Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Leistungsklage für Lohnansprüche aus Annahmeverzug aus der Zeit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Keine Haftung des Betriebsübernehmers für vorgenannte Lohnansprüche bei Betriebsübergang nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters bei rechtswirksamer Freistellung von der Arbeit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

tragende Gründe, Seite

Zu Pkt. 1: S. 13 bis 16 des Urteils

Zu Pkt. 2: S. 18 bis 22 des Urteils

Zu Pkt. 3: S. 24 bis 31 des Urteils

 

Normenkette

BGB §§ 611, 615; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 Nrn. 3, 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; InsOZu §§ 38, 108 Abs. 2, § 174 ff.; InsO § 55 Abs. 2 S. 2, § 209 Abs. 2 Nr. 3, §§ 60-61

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 16.09.2003; Aktenzeichen 2 Ca 1780/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 16.09.2003 – 2 Ca 1780/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.450,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Weiterbeschäftigung des Klägers, über die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zu 1) und zu 2) zur Lohnzahlung sowie über die Frage der persönlichen Haftung des Beklagten zu 3) hierfür.

Der Beklagte zu 1) ist der durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 01.06.2002 (10b IN 29/02) bestellte Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma K3xxxxxx-W1xxxxxxx GmbH i.L. aus L5xxx, nachfolgend Insolvenzschuldnerin zu 1) genannt. Bei dieser war der am 28.09.1960 geborene, schwerbehinderte Kläger seit dem 15.04.1986 als Versandarbeiter zu einem durchschnittlichen Monatslohn von zuletzt 4.500,00 DM brutto = rd. 2.300,00 EUR brutto beschäftigt. Mit Schreiben vom 10.06.2002 stellte der Beklagte zu 1) von den 206 Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin zu 1) insgesamt 78, darunter den Kläger, wie folgt von der Arbeit frei:

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ich die Beschäftigung und Entlohnung aller Arbeitnehmer nicht mehr sicherstellen.

Ich sehe mich daher gezwungen, Sie mit Ablauf des

10.06.2002

von Ihrer Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen freizustellen.

Mit dieser Freistellung kann der Bezug von Arbeitslosengeld beantragt werden, so dass ich Ihnen empfehle, dieses Schreiben unverzüglich dem für Sie zuständigen Arbeitsamt vorzulegen. Hiergegen hat sich der seinerzeit arbeitsunfähig erkrankte Kläger, der vor dem Sozialgericht Detmold ein Klageverfahren auf Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit führt, mit Klageschrift vom 22.07.2002, bei dem Arbeitsgericht Detmold am 24.07.2002 eingegangen, zur Wehr gesetzt und im Wege der Klageerweiterung seinen Lohn für die Monate Juli bis einschließlich September 2002 mit einer Leistungsklage geltend gemacht.

Der Beklagte zu 1) hat am 18.06.2002 gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt und sämtliche Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin zu 1) als „Masseunzulänglichkeitsgläubiger” bezeichnet. In der beigefügten Liste sind sämtliche Arbeitnehmer namentlich und mit Anschrift aufgeführt, der Kläger unter der laufenden Nummer 101.

Am 02.10.2002 haben der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin zu 1) und die Firma C1xxxxxxx-Z3xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx für M3xxxxxxxxxxx mbH aus L5xxx eine am 30.09.2002 mündlich getroffene Vereinbarung schriftlich fixiert. In der schriftlichen Vereinbarung heißt es unter anderem:

Die Firma C1xxxxxxx GmbH übernimmt zum 01.10.2001, 00.00 Uhr, den Geschäftsbetrieb der Firma K3xxxxxx W1xxxxxxx GmbH in L5xxx-V3xxxxxx, M4xxxxxxxx W3x. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich um einen Betriebübergang im Sinne des § 613a BGB handelt….

Der Firma C1xxxxxxx ist bekannt, dass Herr Rechtsanwalt v2. O2xxxx den Geschäftsbetrieb der Firma K3xxxxxx Wohnmöbel zum 30.09.2002 unwiderruflich stillgelegt hat. Ebenso ist der Firma C1xxxxxxx bekannt, dass Herr Rechtsanwalt v2. O2xxxx in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter den überwiegenden Teil der Belegschaft der Firma K3xxxxxx W1xxxxxxx GmbH wegen der Stillegungsentscheidung gekündigt hat und dass der Großteil der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat….

Durch Beschluss vom 01.03.2003 (10b IN 9/03) hat das Amtsgericht Detmold über das Vermögen der Firma C1xxxxxxx-Z3xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx für M3xxxxxxxxxxx mbH, nachfolgend als Insolvenzschuldnerin zu 2) bezeichnet, das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beklagten zu 2) zum (endgültigen) Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat noch am Insolvenzeröffnungstag, dem 01.03.2003, gegenüber dem Insolvenzgericht ebenfalls die Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 24.01.2003, bei dem Arbeitsgericht Detmold am 29.01.2003 eingegangen, hat der Kläger unter Umstellung der Klageanträge seine Klage auf die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2), der seinerzeit noch vorläufiger Insolvenzverwalter war, erweitert.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorge...

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