Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 17.04.1998; Aktenzeichen 3 Ca 2932/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 17.04.1998 – 3 Ca 2932/96 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage macht der Kläger, welcher bis zum 31.07.1996 als Schlosser und Einrichter bei der Beklagten beschäftigt war, Vergütungsdifferenzen aus dem Zeitraum 01.06.1994 bis 31.07.1996 mit der Begründung geltend, die zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung vom 25.05.1994 (Bl. 52 ff d.A.) vereinbarte Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit von vormals 36 auf nunmehr 40 Stunden/Woche unter gleichzeitiger Kürzung der bislang gezahlten Arbeitsvergütung von 25,94 DM/Stunde auf zunächst 23,78 DM/Stunde führe dazu, daß die über 36 Stunden/Woche hinausgehende Arbeitszeit unvergütet geblieben sei. Weiter verstoße die Betriebsvereinbarung gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG. Die somit unwirksame Betriebsvereinbarung könne auch nicht in eine stillschweigende einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages umgedeutet werden. Daß sich der Kläger erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die unzulässige Lohnkürzung zur Wehr gesetzt habe, könne nicht als Einverständnis mit der Lohnkürzung gedeutet werden, sondern beruhe darauf, daß ihm die Betriebsvereinbarung vom 25.05.1994 im einzelnen unbekannt gewesen sei. Im übrigen habe er sich stets vorbehalten, seine berechtigten Ansprüche später geltend zu machen, hiervon jedoch zunächst abgesehen, weil anderenfalls eine Kündigung gedroht habe. Dementsprechend sei die Beklagte verpflichtet, als Lohndifferenz einen Betrag von 12.735,20 DM brutto nachzuzahlen sowie die über 40 Stunden/Woche hinausgehenden Mehrarbeitsstunden erneut abzurechnen.

Durch Urteil vom 17.04.1998 (Bl. 103 ff d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist unter Hinweis auf die in einem Parallelverfahren (15 Sa 2128/96) ergangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ausgeführt worden, zwar bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG; zwischen den Parteien sei jedoch stillschweigend eine Abänderungsvereinbarung hinsichtlich der Lohnhöhe zustande gekommen. Jedenfalls anhand der Abrechnungen (Bl. 56 ff d.A.) habe der Kläger erkennen müssen, daß die Beklagte nicht mehr bereit gewesen sei, den bisher gezahlten Lohn in Höhe von 25,94 DM/Stunde, sondern nur noch den reduzierten Lohn in Höhe von 23,78 DM/Stunde zu zahlen. Dieses Angebot habe der Kläger durch widerspruchslose Weiterarbeit angenommen.

Gegen das ihm am 19.06.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.07.1998 eingelegte und zugleich begründete Berufung des Klägers. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens hält der Kläger an seinem Standpunkt fest, die von der Beklagten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung vorgenommene Änderung der Abrechnungsweise führe dazu, daß für vier Stunden/Woche keinerlei Vergütung gezahlt worden sei, indem die Beklagte dieselbe Vergütung, welche zuvor für 36 Wochenstunden gezahlt wurde, nunmehr für 40 Wochenstunden gezahlt habe. Die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege auch keine konkludente Änderungsvereinbarung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen vor. Soweit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung für möglich halte, betreffe dies allein die Gewährung zusätzlicher Arbeitgeberleistungen, nicht hingegen die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen. Im übrigen könne aus dem Verhalten des Klägers keine konkludente Annahme eines etwaigen Änderungsangebots entnommen werden. Allein aus Angst um seinen Arbeitsplatz habe der Kläger vorläufig darauf verzichtet, Widerspruch zu erheben, ohne daß diesem Verhalten ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukomme.

Dementsprechend sei die Beklagte verpflichtet, die mit Schriftsatz vom 13.10.1997 (Bl. 88 ff d.A.) dargelegte Vergütungsdifferenz nachzuzahlen und die im Anspruchszeitraum geleisteten, über die 40. Wochenstunde hinausgehenden Überstunden korrekt abzurechnen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 17.04.1998 – 3 Ca 2932/96 – aufzuheben und

  1. die Beklagte zu verurteilen, einen Bruttobetrag in Höhe von 12.735,20 DM nebst 12 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 16.10.1996 zu zahlen,
  2. die vom Kläger im Zeitraum vom 01.06.1994 bis zum 31.07.1996 abgeleisteten Überstunden, die über die 40. Wochenstunde hinausgehen, ordnungsgemäß abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag nebst 12 % Zinsen seit dem 16.10.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt die Beklagte die arbeitsg...

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