Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Sonderzahlung. Erfüllung durch Zahlung einer Jahresergebnisbeteiligung. Freiwillige Weihnachtsgratifikation. Stichtagsregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber darf bei der Gewährung einer freiwilligen Leistung danach differenzieren, ob die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag feststeht oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn mit der Sonderzahlung gleichzeitig in der Vergangenheit geleistete Dienste für den Betrieb zusätzlich anerkannt werden sollen.

 

Normenkette

§ 10 Manteltarifvertrag im genossenschaftlichen Groß- und Außenhandel Niedersachsen vom 16.10.2003

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 26.08.2005; Aktenzeichen 2 Ca 146/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.05.2007; Aktenzeichen 10 AZR 363/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 26.08.2005 – 2 Ca 146/05 – teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert beträgt 1.024,00 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine tarifliche Sonderzahlung und um die Zahlung einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation.

Der Kläger war seit dem 01.12.2002 als Kraftfahrer zunächst befristet bis zum 30.11.2003 beschäftigt. Wegen der Befristungsvereinbarung vom 21.11.2002 wird auf Bl. 5 d.A. verwiesen. Durch weitere Vereinbarung vom 30.04.2004 haben die Parteien das Arbeitsverhältnis befristet bis zum 30.11.2004 fortgesetzt. Mit Ablauf des 30.11.2004 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag im genossenschaftlichen Groß- und Außenhandel Niedersachsen vom 16.10.2003 Anwendung, der am 01.01.2003 in Kraft getreten war. Das Tarifentgelt des Klägers betrug zuletzt 2.047,00 EUR.

Mit Datum vom 03.07.2003 richtete die Beklagte ein Schreiben an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und teilte ihnen die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine sogenannte freiwillige Weihnachtsgratifikation und eine freiwillige Ergebnisgratifikation im Jahr 2003 mit. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 03.07.2003 wird auf Bl. 67 ff. d.A. Bezug genommen. Entsprechend der Ankündigung in diesem Schreiben erhielt der Kläger im November 2003 die in Ziff. I geregelte freiwillige Weihnachtsgratifikation in Höhe von 50 % seines Tariflohns. Die in Ziff. II des Schreibens vom 03.07.2003 genannte freiwillige Ergebnisgratifikation zahlte die Beklagte an den Kläger im Juli 2004 in Höhe von 1.331,00 EUR aus.

Bereits unter dem Datum des 10.05.2004 teilte die Beklagte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine freiwillige Weihnachtsgratifikation bzw. eine freiwillige Ergebnisgratifikation im Jahr 2004 mit. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 24 ff. d.A. Bezug genommen. Im November 2004 zahlte die Beklagte an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die unter Ziff. I des Schreibens vom 10.05.2004 genannte freiwillige Weihnachtsgratifikation. Der Kläger erhielt die freiwillige Weihnachtsgratifikation für 2004 nicht.

Mit vorliegender Klage, die am 26.01.2005 beim Arbeitsgericht Minden einging, verlangt der Kläger Zahlung der freiwilligen Weihnachtsgratifikation gemäß Ziff. I des Schreibens der Beklagten vom 10.05.2004 in Höhe von 1.024,00 EUR brutto, die aus der anteiligen tariflichen Sonderzahlung gemäß § 10 des genannten Manteltarifvertrages in Höhe von 11/12 des Anspruchs entsprechend 375,28 EUR brutto sowie einer freiwilligen Sonderzahlung in Höhe von 648,72 EUR brutto besteht.

Der Kläger hat zur Begründung seines Begehrens vorgetragen, er habe Anspruch auf Zahlung der freiwilligen Weihnachtsgratifikation gem. Ziff. I des Schreibens der Beklagten vom 10.05.2004 in Höhe von 50 % seines monatlichen Tariflohns. Die Nichtzahlung stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, da diese Leistung an die im Betrieb verbliebenen Mitarbeiter gezahlt worden sei. Da sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung geendet habe, habe er sich nicht in einem gekündigten Beschäftigungsverhältnis befunden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei auch darin zu sehen, dass im Laufe des Jahres 2004 eingetretene Mitarbeiter eine zeitanteilige Weihnachtsgratifikation erhielten. Ein vernünftiger Grund, warum eintretende oder austretende Mitarbeiter unterschiedlich behandelt würden, sei nicht ersichtlich. Eine Berechtigung zur Verrechnung der freiwilligen Weihnachtsgratifikation mit der Sonderzahlung aus Juli 2004 lasse sich den tarifvertraglichen Regelungen nicht entnehmen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.024,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der freiwilligen Weihnachtsgratifikation gem. Ziff. ...

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