Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung
Orientierungssatz
1. Bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird, kann ausnahmslos eine Abmahnung nicht gefordert werden.
2. Gibt der Arbeitgeber durch ein Betriebsaushang zu erkennen, daß er ein Fehlverhalten (hier: nicht rechtzeitiges Einreichen einer Folgekrankenbescheinigung) nicht hinnehmen werde, ist eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich.
Fundstellen
Haufe-Index 441990 |
BB 1983, 1601-1602 (T) |
ARST 1983, 181-181 (T) |
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