Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 30.01.1997; Aktenzeichen 4 Ca 3057/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 30.01.1997 – 4 Ca 3057/96 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten maßgeblich darüber, ob zwischen ihnen ab 05.08.1996 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte betreibt seit 1978 in M….. ein Transportunternehmen. Sie beschäftigt 29 Arbeitnehmer bei einem Fahrzeugpark von 22 LKWs.

Der am 29.06.1940 geborene Kläger trat am 23.02.1976 als Kraftfahrer in die Firma M––– ein. Diese wurde im Jahre 1989/1990 von der Firma N….. U… GmbH übernommen. Die Firma N….. U… GmbH, Niederlassung M….., beschränkte sich ab 01.10.1994 auf das reine Speditionsgeschäft und übertrug auf der Grundlage des Vertrages vom 02.08.1994 ihren Fuhrpark von damals 24 LKWs auf die Firma H… Transporte GmbH. Die Firma H… Transporte GmbH betrieb zuletzt noch 14 LKW-Züge, darunter 7 LKW-Züge, die im Eigentum der L… A…. M….. GmbH standen. Der Kläger war Mitglied des bei der Firma H… Transporte GmbH gewählten Betriebsrat.

Am 02.08.1996 stellte die Firma H… Transporte GmbH den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen. Gleichzeitig stellte sie ihren Geschäftsbetrieb ein. Am 13.09.1996 wurde das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Salmen zum Konkursverwalter bestellt.

Zuvor hatte die Firma H… Transporte GmbH mit Vertrag vom 26.07.1996 das zwischen ihr und der Firma N….. U… GmbH bestehende Untermietverhältnis bezüglich der LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen M..-J…. ….., M..-J.. … und M..-K.. … mit den entsprechenden Sattelanhängern auf die Beklagte übertragen mit Zustimmung der Leasinggeberin und der Firma N….. U… GmbH. Bei diesen LKWs handelte es sich um sogenannte Jumbo-LKWs, die bei der Firma H… Transporte GmbH im Auftrag der Firma N….. U… GmbH für Transporte der Firma G… eingesetzt wurden.

Die Untermietverhältnisse bezüglich der vier weiteren von der Firma A…. M…..-….. GmbH geleasten LKWs mit den amtlichen Kennzeichen M..-N.. …, M..-A.. …., M..-A.. … und M..-D.. ….. übertrug die Firma H….. Transporte GmbH auf die Firma N…. und K… in M….. mit Zustimmung der Leasinggeberin und der Firma N….. U… GmbH.

Seit der Anschaffung im Jahre 1993 war der Kläger auf dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen M..-K.. …. eingesetzt worden zusammen mit dem Fahrer U…..

Die von der Firma H… Transporte GmbH übernommenen 3 LKW-Züge wurden am 05.08.1996 auf die Beklagte als Halterin überschrieben und werden seitdem im Transportbetrieb der Beklagten eingesetzt. Die der Firma H… Transporte GmbH erteilten Verkehrskonzessionen wurden im Oktober 1996 durch den Regierungspräsidenten eingezogen. Von den Fahrern der Firma H… Transporte GmbH stellte die Beklagte allein etwa zwei Wochen nach Übernahme der LKWs den Fahrer L…. ein. Dieser hatte bei der Firma H… Transporte GmbH den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen M..-J.. …. zusammen mit dem Fahrer K…. gefahren.

Die Firma N….. U… GmbH erteilte der Beklagten, wie früher der Firma H… Transporte GmbH, Frachtaufträge für die Firma G….

Der Kläger war zunächst arbeitslos bis zum 28.01.1998. Für den Zeitraum vom 12.06.1996 bis zum 13.09.1996 beantragte er Konkursausfallgeld.

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 27.08.1996 erhoben.

Neben der Bestandsklage machte der Kläger Vergütungsansprüche für den Zeitraum Juli 1996 bis Dezember 1996 geltend. Wegen der Berechnung der Ansprüche wird auf Blatt 6 bis 9, 19, 35 bis 36 d.A. verwiesen.

Der Kläger hat behauptet:

Er sei seit der Anschaffung des Jumbo-LKW mit dem amtlichen Kennzeichen M…-K.. …..

im Jahr 1993 ausschließlich auf diesem Fahrzeug eingesetzt worden. Der LKW sei als Spezialfahrzeug nur für Aufträge der Firma G… benutzt worden. Die Beklagte führe jetzt genau diese Touren aus. Der Einsatzplan werde wie bereits zu Zeiten der Firma H… durch die Firma N….. erstellt. Nach wie vor sei der Disponent der Firma N….. U… GmbH Ansprechpartner für die Fahrer. Er habe am 15.08.1996 der Beklagten gegenüber seine Arbeitskraft angeboten.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß er seit dem 05.08.1996 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt ist,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.366,36 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 19.09.1996 zu zahlen.
  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 9.114,22 DM nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 11.10.1996 zu zahlen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 13.671,33 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 04.01.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet:

Sie sei nicht nur für die Firma N….. U… GmbH, sondern auch für andere Auftraggeber tätig. Der Kläger sei bei der Firma H… auch auf anderen LKWs eingesetzt worden. Der Jumbo-LKW werde in ihrem Betrieb für verschiedene Touren eingesetzt, nicht ausschließlich für Transporte der ...

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