Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme vom Ausbildungsverhältnis ins Arbeitsverhältnis. tariflicher Übernahmeanspruch. akute Beschäftigungsprobleme

 

Leitsatz (amtlich)

Akute Beschäftigungsprobleme im Sinne des § 8 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 28.03.2000, die den Arbeitgeber berechtigen, von der Verpflichtung zur Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis abzuweichen, liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung im Betrieb Entlassungen erforderlich sind oder zumundest drohen.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 05.03.2002; Aktenzeichen 1 Ca 1522/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.03.2002 – 1 Ca 1522/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

In der Berufungsinstanz machte der Kläger noch Schadensersatzansprüche in Höhe des bei der Beklagten entgangenen Verdienstes geltend.

Der am 13.07.1981 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.1998 als Auszubildender für den Beruf eines Konstruktionsmechanikers beschäftigt. Nach dem Berufsausbildungsvertrag war eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 28.02.2002 vorgesehen.

Kraft beiderseitiger Tarifbindung fanden auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien die maßgeblichen tariflichen Bestimmungen für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung. In § 8 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2000 in der Fassung vom 19.05.2000 ist vorgesehen:

§ 8

„Grundsätzliche Mindestübernahme für

12 Monate

  1. Auszubildende werden bei einer nach dem 1. Mai 2001 erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung im Grundsatz für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen.

    Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

  2. Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von der Verpflichtung nach Nr. 1 abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat.
  3. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die in § 2 Nr. 6 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung genannte tarifliche Einigungsstelle.”

Ob im Herbst des Jahres 2001 im Betrieb der Beklagten auf grund der BSE-Krise ein erheblicher Umsatzrückgang zu verzeichnen war, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 16.10.2001 (Bl. 102 ff.d.A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, wies die Beklagte gegenüber dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat auf die in ihrem Betrieb bestehende schlechte Auftrags- und Umsatzlage sowie auf die daraus folgende Notwendigkeit von vier betriebsbedingten Kündigungen hin. Ferner wurde dem Betriebsrat mitgeteilt, dass die Beklagte auf Grund der geschilderten Beschäftigungsprobleme nicht in der Lage sei, beide Auszubildende, die voraussichtlich zum 28.02.2002 ihr Ausbildungsverhältnis beenden würden, über das Ende der Ausbildung hinaus weiterzubeschäftigen. Aus diesem Grunde wurde die Zustimmung des Betriebsrates beantragt, von der Verpflichtung nach § 1 Nr. 1 TV BB auf Grund akuter Beschäftigungsprobleme abweichen zu dürfen.

Tatsächlich wurden im letzten Quartal 2001 fünf Mitarbeiter der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen entlassen. Mit dem im Betrieb der Beklagten beschäftigten Hausmeister wurde ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 15.11.2001 (Bl. 21 d.A.) beantragte die Beklagte beim Betriebsrat die Zustimmung, von der Verpflichtung zur befristeten Übernahme nach § 8 Nr. 1 TV BB für den Kläger auf Grund akuter Beschäftigungsprobleme abweichen zu dürfen. Zur Begründung wurde auf das Schreiben vom 16.10.2001 Bezug genommen.

Der Betriebsrat erteilte hierzu am 15.11.2001 seine Zustimmung (Bl. 21 d.A.).

Mit Schreiben vom 16.11.2001 (Bl. 3 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass sie ihm auf Grund der hohen Umsatzverluste und der schlechten Auftragslage nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses keinen Arbeitsvertrag, auch nicht befristet, anbieten könne.

Der Kläger erhob daraufhin am 28.11.2001 die vorliegende Klage, mit der er von der Beklagten die Unterbreitung eines Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses sowie seine Beschäftigung als Konstruktionsmechaniker verlangte.

Am 09.01.2001 absolvierte der Kläger die Abschlussprüfung und bestand diese erfolgreich.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen ihm und der Beklagten sei ein Arbeitsverhältnis nach § 78 a BetrVG zustande gekommen. Hierzu hat er behauptet, er sei als Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden und habe auch im Februar 2001 an einer Sitzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilgenommen.

Darüber hinaus hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei nach ...

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