Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelle. Besetzung. Vorsitzender. offensichtliche Unzuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Eilt-Charakter des Verfahrens nach § 98 ArbGG verbietet es, streitige rechtserhebliche Tatsachen einer umfassenden Sachaufklärung zu unterziehen.

2. „Offensichtlich unzuständig” i. S. d. § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist eine Einigungsstelle daher nur dann, wenn sich dies bereits aus dem eigenen Tatsachenvorbringen des Antragstellers auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsmeinung ergibt, zu der eine Gegenmeinung nicht existiert oder nicht ernsthaft vertretbar erscheint, oder aber dann, wenn die zuständigkeitsbegründende Tatsachengrundlage zwar streitig ist, die Richtigkeit der für die Unzuständigkeit der Einigungsstelle sprechenden Tatsachen dem Gericht im Sinne von § 291 ZPO jedoch offenkundig ist oder gemacht wird.

 

Normenkette

ArbGG § 98

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 15.08.2001; Aktenzeichen 5 BV 66/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.08.2001 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach § 98 ArbGG um die Besetzung einer Einigungsstelle.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, des zur Entscheidung gestellten Antrags und der Gründe, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, dem Antrag stattzugeben, wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn – 5 BV 66/01 – vom 15.08.2001 und dessen Begründung im einzelnen Bezug genommen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Vertreter der Beteiligten zu 2) bis 4) am 12.09.2001 zugestellt. Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben hiergegen am 20.09.2001 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde mit Schriftsätzen vom 20.09.2001, 02.11.2001 und 22.11.2001 begründet.

Wie in der Beschwerdeinstanz unstreitig ist, hat bei der Beteiligten zu 2) im Juli 2001 ein Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel stattgefunden. Außerdem hat die Beteiligte zu 2) umfirmiert und ihren Unternehmenssitz nach 5 verlegt. Die Beteiligte zu 2) hat sodann die in der Antragsschrift erwähnten Kündigungen zurückgenommen und den betroffenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge mit Abfindungsangeboten unterbreitet. Dieses Angebot hat jedoch nur eine Mitarbeiterin angenommen. Die übrigen betroffenen Mitarbeiter werden weiterhin nicht mehr beschäftigt und auch nicht mehr bezahlt. Die Beteiligte zu 2) hat am 11.10.2001 Insolvenzantrag gestellt.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) als Beschwerdeführerinnen sind weiterhin der Auffassung, dass die vom Antragsteller begehrte Einigungsstelle „offensichtlich” unzuständig sei. Dies folge schon daraus, dass die fraglichen Kündigungen nunmehr zurückgenommen worden seien. Die Beteiligten zu 2) bis 4) vertiefen im übrigen ihren Tatsachenvortrag, aus dem sich ergeben soll, dass die Beteiligten zu 2) bis 4) jeweils selbständige Betriebe führten und ein von ihnen zusammen unter einheitlicher Leitung geführter Gemeinschaftsbetrieb weder bestehe, noch bestanden habe. Sie weisen des weiteren auf die unstreitige Tatsache hin, dass im Unternehmen der Beteiligten zu 4) insgesamt allein 169 Mitarbeiter beschäftigt seien. Unter Einbeziehung der übrigen Beteiligten ergebe sich eine Gesamtbeschäftigtenzahl von 192 Mitarbeitern. Daraus folge bereits, dass das gesetzliche Quorum für die Aufstellung eines erzwingbaren Sozialplanes bei weitem unterschritten werde.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen,

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn – 5 BV 66/01 – vom 15.08.2001, zugestellt am 12.09.2001, den Antrag abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt.

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der antragstellende Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass die Rücknahme der in der Antragsschrift erwähnten Kündigungen rechtlich unerheblich sei. Ferner macht er geltend, dass hinsichtlich des Unternehmens der Beteiligten zu 4) zwischen dem von der Beteiligten zu 4) betriebenen Druckereibetrieb und dem Satzbetrieb zu unterscheiden sei. Die weitaus meisten Mitarbeiter der Beteiligten zu 4) seien in deren Druckereibetrieb beschäftigt. Der Betriebsrat stellt klar, dass er als Gemeinschaftsbetrieb nur den Satzbetrieb ansehe, dem lediglich fünf vom Betriebsrat namentlich benannte Mitarbeiter der Beteiligten zu 4) angehörten. In dem Satzbetrieb seien insgesamt 30, teilweise der Beteiligten zu 2), 3) und 4) zugehörige Mitarbeiter beschäftigt sowie vier weitere Mitarbeiter, die laut Betriebsrat nach Angaben der Beteiligten zu 2) auf selbständiger Basis Satzarbeiten ausführten.

Im übrigen vertieft auch der Betriebsrat im einzelnen seine tatsächlichen Behauptungen, aus denen er das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Satzbetriebs der Beteiligten 2) bis 4) herleitet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der in der Beschwerdeinstanz zu den Akten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie die Sitzungsniederschrift vom 05.12.2001 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) ist zulässig, aber nicht begründet. Das ...

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