Rev. aufgehoben zurückverwiesen 27.01.2000 4 Sa 799/00 Berf. Zurückgewiesen 22.08.2000

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 02.12.1997; Aktenzeichen 2 Ca 796/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.12.1997 (2 Ca 796/97) teilweise abgeändert:

  1. Die Klage wird, soweit sie gegen den Beklagten zu 1) gerichtet ist, abgewiesen.
  2. Es wird festgestellt, daß das mit Arbeitsvertrag vom 26.09.1995 zwischen der Gemeinschuldnerin und der Klägerin begründete Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.05.1997 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
  3. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Gemeinschuldnerin gemäß Schreiben vom 22.04.1997, zugegangen am 02.05.1997, nicht aufgelöst worden ist.
  4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttogehalt in Höhe von 4.500,– DM weiterzubeschäftigen.
  5. 5. Die Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/9 und die Beklagte zu 2) zu 8/9 zu tragen.
  6. Der Wert des Streitgegenstandes wird für den ersten Rechtszug auf 27.000,– DM und für das Berufungsverfahren auf 40.500,– DM festgesetzt.
  7. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von dem Beklagten zu 1) ausgesprochenen fristgerechten Kündigung sowie über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin von der Gemeinschuldnerin auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und diese zu ihrer Weiterbeschäftigung verpflichtet ist oder nicht.

Die Gemeinschuldnerin ist ein in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenes Unternehmen, welches sich mit der Herstellung und Projektierung von Betrieben und Anlagen aus dem Bereich Heizung, Lüftung, Klima und Sanitär befaßt, die ihren Hauptsitz in L… und ursprünglich Niederlassungen in M…, D… und B… hatte.

Die am 29.01.1968 geborene Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26.09.1995 mit Wirkung vom 01.10.1995 bei der Gemeinschuldnerin als technisch/kaufmännische Angestellte zu einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 4.500,– DM in der Niederlassung B… beschäftigt.

Am 06.03.1997 hatte die Gemeinschuldnerin Konkursantrag gestellt. Das Amtsgericht Detmold hat durch Beschluß vom gleichen Tage den Beklagten zu 1) zum Sequester bestellt. In dem Beschluß vom 06.03.1997 (10 N 49/97) heißt es unter anderem:

  1. Die Sequestration des Vermögens der Schuldnerin wird angeordnet. Verfügungen im Zusammenhang mit der Sicherung und Verwaltung des Vermögens dürfen nur durch den Sequester vorgenommen werden. Die Schuldnerin hat sich jeder Verfügung zu enthalten, insbesondere ist ihr die Einziehung von Außenständen untersagt. Die Geldbeträge, die zur vorläufigen Fortführung des Geschäfts erforderlich sind, sind von dem Sequester aus den Einnahmen zur Verfügung zu stellen.
  2. Zugleich wird heute, am 06.03.1997, 16.00 Uhr, gegen die vorbezeichnete Schuldnerin aufgrund des § 106 KO das allgemeine Veräußerungsverbot zur Sicherung der Masse erlassen. Drittschuldner haben ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin bei Fälligkeit unter Angabe des vorstehenden Beschlusses an den Sequester zu entrichten. Zahlungen an die vorgenannte Schuldnerin persönlich oder von ihr Bevollmächtigte, die entgegen vorstehendem Verbot erfolgen, sind rechtsunwirksam.

Mit Schreiben vom 22.04.1997, welches auf dem Briefbogen der Kanzlei des Beklagten zu 1) geschrieben und von diesem unterschrieben ist, hatte der Beklagte der Klägerin als Sequester wie folgt gekündigt:

Ihnen ist bekannt, daß durch Beschluß des Amtsgerichts Detmold vom 06.03.1997 über das Vermögen der H. P… GmbH, L…, die Sequestration angeordnet und der Unterzeichnete als Sequester bestellt wurde.

In Kürze ist die Eröffnung des Konkursverfahrens zu erwarten. Schon jetzt steht fest, daß der Betrieb zum 30.04.1997 endgültig und auf Dauer eingestellt wird. Es werden nur noch Restarbeiten und Aufräumarbeiten ausgeführt.

Aus diesem Grunde kündige ich hiermit das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum

31. Mai 1997.

Unter der Unterschrift des Beklagten zu 1) hatte der Geschäftsführer H… namens der H… P… GmbH folgende Erklärung unterzeichnet:

Der vorstehenden Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses wird zugestimmt.

Mit einem an die Kunden der Gemeinschuldnerin, darunter die E… Z… AG in D…, gerichtetes Schreiben vom 08.04.1997 hatte die Beklagte zu 2) folgendes mitgeteilt:

Die H… P… GmbH befindet sich seit dem 06. März 1997 in der Sequestration.

Die H… Gebäudetechnik AG, die sich in Gründung befindet, wird ab 01. Mai 1997 laufende Aufträge der H… P… GmbH übernehmen und weiterführen und mit ca. 100 Mitarbeitern in der Gebäudetechnik am Markt tätig sein.

Sitz der Gesellschaft ist L…, mit einer Zweigniederlassung in B…

In L… und B… können Sie die H… Gebäudetechnik AG unter den Ihnen bisher bekannten Adressen, Telefon- und Faxnu...

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