Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. GmbH-Geschäftsführer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei einem Kündigungsschutzprozess eines Geschäftsführers einer GmbH nach dessen Abberufung als Organmitglied.

 

Normenkette

GVG § 17 a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 08.11.2011; Aktenzeichen 14 Ca 2334/11)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2011 - 14 Ca 2334/11 - abgeändert.

  • 2.

    Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben.

  • 3.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

  • 4.

    Beschwerdewert: 8.351,10 €.

  • 5.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Kündigungsschutz und den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.

Nachdem der Kläger seit dem Jahre 1981 bei der Beklagten als technischer Angestellter, später als Betriebsleiter, tätig war, bestellte sie ihn im Jahre 1999 für die Dauer von drei Jahren bis zum 30.04.2002 bzw. bis auf Abruf zum Geschäftsführer und teilte ihm mit Schreiben vom 15.07.1999 (Bl. 75 d.A.) ausdrücklich mit, dass die Bestellung neben dem bestehenden Arbeitsvertrag gilt.

Unter dem 10.07.2001 schlossen die Parteien einen Dienstvertrag, der laut seiner Ziffer 1.4 alle bisherigen dienstvertraglichen Absprachen ersetzt. Der Kläger wurde nach dem Dienstvertrag als technischer Angestellter eingestellt. Ferner wurde er erneut als Geschäftsführer befristet bis zum 30.04.2002 bzw. bis auf Widerruf bestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Dienstvertrages wird auf Bl. 8 bis 12 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte verlängerte die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer in der Folgezeit im Dreijahresrhythmus, zuletzt bis zum 30.04.2011. Die Verlängerungsmitteilung vom 19.04.2002 (Bl. 82 d.A.) enthielt den Hinweis, dass die Bestellung neben dem bestehenden Arbeitsvertrag gilt, die Verlängerungsmitteilung vom 09.03.2005 (Bl. 14 f. d.A.) führt u.a. aus, dass die Bestellung neben der Tätigkeit und nur in Verbindung mit dem bestehenden Anstellungsverhältnis gilt.

Die Beklagte widerrief aufgrund Gesellschafterbeschluss vom 16.03.2011 die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer und kündigte den Geschäftsführer-Dienstvertrag mit Schreiben vom 16.03.2011 und 18.03.2011 fristlos, hilfsweise fristgerecht, und mit Schreiben vom 22.03.2011 ein "etwaiges" noch bestehendes Arbeitsverhältnis ebenfalls außerordentlich, hilfsweise firstgemäß.

Der Kläger macht mit seiner Klage geltend, dass die genannten Kündigungen das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet haben.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.11.2011 (Bl. 273 ff. d.A.) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Gegen den ihm am 10.11.2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 24.11.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.03.2012 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger meint, die Kündigungen beträfen nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung. Aus den dienstvertraglichen Abreden und der tatsächlichen Handhabung ergebe sich der Wille der Parteien, neben dem Geschäftsführeranstellungsverhältnis parallel ein Arbeitsverhältnis als technischer Angestellter in leitender Funktion fortzuführen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der ursprünglich bestehende Arbeitsvertrag sei aufgehoben worden, alle ausgeübten Tätigkeiten des Klägers seien seiner geschäftsführenden Position im Bereich Technik geschuldet gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 569 ZPO.

2.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben, denn der Kläger wehrt sich gegen die kündigungsbedingte Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nach seiner Abberufung als Geschäftsführer.

a)

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitspapiere. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person...

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