Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung. ungekündigtes Arbeitsverhältnis. nachvertragliches Wettbewerbsverbot. unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens. gesetzlich geregelte Inhaltskontrolle. geltungserhaltende Reduktion

 

Leitsatz (amtlich)

Mittels Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO kann eine abstrakte Entscheidung über die Gültigkeit/Verbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht erreicht werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für die Verbindlichkeitsprüfung die im Verbotszeitraum auszuübende Tätigkeit näher zu kennzeichnen.

Auch nach In-Kraft-Treten des Schuldrechtsreformgesetzes verbleibt es bei der gesetzlichen Inhalts-/Wirksamkeitskontrolle der §§ 74 ff. HGB und der hierin beschriebenen geltungserhaltenden Reduktion.

 

Normenkette

HGB § 74 ff.; BGB n.F. (2002) § 305 ff.; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 09.07.2002; Aktenzeichen 2 Ca 446/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.07.2002 – 2 Ca 446/02 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die zwischen ihnen am 20.07./14.11.2000 begründete Wettbewerbsvereinbarung dazu geeignet ist, den Kläger während eines Jahres nach Beendigung der Vertragsbeziehungen zu wettbewerbsfreiem Handeln zu veranlassen.

Der am 01.02.11... geborene Kläger ist für die Beklagte seit dem 01.11.1997 Verkaufsberater im Außendienst. Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen für Befestigungstechnik. Sie ist bundesweit tätig und hält einen Marktanteil von 20 %. Der Kläger bereist für sie in Nordrhein-Westfalen Handwerksbetriebe der Fachbereiche: Bauhandwerk, Schreinerhandwerk, Schlosserhandwerk, Kfz-Reparaturbetriebe, Karosseriebau, Motorradwerkstätten und gegebenenfalls auch Lackierereien. Er hat sich verpflichtet, im übernommenen Verkaufsprogramm auch akquisitorisch tätig zu sein. Für die Erledigung seines Aufgabenbereichs versprach ihm die Beklagte neben einem Grundgehalt von 1.000,00 DM, Provisionen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, ein Firmenfahrzeug und Spesen. Sein durchschnittliches Jahreseinkommen betrug zwischen 30.500,00 und 36.000,00 EUR brutto. Mit dem grundlegenden Vertrag vom 05.10.1998 hat der Kläger seine Bereitschaft erklärt, auf Wunsch der Beklagten einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zuzustimmen. Dieses hat der Kläger schließlich am 14.11.2000 unterschrieben. Es hat folgenden Wortlaut:

1. GELTUNGSBEREICH

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist.

Als Wettbewerbsunternehmen gelten insbesondere solche Unternehmen, die Artikel vertreiben, die der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsvertrages in seinem Verkaufsprogramm hatte. In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während der Dauer dieses Verbots ein Wettbewerbsunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar und mittelbar zu beteiligen.

Diese Wettbewerbsvereinbarung gilt für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. ENTSCHÄDIGUNG

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt von ihm bezogenen Leistungen. Die Entschädigung wird jeweils am Schluss eines Monats gezahlt.

Auf die Entschädigung ist anderweitiger Erwerb sowie böswillig unterlassener Erwerb nach Maßgabe des HGB anzurechnen.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Wettbewerbsverbots unaufgefordert jeweils zum Schluss eines Kalendermonats Auskunft über die Höhe seiner Bezüge zu geben und die Anschrift seines jeweiligen neuen Arbeitgebers mitzuteilen. Er verpflichtet sich, jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres die Lohnsteuerkarte im Original oder in beglaubigter Fotokopie vorzulegen.

3. VERZICHT

Der Arbeitgeber kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Folge verzichten, dass er nach Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung befreit wird.

4. EINTRITT IN DEN RUHESTAND

Das Wettbewerbsverbot entfällt, sobald der Arbeitnehmer Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat und diesen wahrnimmt.

5. VERTRAGSSTRAFE

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für den Fall der Verletzung des Wettbewerbsverbots an die A1. W1. GmbH & Co. KG eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen durchschnittlichen Bruttomonatsbezuges der letzten sechs Einkommensmonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Bei einer Dauerverletzung des Wettbewerbsverbots ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Gleichzeitig en...

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