Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung

 

Orientierungssatz

1. Bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird, kann ausnahmslos eine Abmahnung nicht gefordert werden.

2. Gibt der Arbeitgeber durch ein Betriebsaushang zu erkennen, daß er ein Fehlverhalten (hier: nicht rechtzeitiges Einreichen einer Folgekrankenbescheinigung) nicht hinnehmen werde, ist eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 441990

BB 1983, 1601-1602 (T)

ARST 1983, 181-181 (T)

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