Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Inhaltskontrolle. Vertragsstrafenabrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot Gegenstand einer eigenständigen Abrede ist, definiert die Festlegung des sachlichen, geografischen und zeitlichen Umstands des Wettbewerbsverbots die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers und unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB.

2. Eine vorformulierte Vertragsstrafenabrede ist intransparent und unwirksam, wenn nicht erkennbar ist, wann eine sog. „Dauerverletzung” vorliegt und wann ein einmaliger Vertragsverstoß gegeben sein soll, für den nur eine einmalige Vertragsstrafe verwirkt sein soll.

 

Normenkette

HGB § 74a; BGB § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Urteil vom 05.10.2007; Aktenzeichen 3 Ca 284/07)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 05.10.2007, Az. 3 Ca 284/07 werden zurückgewiesen.

2. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob es dem Beklagten auf Grund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes erlaubt ist, bei einem bestimmten, namentlich benannten Arbeitgeber tätig zu werden. Daneben begehrt die Klägerin im Wege einer Teilklage Zahlung einer Vertragsstrafe.

Die Klägerin ist ein großes Handelsunternehmen, das u.a. mit Werkzeugen und Baumaterialien wie Dichtbahnen und Bauchemie und dergleichen handelt. Der Beklagte war bei der Klägerin als Außendienstmitarbeiter tätig. Die Arbeitsbedingungen ergeben sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.05.2002, auf den Bezug genommen wird (ABI. I/10 – 16). Zuletzt belief sich das Monatseinkommen des Beklagten bei der KIägerin auf durchschnittlich 4.565,75 EUR brutto. Zu Beginn seiner Tätigkeit für die Klägerin wurde der Beklagte insbesondere hinsichtlich der von der KIägerin vertriebenen Produkte geschult, daneben aber auch hinsichtlich Verkaufstechniken und der Administration bei der Klägerin. Diese sogenannte „Neuverkäufereinschulung” umfasst einen Zeitraum von vier Wochen. Nach einer Betriebszugehörigkeit von 6, 12 und 18 Monaten erfolgten weitere Seminare zur Ergänzung und Intensivierung. Der Beklagte erhielt einen Leitfaden für den Außendienst der W…Gruppe”, worin auch in die Computer-Preislisten eingeführt wird. Die Preise der Produkte werden im Laptop, der jedem Außendienstmitarbeiter zur Verfügung gestellt wird, ständig aktualisiert.

Im Sommer 2006 schlossen die Parteien zusätzlich zum Arbeitsvertrag eine „Wettbewerbsvereinbarung”, auf die Bezug genommen wird (ABI. I/16 ff.). Hierin heißt es auszugsweise:

„1. Geltungsbereich

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist.

Als Wettbewerbsunternehmen gelten insbesondere solche Unternehmen, die Artikel vertreiben, die der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsvertrages in seinem Verkaufsprogramm hatte. In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt während der Dauer dieses Verbots ein Wettbewerbsunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar und mittelbar zu beteiligen.

Diese Wettbewerbsvereinbarung gilt für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Entschädigung

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt von ihm bezogenen Leistungen. Die Entschädigung wird jeweils am Schluss eines Monats gezahlt.

5. Vertragsstrafe

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall der Verletzung des Wettbewerbsverbots an die W. GmbH & Co KG eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen durchschnittlichen Bruttomonatsbezuges der letzten sechs Einkommensmonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Bei einer Dauerverletzung des Wettbewerbsverbots ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt Gleichzeitig entfallt der Anspruch auf die Karenzentschädigung für die Dauer der Verletzung. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe auch ohne Nachweis eines durch die Verletzungshandlung entstanden Schadens zu beanspruchen. Die Geltendmachung weiterer Schäden durch den Arbeitgeber bleibt von dieser Vertragsstrafenvereinbarung unberührt.

…”

Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 31.03.2007 das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007.

Nach Zugang der Kündigung wurde der Beklagte von der Arbeitsleistung freigestellt.

Seit 01.07.2007 war der Beklagte für die Firma K. GmbH (Zukünftig K.) tätig. Die Klägerin ist der Ansicht, diese Firma sei eine ihrer Konkurrentinnen. Ihre Produktsortimente und die der Firma K. würden sich ganz erheblich überschneiden. Etw...

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