Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH. Fahrtkosten

 

Leitsatz (amtlich)

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist bei der Berechnung von PKH gem. §§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO, 82 Abs. 4 Nr. 4 SGB XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 EUR je Kilometer abzusetzen. Die in der Durchführungsverordnung vorgesehene „Deckelung” auf 40 Entfernungskilometer ist nicht anzuwenden.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1; SGB XII § 82 Abs. 4 Nr. 4; DVO § 3 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Beschluss vom 21.06.2010; Aktenzeichen 5 Ca 2961/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.06.2010 – 5 Ca 2961/09 – abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe gewährt, dass derzeit keine Beteiligung an den Kosten der Rechtsverfolgung angeordnet wird.

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 21.06.2010 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und gleichzeitig eine monatliche Ratenzahlung von 75,00 EUR angeordnet. Dabei hat das Arbeitsgericht ein einzusetzendes Einkommen von 233,00 EUR zugrunde gelegt. Fahrtkosten des Klägers wurden hierbei nicht berücksichtigt.

Gegen diesen ihm am 23.06.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 20.07.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, er habe eine tägliche Fahrtstrecke zur Arbeit von 61 km (einfache Entfernung) zurückzulegen, so dass erhebliche Fahrtkosten zu berücksichtigen seien.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.07.2010 teilweise abgeholfen, die angeordnete Ratenzahlung auf 15,00 EUR monatlich reduziert und die verbleibende Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Grund für die teilweise Abhilfe war die Berücksichtigung einer Fahrtkostenpauschale in Höhe von 208,00 EUR monatlich

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Bei zutreffender Berechnung und entsprechender Berücksichtigung der Fahrtkosten verbleibt dem Kläger kein einzusetzendes Einkommen, so dass nach § 115 ZPO keine Ratenzahlung anzuordnen ist.

Die Berechnung der abzugsfähigen Fahrtkosten erfolgt gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a) Durchführungsverordnung (DVO). Mit der Rechtsprechung insbesondere des LAG Baden-Württemberg geht die erkennende Kammer davon aus, dass der in der Verordnung genannte Pauschbetrag von 5,20 EUR/Monat je Entfernungskilometer jedenfalls derzeit noch die Betriebskosten einschließlich Steuer im Sinne einer Mindestsicherung abdeckt (vgl. die eingehende Begründung bei LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2009 – 4 Ta 7/09 –; ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.01.2009 – 2 UF 102/08 –, NJW-RR 2009, 1233 jeweils mit umfassenden weiteren Nachweisen; im Ergebnis ebenso LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.08.2008 – 2 Ta 142/08 –; OLG Celle, Beschluss vom 14.08.2008 – 10 WF 254/08 –; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.02.2008 – 2 WF 278/07 –; OLG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2008 – 9 WF 465/08 –). Die gegenteilige Rechtsauffassung einer Anwendung unterhaltsrechtlicher Leitlinien lässt die oben genannte noch bestehende Mindestkostendeckung unberücksichtigt.

Allerdings sieht die erkennende Kammer bei der Anwendung des vorgenannten Pauschbetrages keine sachliche Begründung für dessen Begrenzung auf 40 Entfernungskilometer. Diese ist nicht anzuwenden, sondern es sind sämtliche Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigungsfähig. Auf ähnliche Bedenken hat bereits das LAG Baden-Württemberg in der genannten Entscheidung zu Recht hingewiesen.

Danach ist bei der Benutzung von Kraftwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 EUR je Kilometer ohne Höchstbegrenzung abzugsfähig. Dies ergibt beim Kläger bei einer Entfernung von 61 km einen Betrag von 317,20 EUR, so dass kein einzusetzendes Einkommen des Klägers verbleibt.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

Unterschriften

Dr. Kreitner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2541498

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