stattfinde, sei rechtlich nicht möglich. Die Überlegungen zu Ziffer 10.2 des Dienstvertrages zeigten, dass sich das Gericht über die Trennung zwischen Organstellung und Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nicht im Klaren gewesen sei. Die Direktionsklausel in Ziffer 1.3 des Dienstvertrages sei zwar ungewöhnlich, jedoch rechtlich zulässig, entfalte daher keine Indizwirkung für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft. Weiterhin sei die Entscheidung offensichtlich falsch, soweit sie darauf abstelle, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung die Organstellung nicht mehr bestanden habe. Entscheidend für das Eingreifen der Fiktionssperre des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sei der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

Der Kläger beantragt,

Der Kläger sieht keine Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts. Die Parteien hätten die Frage des Bestands eines Arbeitsverhältnisses unter Auseinandersetzung mit den Regelungen des Dienstvertrages vom 10.07.2011 sowie den ausgeübten Tätigkeiten und der Weisungsbindung eingehend schriftsätzlich erörtert. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Bestellung zum Geschäftsführer auf einem Arbeitsverhältnis beruhen kann. Der Kläger habe hinreichend dargetan, dass nach der tatsächlichen Handhabung von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sei. Während seiner Zeit als bestellter Geschäftsführer habe er weiterhin die Aufgaben eines angestellten Betriebsleiters erfüllt. Die Feststellungen des Gerichts zu den Regelungen des Dienstvertrags seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Fiktionssperre des§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greife nicht mehr nach Abberufung aus der Organschaft.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Rahmen der Anhörungsrüge wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 25.10.2012, 17.12.2012 und 17.01.2013 Bezug genommen.

II.

1. Die Anhörungsrüge ist zulässig.

Sie ist gemäß § 78 a ArbGG dann statthaft, wenn ein Rechtsmittel gegen die der Anhörungsrüge unterworfene Entscheidung nicht gegeben ist. Das ist hier mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde in der Entscheidung vom 04.10.2012 der Fall. Sie ist fristgerecht erhoben worden, weil sie am 25.10.2012 und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 78 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG durch den am 16.10.2012 zugestellten Beschluss eingelegt worden ist. Die Beklagte hat plausibel aufgez...

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