Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Entwendung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sachen durch den Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Zwar stellt die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sachen durch den Arbeitnehmer, auch wenn es sich um Sachen von geringem Wert handelt, ein wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Jedoch hat der Arbeitgeber die Einlassung des Arbeitnehmers, er habe sich die Sachen, wie es betriebsüblich sei, nur ausgeliehen, zu widerlegen.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 10.09.2014; Aktenzeichen 3 Ca 386/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 10.09.2014 - 3 Ca 386/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger Kündigungen und den Anspruch des Klägers auf seine Weiterbeschäftigung.

Der 1969 geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig. Seit Januar 2000 steht er bei der Beklagten als kaufmännisch-technischer Angestellter und eingesetzt als Disponent und Terminkoordinator in einem Arbeitsverhältnis zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 3.543,66 Euro.

Die Beklagt ermahnte den Kläger am 27.05., 11.09. und 27.09.2013 wegen nachlässiger Terminkoordination und -umsetzung sowie fehlerhafter Auftragsplanung. Mit Schreiben vom 14.10.2014 mahnte die Beklagte den Kläger ab. Für die Einzelheiten des Abmahnschreibens wird verwiesen auf Bl. 62, 63 d. A.

Nach Anhörung des bei ihr gebildeten Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 07.02.2014 zum 31.07.2014 wegen wiederholter Schlechtleistungen. Der Kläger hat mit am 12.02.2014 beim Arbeitsgericht eingereichter Feststellungsklage die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend gemacht.

Am 14.05.2014 entnahm der Kläger aus der Werkstatt der Beklagten zwanzig Unterlegscheiben, zwei Federringe und fünf selbstsichernde Muttern. Letztere sind nach einmaligen Gebrauch nicht mehr verwendbar. Der beim Verlassen des Werksgeländes angesprochene Kläger erklärte, dass er das Material mitgenommen habe, um zu Hause an seiner Waschmaschine etwas auszuprobieren. Er habe sich die Unterlegscheiben, so seine weitere Angabe gegenüber der Beklagten, nur ausleihen und am nächsten Tag zurückbringen wollen.

Mit Schreiben vom 19.05.2014 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers an. Für den Inhalt des Anhörungsschreibens wird verwiesen auf Bl. 64, 65 d. A. Mit Schreiben vom 21.05.2013 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung mit der Begründung, er sei betriebsüblich, sich nach Absprache des Leiters der Instandhaltung Sachen auszuleihen.

Mit Schreiben vom 23.05.2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zu dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.10.2014. Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 23.05.2014 zur Wehr gesetzt.

Der Kläger hat gemeint, weder die ordentliche Kündigung vom 07.02.2014 noch die außerordentliche Kündigung vom 23.05.2014 seien rechtswirksam. Zudem hat er die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt. Er hat vorgetragen, der Eintritt von ihm nicht zu verantwortender Umstände bei der Terminkoordination könne ihm nicht angelastet werden. Für die Nichteinhaltung des Liefertermins betreffend die Firmen X und P sei er nicht verantwortlich gewesen; die Bestellung von Leergut falle nicht in seinen Zuständigkeitsbereich. Auch das in der Abmahnung vom 14.10.2013 beschriebene Fehlverhalten könne ihm nicht angelastet werden. Ebenso wenig sei von ihm zu verantworten gewesen der Stillstand der Spincoating-Anlage am 31.01.2014. Er sei zudem nicht dafür verantwortlich gewesen, dass genügend vorbehandeltes Material zur Verfügung gestanden habe.

Der Kläger hat behauptet, er habe am 14.05.2014 die Unterlegscheiben und Muttern nicht stehlen wollen. Er habe dem Mitarbeiter in der Werkstatt, H, mitgeteilt, dass er 2 Unterlegscheiben benötige, um an seiner Waschmaschine etwas auszuprobieren. Die Unterlegscheiben hätten nicht in der Waschmaschine verbleiben sollen; er habe sie am nächsten Tag wieder mitbringen wollen. Der Mitarbeiter H habe sich einverstanden erklärt. Es sei üblich, Sachen aus der Instandhaltung auszuleihen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 07.02.2014 aufgelöst ist, sondern über den 31.07.2014 hinaus ungekündigt fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu gleichbleibenden Arbeitsbedingungen als kaufmännisch-technischen Angestellten weiter zu beschäftigen;
  3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die we...

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